Frühzeitige Arbeitsuchendmeldung

Vorab:
Detaillierte Angaben zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung finden Sie in der agenturinternen Schrift „Leitfaden zur Einleitung frühzeitiger Integrationsaktivitäten in der arbeitnehmerorientierten Arbeitsvermittlung (SGB III)“. Diese Information kann im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes kostenfrei bei der Agentur für Arbeit angefordert werden.

Allgemein

Personenkreis

Kündigung – Definition

Kenntnisnahme

Fristen der frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung

Formen

Pflichten nach der Meldung

Beratungsgespräch

Unterschied zur Arbeitslosmeldung

Allgemein

Durch die Meldung soll eine drohende Arbeitslosigkeit möglichst verhindert oder zumindest deutlich verkürzt werden.

Sobald Sie sich frühzeitig arbeitsuchend melden, beginnt die Aktionszeit oder auch Job-to-Job-Phase genannt. Ab diesem Zeitpunkt unterliegen Sie den gesetzlichen Pflichten. Unabhängig davon, ob Sie sich zum vorgeschriebenen Zeitpunkt oder schon Wochen vorher arbeitsuchend gemeldet haben.

Im nächsten Schritt muss ihr Arbeitsvermittler Sie schnellstmöglich kontaktieren. Dabei wird sein Ziel nicht nur ein, sondern je nach Dauer der Aktionszeit ein zweites oder drittes Beratungsgespräche sein. Dies werden Sie auch dann kaum vermeiden können, wenn Sie ihn auf die Chancen einer evtl. Verlängerung Ihres Vertrages hinweisen.

Personenkreis

Personen, deren Arbeits- oder außerbetriebliches Ausbildungsverhältnis endet, müssen sich frühzeitig arbeitsuchend melden.  Nach einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis besteht dagegen keine Meldepflicht.

Fristen der frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung

Kündigung – Definition

Entscheidend für den Beginn der Frist ist die schriftliche Kündigung gemäß § 623 BGB / § 22 (3) BBiG bzw. der schriftliche Aufhebungsvertrag.
Insbesondere bei betriebsbedingter Personalreduzierung (Schließung von Abteilungen) wird dies oft schon vorab mündlich mitgeteilt. Dieser Zeitpunkt der mündlichen Mitteilung ist nicht maßgebend.

Kenntnisnahme des Beendigungszeitpunkts

(Pkt. 5.2 des Leitfadens)
Vom Beendigungszeitpunkt nehmen Sie Kenntnis, bei

  • schriftlicher Kündigung
    Durch Zugang der Kündigung. Bei postalischer Zustellung wird davon ausgegangen, dass Sie die Kündigung 3 Tage nach deren Versendung erhalten.
  • Aufhebungsvertrag
    Bei Abschluss des Vertrages.
  • befristetem Arbeitsvertrag
    Am Tag des Vertragsabschlusses.

Die Pflicht zur Meldung besteht auch dann, wenn Sie einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen oder eine Verlängerung des alten Arbeitsvertrages vereinbart haben. Ausnahme: Es besteht eine

  • nahtlose Weiterbeschäftigung/Neubeschäftigung
    und
  • dies wurde vor Beginn der Frist nach § 38 SGB III vereinbart.

Fristen konkret

Es gilt eine 3-Monats-Frist (§ 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III) und eine 3-Tages-Frist (§ 38 Abs. 1 Satz 2). Sie müssen sich 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses melden. Ist die Spanne zwischen Kündigung und Ende des Arbeitsverhältnisses kürzer als 3 Monate, ist eine Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnisnahme der Kündigung zu beachten.

  • 3-Monats-Frist
    Die Meldung muss spätestens 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Das ist besonders bei befristeten Verträgen zu beachten.
    Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am darauffolgenden Werktag.
  • 3-Tages-Frist
    Sie müssen sich innerhalb von 3 Tagen nach erfolgter Kündigung bei der Agentur für Arbeit melden. Die Frist beginnt am Tag nach der Kenntnisnahme des Beendigungszeitpunkts. Tage an denen die Agentur für Arbeit geschlossen ist oder an denen Sie verhindert sind (z. B. Krankheit) werden nicht in die Frist eingerechnet.

Frühzeitig arbeitsuchend melden – Formen

Bis 2021 musste Sie sich persönlich frühzeitig arbeitsuchend melden. Seit 2022 sind die Vorgaben zur Form der Meldung entfallen (siehe Einleitung zur Weisung 202111008 bzw. Pkt. 5.6 des neuen Leitfadens).

Sie können sich jetzt

  • telefonisch
  • schriftlich/eMail
    Wichtig: Anhand der Daten muss es der Agentur für Arbeit möglich sein, Sie zu kontaktieren.
  • online
    Portal der Agentur für Arbeit – Registrierung oder Personalausweis mit Online-Funktion erforderlich
    -oder-
  • persönlich

melden. Zwingende Angaben:

  • persönliche Daten
  • Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisses.

Nach der frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung ist Ihr Arbeitsvermittler gehalten, unverzüglich ein Beratungs- und Vermittlungsgespräch mit Ihnen zu führen. Dieses soll persönlich oder per Videokommunikation erfolgen. Viedeokommunikation aber nur, wenn Sie damit einverstanden sind.

Bis 2021 musste die Arbeitsuchendmeldung persönlich erfolgen. Dies ist aufgrund einer Änderung des § 38 SGB III nicht mehr notwendig (Weisung 202203006 Überblick der Anpassungen Pkt. 4).

persönlich

Sie sprechen mit Personalausweis und möglichst Lebenslauf persönlich in der Agentur Ihres Wohnsitzes vor. Alternativ können Sie sich aber auch bei jeder Agentur für Arbeit im Bundesgebiet persönlich melden. Sofern möglich, erhalten Sie nach der Aufnahme Ihrer Daten eine Beratung im Rahmen des „Sofortzugangs“ beim Arbeitsvermittler.
Findet eine Beratung nicht sofort statt, soll diese nach internen Vorgaben der Agentur für Arbeit innerhalb von 10 Tagen durchgeführt werden.

telefonisch

Ihre Daten werden aufgenommen bzw. aktualisiert. Außerdem erhalten Sie einen Termin zur Beratung beim Arbeitsvermittler.

schriftlich

Brief / Fax / Mail
Sie sollten der Agentur möglichst viele Angaben zu Ihrer Person und Ihrem beruflichen Werdegang übermitteln. Notwendig sind aber die Daten, die Sie eindeutig identifizieren und anhand derer die Agentur für Arbeit mit Ihnen Kontakt aufnehmen kann. Fehlende Daten werden dann beim Beratungsgespräch bzw. auch bei einem telefonischen Kontakt aufgenommen.

online

Melden Sie sich online arbeitsuchend, können Sie über die „Online-Terminvereinbarung“ selbst einen Beratungstermin buchen. Die Terminbuchung ist freiwillig.

Pflichten nach der frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung

Ab dem Zeitpunkt der frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung gelten für Sie Pflichten, deren Nichteinhaltung zu finanziellen Konsequenzen führen können. Zu den Pflichten gehören beispielsweise

  • das Melden von Adressänderungen (§ 38 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 310 SGB III)
  • das Melden einer Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer AUB (§ 38 Abs. 3 Satz 3 SGB III i.V.m. § 311 SGB III)
  • die Reaktion auf Vermittlungsvorschläge, wenn deren Beginn nach Ende der Beschäftigung liegt
  • Vorsprache auf Einladung (§ 38 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 309 SGB III).

Folgen bei Pflichtverletzung

  • Verspätete Arbeitsuchendmeldung
    Sperrzeit mit einer Dauer von einer Woche (§ 159 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 159 Abs. 6 SGB III).
  • Meldeversäumnis
    Bei Meldeversäumnissen erfolgt in der Regel eine zweite und dritte Einladung zur Klärung.
    Sperrzeitdauer je Versäumnis: Eine Woche (§ 159 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 159 Abs. 6 SGB III).
    Sperrzeiten beginnen in der Regel mit der Arbeitslosigkeit.Abweichendes Verfahren, wenn Sie sich nur online, telefonisch oder schriftlich, aber noch nicht persönlich gemeldet haben:
    Nach dem ersten Versäumnis werden Sie von der Agentur für Arbeit wieder abgemeldet.
  • Ablehnung eines Vermittlungsvorschlags
    Sperrzeit mit einer Dauer von 3, 6 oder 12 Wochen (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Die Sperrzeit beginnt in der Regel mit der Arbeitslosigkeit.
    Voraussetzungen für eine Sperrzeit: Sie kann nur eintreten, wenn der Beginn des vorgeschlagenen Arbeitsverhältnis nach Eintritt der Arbeitslosigkeit liegt.

Beratungsgespräch – Inhalt

Natürlich werden im Beratungsgespräch mit Ihrem Arbeitsvermittler zunächst Ihre Daten nochmals besprochen, ergänzt bzw. geändert und Ihre Chancen und Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt besprochen (siehe auch Beratungsgespräch beim Arbeitsvermittler). Ziel ist die Vermittlung in Arbeit.

Zusätzlich muss Ihr Arbeitsvermittler mit Ihnen immer abklären, ob die Anpassung Ihrer Kenntnisse an die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt erforderlich ist. Agenturinterner Begriff: Berufsberatung im Erwerbsleben (BBiE – §§ 29, 38 Abs. 2 SGB III). Besteht Qualifizierungsbedarf, werden Ihnen entsprechende Weiterbildungsmöglichkeiten aufgezeigt. Eine Verpflichtung zum Besuch einer Qualifizierung/Weiterbildung besteht allerdings nicht. Sie sollten aber überlegen, ob jetzt nicht ein günstiger Zeitpunkt für die Ergänzung Ihrer Kenntnisse gegeben ist.

Arbeitslosmeldung

Für den Bezug von Arbeitslosengeld ist zusätzlich eine Arbeitslosmeldung erforderlich (§ 141 SGB III).

Näheres in unserem Artikel „Arbeitslos melden: Wie? Wann? Wo?


Fundstellen

Weisung 202203006

  • Wegfall der Erfordernis „persönlich“
    Pkt. 4 der Weisung

Weisung 202111008

  • Hinweis auf den jetzt gültigen“Leitfaden zur Einleitung frühzeitiger Integrationsaktivitäten in der arbeitnehmerorientierten Arbeitsvermittlung (SGB III)“.
    Der Leitfaden ist leider nicht veröffentlicht, kann aber angefordert werden.

Der alte Leitfaden aus dem Jahr 2019 ist als Anlage zur Weisung 201907012 veröffentlicht, in Teilen aber veraltet. Die nachstehenden Punkte beziehen sich im alten und neuen Leitfaden auf die gleichen Themen. Wir übernehmen aber für die Gültigkeit der Inhalte im Leitfaden 2019 keine Gewähr:

  • Meldepflichtiger Personenkreis
    5.1 des Leitfadens
  • schriftliche Kündigung
    Pkt. 5.2 des Leitfadens
  • Kenntnisnahme und Berechnung Fristen
    Pkt. 5.4 des Leitfadens
  • Pflichten gelten auch ab wesentlich früherer Meldung
    Pkt. 5.4 c) des Leitfadens
  • Zuständige Agentur
    Pkt. 5.5 des Leitfadens
  • Meldeversäumnisse
    Pkt. 5.6 des Leitfadens
  • Pflichten in der Aktionszeit
    Pkt. 5.7 des Leitfadens

Weitere Informationen

  • „Leitfaden zur Einleitung frühzeitiger Integrationsaktivitäten in der arbeitnehmerorientierten Arbeitsvermittlung (SGB III)“
    gültig ab 01.01.2022
    – nicht veröffentlicht -‚
  • „Screenbook – Online-Arbeitsuchendmeldung“
    Anleitung für die Online-Arbeitsuchendmeldung. 47 Seiten.
    -nicht veröffentlicht-
  • „Screenbook – Die OALO inkl. der OTV“
    OALO: Online Arbeitslosmeldung
    OTV: Online Terminvereinbarung
    -nicht veröffentlicht-

Nicht veröffentlicht: Die so gekennzeichneten Informationen können über „Frag-den-Staat“ bei der Agentur für Arbeit angefordert werden.


Grundlagen

§ 2 SGB III

  • Hinweise für Arbeitgeber (Information bzw. Freistellung des Arbeitnehmers)
    Abs. 2 Nr. 3

§ 159 SGB III Sperrzeit – mit Fachlichen Weisungen


Begriffe

Aktionszeit
Zeitspanne zwischen dem Tag der frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nach § 38 SGB III und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Wird auch „Job-to-Job-Phase“ genannt.