Arbeitsvermittlung - Arbeitslosigkeit - Weiterbildung
Zusammenhänge erkennen - Handlungen verstehen - Entscheidungen mitgestalten
Gesucht: Interne Weisungen zum Arbeitslosengeld: Danke für Ihre Mithilfe.
Sonderregelung kurze Beschäftigungen
Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ist abhängig von der Dauer der Versicherungszeiten die Sie in einem bestimmten Zeitraum zurückgelegt haben. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein oder mehrere Versicherungsverhältnisse handelt.
In der Regel handelt es sich um Versicherungszeiten, die in den §§ 24-26 SGB III aufgeführt sind.
Bei der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung. Nur in ganz wenigen Fällen ist eine freiwillige Beitragszahlung möglich. Dabei handelt es sich unter anderem um Zeiten
für die man freiwillig Versicherungsbeiträge zahlt. Hier spricht man von einer Antragspflichtversicherung nach § 28a SGB III. Wichtig: Der Antrag auf freiwillige Versicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn einer der obigen Zeiten gestellt werden.
Versicherungszeiten sind aber auch Zeiten des Krankengeld- oder Erziehungsgeldbezugs, wenn Sie unmittelbar aus dem Arbeitslosengeldbezug oder in einem Beschäftigungsverhältnis zurückgelegt wurden (§ 26 Abs. 2 SGB III).
Die Anspruchsdauer richtet sich nach den Versicherungszeiten innerhalb der letzten 60 Monate (5 Jahre). Diese Zeitspanne setzt sich, was für Sie eher unwichtig ist, wie folgt zusammen:
Wichtig:
Die Rückrechnung erfolgt nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem bereits einmal ein neuer Anspruch entstanden ist. Einen neuen Anspruch erkennt man in der Regel daran, dass sich die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes verlängert hat.
Die Berechnung erfolgt nach § 147 SGB III. Die Versicherungszeiten können auch gestückelt sein.
Bezugsdauer
... bis zum vollendeten 50. Lebensjahr
... nach vollendetem 50. Lebensjahr
... nach vollendetem 55. Lebensjahr
... nach vollendetem 58. Lebensjahr
Nach § 142 (2) SGB III ist der Bezug von Arbeitslosengeld unter besonderen Umständen bereits ab einer beitragspflichtigen Beschäftigung von 6 Monaten möglich. Achtung: Dabei muss es sich um
handeln. Als Verdienstgrenze gilt etwa das 1,5-fache des Durchschnittsentgelts der Rentenversicherung (§ 142 Abs. 2 SGB III / §18 SGB IV).
Die Staffelung der Anspruchsdauer ist richtet sich nach § 147 Abs. 3 SGB III.
Obige Voraussetzungen treffen beispielsweise oft auf Schauspieler mit kurzem Engagement zu.
Melden Sie sich aus der Arbeitslosigkeit ab, ist oft noch eine Restdauer des Arbeitslosengeldanspruchs vorhanden. Melden Sie sich später neu arbeitslos und es entsteht ein neuer Anspruch, sind drei Regeln zu beachten:
Beispiel:
Alter: 35 Jahre = 360 Tage maximal möglicher Alg-Anspruch.
Anspruchsdauer des alten Restanspruch: 270 Tage.
Anspruch nach erneuter Arbeitslosmeldung: 180 Tage.
Ergebnis:
Alter und neuer Anspruch ergeben 450 Tage Alg. Ihnen werden aber nur 360 Tage bewilligt, da dies die Höchstanspruchsdauer für Ihr Alter ist.
Beitragspflicht nach § 26 Abs. 2 SGB III liegt auch vor, wenn Sie beispielsweise
Erfolgt die Teilnahme an einer Weiterbildung für mindestens 6 Monate, wird die Restdauer des Alg nach der Maßnahme, sofern es weniger als 3 Monate beträgt, einmalig auf 3 Monate erhöht.
Die Anspruchsdauer Arbeitslosengeld mindert sich nach § 148 SGB III.
Typische Minderungen sind der Verbrauch durch Arbeitslosigkeit oder die Minderung durch eine Sperrzeit. Dabei wird der Anspruch täglich um einen Tag gemindert.
Weiterbildung nach § 81 SGB III
Der Besuch einer Weiterbildung mindert die Arbeitslosengelddauer nur um die Hälfte (§ 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III): Zwei Tage Weiterbildung = ein Tag Minderung des Arbeitslosengeldes. Außerdem wird beim Besuch einer Weiterbildung dann nicht mehr gemindert, wenn während der Maßnahme ein Rest von 30 Tagen erreicht ist (§ 148 Abs. 2 Satz 3 SGB III).
Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe
Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt in der Regel 12 Wochen. Nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III wird der Gesamtanspruch des Alg aber mindestens um ein Viertel gekürzt. Dies betrifft Personen, die aufgrund Ihres Alters (über 50 Jahre) einen längeren als 12-monatigen Alg-Anspruch erwerben.