Arbeitsvermittlung - Arbeitslosigkeit - Weiterbildung
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Obwohl Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, zählt die maximal 3-jährige Elternzeit zunächst nicht zu den Versicherungspflichtverhältnissen nach § 24 SGB III. Zur Versicherungszeit wird Sie erst durch § 26 (2a) SGB III.
Wichtig in § 26 (2a) SGB III ist der Satz "Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen ..."
Von der Erziehungszeit können zwischenzeitlich bis zu 2 Jahre auf die Zeit nach dem dritten Lebensjahr übertragen werden. Sie zählt dann aber in der Arbeitslosenversicherung nicht als Versicherungszeit.
Arbeitslosengeld erhält u.a. derjenige, der in den letzten 2 Jahren*) vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (Anwartschaft). Nehmen Sie nach dem dritten Lebensjahr des Kindes beispielsweise 13 Monate Erziehungsurlaub, fallen in die Zwei-Jahres-Frist nur noch 11 Monate Versicherungszeit.
*) Diese Zeitspanne verlängert sich ab 01.01.2020 auf 30 Monate.
Um Arbeitslosengeld aus dem letzten Einkommen zu berechnen, müssen nach § 152 SGB III innerhalb der letzten zwei Jahre "mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt" vorhanden sein.
In der Zeit des Erziehungsurlaubs beziehen Sie in der Regel kein Arbeitsentgelt. Die ggf. nach dem Erziehungsurlaub notwendige fiktive Bemessung kann je nach bisherigem Gehalt und Ihrer Qualifikation zu Nachteilen führen.