28.05.2020: Das "Arbeit-von-Morgen-Gesetz" wurde am 28.05.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist somit ab 29.05.2020 rechtskräftig. Unter anderem sieht das Gesetz vor, dass für ungelernte bzw. wieder ungelernte Personen ein Rechtsanspruch auf Nachholen des Berufsabschlusses besteht. Diese Regelung gilt für den Bereich des SGB III und SGB II.
Wie Sie sich auf das Gespräch bei Ihrem Arbeitsvermittler vorbereiten, zeigen wir in unserem Beitrag "Bildungsgutschein für eine Weiterbildung beantragen".