28.05.2020: Das "Arbeit-von-Morgen-Gesetz" bringt den Rechtsanspruch auf Förderung einer Umschulung bzw. auf das Nachholen einer Ausbildung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung: Sie sind ungelernt oder wieder ungelernt und verfügen möglichst über drei Jahre Berufserfahrung. Das Gesetz wurde textlich in § 81 Abs. 2 SGB III eingearbeitet und ist seit 29.05.2020 in Kraft. Diese Regelung gilt für den Bereich des SGB III und SGB II. Erläuterung des Gesetzes: Siehe "Regierungsentwurf des BMAS" (Suchwort: Rechtsanspruch).
Wie Sie sich auf das Gespräch bei Ihrem Arbeitsvermittler vorbereiten, zeigen wir in unserem Beitrag "Bildungsgutschein beantragen: Verfahren - Voraussetzungen?".