Das "Arbeit-von-Morgen-Gesetz" brachte den Rechtsanspruch auf Förderung einer Umschulung bzw. auf das Nachholen einer Ausbildung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung: Sie sind ungelernt oder wieder ungelernt und verfügen möglichst (nicht zwingend erforderlich) über drei Jahre Berufserfahrung.
SGB III: Der Rechtsanspruch wurde textlich in § 81 Abs. 2 SGB III eingearbeitet ( ... wird ... gefördert). Erläuterung des Gesetzes: Siehe "Regierungsentwurf des BMAS" (im Entwurf Suchwort: Rechtsanspruch).
SGB II: Pkt. 3.2.2 Abs. 3 der Fachlichen Weisungen zu § 16 SGB II. Die Begründung "keine Mittel vorhanden" ist nicht zulässig.
Wie Sie sich auf das Gespräch bei Ihrem Arbeitsvermittler vorbereiten, zeigen wir in unserem Beitrag "Bildungsgutschein beantragen: Verfahren - Voraussetzungen?".