Bildungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit PDF Drucken E-Mail

Allgemein

Wird Ihnen von der Arbeitsagentur die Förderung einer Weiterbildung zugesagt, so erhalten Sie einen "Bildungsgutschein". Im Bildungsgutschein istder Inhalt der förderbaren Bildungsmaßnahme beschrieben. Mit diesem Guschein müssen Sie sich einen entsprechenden Kurs selbst suchen. Der Kurs muss zur Förderung anerkannt sein.
Details zum Bildungsgutschein und den Bestimmungen zur Förderung der Weiterbildung finden Sie in den "Geschäftsanweisungen - Förderung der beruflichen Weiterbildung". Das Wichtigste zuerst: Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrem Berater /Vermittler und besprechen Sie Ihr Anliegen mit ihm.

Voraussetzungen für den Bildungsgutschein:

  • Beratung durch die Agentur für Arbeit vor Beginn der Maßnahme
  • Eine Weiterbildung muss notwendig sein 
    • um Sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern -oder-
    • um drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden (gekündigte / befristete Beschäftigung) -oder-
    • damit Sie einen Berufsabschluss erlangen, wenn Sie diesen noch nicht besitzen
  • Maßnahme und Träger der Maßnahme sind für die Förderung zugelassen
     

Weitere Details

Nachzuschlagen in den "Geschäftsanweisungen" der Bundesagentur für Arbeit:

  • Notwendigkeit: Die Arbeitslosigkeit alleine begründet keine Notwendigkeit (Pkt. 77.11).
  • "wieder Ungelernt":  mehr als 4 Jahre in an- oder ungelernter Tätigkeit gearbeitet (Pkt. 77.23).
  • Dauer des Bildungsgutscheines: Max. 3 Monate. Er wird mit Bezug von Alg-II ungültig (Pkt. 77.32).
  • Förderbare Kosten: § 79 SGB III (Seite 6).
  • Zugelassene Maßnahmen(§ 85 SGB III - Seite 16) : Fragen Sie den jeweiligen Kursträger, ob seine Maßnahme zur Förderung zugelassen ist.

Bildungsmaßnahmen finden

Förderbare und nicht förderbare Bildungsmaßnahmen finden Sie auf der Homepage der Arbeitsagentur.

Aufstiegsfortbildung

Meister, Techniker, Fachwirt....
Förderung 

  • in der Regel über das "Meisterbafög
  • evtl. über den Bildungsgutschein bei Notwendigkeit der Weiterbildung wegen fehlendem Berufsabschluß  (Pkt. 77.22 Seite 4) .

 

 
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