01.08.2019: Der "Leitfaden zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung (§ 38 Abs. 1 SGB III) und Durchführung von Berufsberatung (§ 38 Abs. 2 SGB III)" wurde überarbeitet. Neu: Klärung eines etwaigen Bildungsbedarfs. Kunden sollen auf mögliche Veränderungen in ihrem Berufsfeld hingewiesen werden.
Weiterhin liegt die Pflicht zur Mitwirkung ab dem Zeitpunkt der Meldung vor, auch wenn diese mehr als 3 Monate vor dem Beschäftigungsende erfolgt. Den Leitfaden können Sie bei der Agentur anfordern.