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Arbeitsvermittlung     -     Arbeitslosigkeit     -     Weiterbildung

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AKTUELL: 2022/2023

SGB III

Januar 2023

Steuerentlastungsgesetz 2022

Das Steuerentlastungsgesetz trat rückwirkend ab 01.01.2022 in Kraft. Mit dem Steuerentlastungsgesetz ergaben sich Änderungen, die sich auf die Höhe von Leistungen (Alg, Gründungszuschuss) auswirkten. Diese Änderungen können aber erst jetzt (Januar / Februar 2023) in die EDV-Programme eingearbeitet werden. Teilweise wurden Bescheide deshalb mit "vorläufiger Wirkung" verschickt. Da dieses vorläufige Verfahren jetzt aufgearbeitet wird, ist im Januar und Februar 2023 mit entgültigen Bescheiden zu rechnen. Hinweise zur internen Abwicklung wurden mit Weisung 202301005 an die Mitarbeiter kommuniziert.

Februar 2023

Weiterbildung

Änderungen durch das Bürgergeld-Gesetz (Seite 10-11) - gültig ab 01.07.2023. Der Gesetzentwurf mit Erläuterung dazu hier.

Alg-Restdauer nach Maßnahme
§ 148 SGB III
Die bisherige Regelung, dass nach Ende einer Maßnahme ein Alg-Restanspruch von "einem Monat" bestehen bleiben soll, wird auf "drei Monate" erhöht.
Weiterbildungsteilnahme für mindestens 6 Monate
Beträgt die Restdauer des Arbeitslosengeldes weniger als 3 Monate, erfolgt eine einmalig Erhöhung auf 3 Monate.

Weiterbildungsgeld
§ 87a SGB III (neu)
Für den Besuch einer Weiterbildung, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führt, wird, ergänzend zur Weiterbildungsprämie, ein monatlicher Zuschuss in Höhe von 150€ gewährt.

Erwachsenengerechte Ausbildungsdauer
§ 180 SGB III
Die Ausbildungsdauer für Umschulungen/Nachholen des Berufsabschlusses musste bisher in der Regel um ein Drittel verkürzt sein, um von der Agentur für Arbeit gefördert zu werden. Von dieser Regelung kann künftig abgewichen werden, wenn aufgrund der Eignung des Bewerbers oder der persönlichen Verhältnisse eine erfolgreiche Teilnahme nur bei der normalen Ausbildungsdauer gewährleistet werden kann.
Die Videokommunikation erfolgt nur mit Einverständnis des Kunden. Deshalb ist vorgesehen, dass Sie von Ihrem/r Sachbearbeiter/in bei Einleitung der Begutachtung hinsichtlich der Videokommunkation angesprochen werden.
Es ist bei Zustimmung erforderlich, dass Sie Ihre eMail-Adresse für die Übersendung des Zugangslinks nennen.

 

Videokommunikation mit dem ärztlichen Dienst

Begutachtungen durch den Agentur-Arzt wurden bisher aufgrund einer Untersuchung oder anhand der vorhandenen Befunde ohne Untersuchung vorgenommen. Jetzt wurde im ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit die Video-Kommunikation für den Kontakt mit dem Arzt eingeführt. Sofern sinnvoll, kann eine Begutachtung auch aufgrund der Videokommunikation und der vorgelegten Befunde erfolgen.
Bei Einleitung einer Begutachtung durch Ihre/n Arbeitsvermittler werden Sie künftig gefragt, ob Sie mit einer Video-Kommunikation einverstanden sind. Es ist dann notwendig, dass Sie für die Übersendung des Zugangslinks Ihre eMail-Adresse nennen. Wird Ihnen eine Mail-Benachrichtigung zugesandt, hat der ärztliche Dienst die strikte Anweisung, dass keine Angaben zum Gesprächsanlass genannt werden. Auch dürfen keine persönlichen Daten in der Mail genannt werden. Die Weisung der Agentur zum Thema. Die "Leitlinien für die Videokommunikation im ÄD" können angefordert werden.

März 2023

Neue Fachliche Weisungen

Die ab 01.07.2023 geltenden Fachlichen Weisungen zu § 148 SGB III wurden veröffentlicht. Thematisiert wird u.a. die längere Anspruchsdauer, die nach einer Weiterbildung erhalten bleibt.

Auskünfte zu Fragen des Arbeitslosengeldes

Über das Service-Center bzw. die Eingangszonen (Anmeldung) der Agentur für Arbeit konnten bisher eher einfache Fragen zum Arbeitslosengeld beantwortet werden. Seit März 2023 sollen in Eingangszonen von Hauptagenturen auch schwierige Fragen zum Arbeitslosengeld beantwortet werden. Für evtl. Rückfragen stehen den Mitarbeitern der Eingangszonen sogenannte Leistungsexperten/innen aus dem Arbeitslosengeld zur Verfügung. Darüber hinaus werden in bestimmten Service-Centern die Mitarbeiter vertieft ins Arbeitslosengeld eingearbeitet.

Anrufe mit Grund Arbeitslos-/Arbeitsuchendmeldung

Anrufe bei der Agentur für Arbeit gingen bisher bei überregionalen Service-Centern ein und wurden dort bearbeitet. Anrufe mit dem Anliegen Arbeitslos-/Arbeitsuchendmeldung werden künftig an die zuständige Eingangszone vor Ort geroutet und von dort beantwortet.

 

SGB II

Januar 2023

Gesetzesänderungen SGB II mit Fachlichen Weisungen

 
Februar 2023

Weiterbildung

Bürgergeld-Gesetz - gültig ab 01.07.2023

Weiterbildungsprämie
§ 87a SGB III (Seite 11) - gültig ab 01.07.2023
Für den Besuch einer Weiterbildung, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führt, wird, ergänzend zur Weiterbildungsprämie, ein monatlicher Zuschuss in Höhe von 150€ gewährt.
Diese Regelung gilt auch für Bezieher von Bürgergeld, obwohl die gesetzliche Regelung im SGB III verankert ist.

Bürgergeldbonus
§16j SGB II (Seite 6) - gültig ab 01.07.2023
Ein Bürgergeldbonus in Höhe von 75€ monatlich wird für den Besuch bestimmter Weiterbildungsmaßnahmen (z.B. bei einer Maßnahmedauer von 8 Wochen) eingeführt, die nicht zu einem anerkannten Berufsabschluss führen.

Erwachsenengerechte Ausbildungsdauer
§ 180 SGB III
Die Ausbildungsdauer für Umschulungen/Nachholen des Berufsabschlusses musste bisher in der Regel um ein Drittel verkürzt sein, um von der Agentur für Arbeit gefördert zu werden. Von dieser Regelung kann künftig abgewichen werden, wenn aufgrund der Eignung des Bewerbers oder der persönlichen Verhältnisse eine erfolgreiche Teilnahme nur bei der normalen Ausbildungsdauer gewährleistet werden kann.

Arbeitsvermittlung: Wir erklären Handlungen und Weisungen der staatlichen Arbeitsvermittlung.

Arbeitslosigkeit: Gebote und Verbote einfach erklärt.

Weiterbildung: Wann wird Ihr Arbeitsvermittler eine Weiterbildung bewilligen, wann ablehnen.

Das "Arbeit-von-Morgen-Gesetz" brachte den Rechtsanspruch auf Förderung einer Umschulung bzw. auf das Nachholen einer Ausbildung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung: Sie sind ungelernt oder wieder ungelernt und verfügen möglichst (nicht zwingend erforderlich) über drei Jahre Berufserfahrung.

SGB III: Der Rechtsanspruch wurde textlich in § 81 Abs. 2 SGB III eingearbeitet ( ... wird ... gefördert). Erläuterung des Gesetzes: Siehe "Regierungsentwurf des BMAS" (im Entwurf Suchwort: Rechtsanspruch).

SGB II: Pkt. 3.2.2 Abs. 3 der Fachlichen Weisungen zu § 16 SGB II. Die Begründung "keine Mittel vorhanden" ist nicht zulässig.

Wie Sie sich auf das Gespräch bei Ihrem Arbeitsvermittler vorbereiten, zeigen wir in unserem Beitrag "Bildungsgutschein beantragen: Verfahren - Voraussetzungen?".

 

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