Arbeitsvermittlung - Arbeitslosigkeit - Weiterbildung
Zusammenhänge erkennen - Handlungen verstehen - Entscheidungen mitgestalten
Fazit: Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird nur neu berechnet, wenn ein neuer Anspruch entsteht. In den letzten 2 Jahren müssen 150 Tage Beitragszeit vorhanden sein. Wenn nicht, erfolgt eine fiktive Bemessung. Unbillige Härten sollen vermieden werden. Es gibt einen Bestandsschutz. Bei kurzer Arbeitslosigkeit kann es sinnvoll sein, den Alg-Antrag abzuholen, ihn aber evtl. erst nach einem Jahr oder dann gar nicht abzugeben.
Höhe Arbeitslosengeld berechnen
- Bruttolohn >> Arbeitslosengeld
Vorschriften der Agentur für Arbeit
Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes werden nur neu berechnet, wenn ein neuer Anspruch (Stammrecht) entstanden ist:
Dass ein neuer Anspruch entstanden ist, können Sie in der Regel daran erkennen, dass sich die Höhe und die Dauer des Arbeitsllosengelds ändert.
Beispiel
18 Monate Beschäftigung
04 Monate arbeitslos mit Alg (neuer Anspruch)
09 Monate Beschäftigung
03 Monate arbeitslos mit Alg (alter Anspruch)
04 Monate Weiterbildung mit Alg-W
02 Monate arbeitslos mit Alg (alter Anspruch)
05 Monate Krankengeld
arbeitslos mit Alg (neuer Anspruch)
tägliches Bemessungsentgelt (§ 151 SGB III)
>> Ihr bisheriger durchschnittlicher Bruttolohn
tägliches Leistungsentgelt (§ 153 SGB III)
>> Ihr bisheriger durchschnittlicher Nettolohn
>> genauer: Bruttolohn minus pauschalierte Abzüge
täglicher Leistungssatz (§ 149 SGB III)
>> 60/67% des Leistungsentgelts
>> Ihr tägliches Arbeitslosengeld
Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird nach § 150 SGB III berechnet. Berücksichtigt wird nur beitragspflichtiges Brutto-Arbeitsentgelt. Im Bewilligungsbescheid wird es "Bemessungsentgelt" genannt.
Bemessungsentgelt (Brutto-Lohn) >> Leistungsentgelt (Netto-Lohn) >> Arbeitslosengeld.
Regeln der Berechnung:
Im nächsten Schritt kommen wir vom Bemessungsentgelt zum Leistungsentgelt. Vereinfach ausgedrückt handelt es sich um den pauschalierten Nettolohn (§ 153 SGB III).
Vom Bemessungsentgelt werden abgezogen:
Das Arbeitslosengeld beträgt 60/67% (Leistungssatz) des pauschalierten Nettolohns. Abhängig vom Vorhandensein von Kindern. Ohne Kind beträgt der Leistungssatz 60%, mit Kind 67%. Als Kinder zählen leibliche Kindern, Adoptivkinder, Pflegekinder und unter bestimmten Voraussetzungen auch Stiefkinder (§ 149 SGB III).
Jeder Monat rechnet mit 30 Kalendertagen, unabhängig von der tatsächlichen Dauer des Monats (§ 154 SGB III).
Sie haben in den letzten Monaten vor der Arbeitslosigkeit weniger verdient als in den Monaten davor?
Wird das Arbeitslosengeld nur aus dem letzten Jahr berechnet, könnte eine "unbillige Härte" entstehen. Um dies zu vermeiden, kann eine Vergleichsberechnung über einen längeren Zeitraum vorgenommen werden.
Konkrete Berechnung
Eine Vergleichsberechnung soll die Agentur für Arbeit dann vornehmen, wenn sie dafür Anhaltspunkte erkennt. Eine Vergleichsberechnung kann aber auch von Ihnen beantragt werden.
In den letzten zwei Jahren wurden keine 150 Tage mit Arbeitsentgelt gefunden?
Jetzt wird die Höhe des Arbeitslosengelds fiktiv festgelegt. Dieses Entgelt hat keinen Bezug zum bisherigen Arbeitsentgelt.
Wichtig: Die angestrebte Tätigkeit wird im Gespräch zwischen Arbeitsvermittler und arbeitsloser Person festgelegt. Argumentieren Sie für einen möglichst hoch bewerteten Zielberuf.
Fiktive Eingruppierung nur, wenn Sie in den letzten zwei Jahren keine 150 Tage mit Arbeitsentgelt zurückgelegt haben. Ausschlaggebend ist dann der Zielberuf. Dies muss nicht die letzte Tätigkeit oder Ihr Berufs-/Schulabschluss sein:
Sie sind Schlossermeister, waren zuletzt aber kurze Zeit als Schlosserhelfer tätig. Wenn Sie weiterhin die Fähigkeit für eine Meistertätigkeit haben, spricht nichts gegen einen Zielberuf als Meister. Entsprechend muss die Einstufung erfolgen.
Sie haben sich mit einem Ausbildungsberuf im EDV-Bereich pluss Fleiss, Erfahrung, Begabung und Lehrgängen die Befähigung für eine Tätigkeit erworben, die sonst einen Hochschulabschluss erfordert. Hier ist nach unserer Meinung ein Zielberuf möglich, dem die Qualifikationsstufe 1 zuzuordnen ist.
Haben Sie in den letzten zwei Jahren bereits Arbeitslosengeld bezogen? Dann wird das jetzige Alg mindestens nach dem früheren Alg berechnet. Es wird von Bestandsschutz gesprochen (§ 151 Abs. 4 SGB III).
Als "bezogen" gilt auch die Zeit, für die Sie wegen einer Ruhenszeit (Anrechnung Abfindung, Sperrzeit ...) kein Alg erhalten haben.
Sie haben bisher Vollzeit gearbeitet und möchten künftig nur noch Teilzeit arbeiten? Das ist möglich, allerdings verringert sich das Arbeitslosengeld entsprechend. Es spielt keine Rolle, warum Sie die Reduzierung vornehmen. Ausnahmen: Alg-Bezug nach § 145 SGB III (Nahtlosigkeit) oder Reduzierung bei Schwangerschaft aufgrund ärztlichen Attest (Beschäftigungsverbot).
Reduzieren Sie Ihre Arbeitsbereitschaft im Laufe der Arbeitslosigkeit, erfolgt die Reduzierung ab diesem Zeitpunkt. Erhöhen Sie die Arbeitsbereitschaft (wieder), wird auch das Bemessungsentgelt für die Berechnung des Alg (wieder) erhöht. Es wird aber nie über den Umfang erhöht, den Sie durchschnittlich vor der Arbeitslosigkeit gearbeitet haben.
In Ihren Beschäftigungsverhältnissen galten unterschiedliche Wochenarbeitszeiten?
Dann errechnet die Agentur für Arbeit daraus einen "gewogenen Durchschnitt". Wollen Sie vor einer Reduzierung der Arbeitszeit das Ergebnis selbst ermitteln, fragen Sie die Agentur nach dem ermittelten Durchschnitt. Die Formel mit Rechenbeispielen finden Sie in der Anlage zu § 151 SGB III (Stichwort. Gewogener Durschnitt).
Lassen Sie sich von der Agentur für Arbeit beraten! Sie gibt Ihnen im Vorfeld lieber Auskunft, als dass sie hinterher Ihren Ärger aufarbeiten muss.
Einen Antrag auf Arbeitslosengeld sollten Sie immer abholen. Sind Sie aber nur kurz arbeitslos, kann es sinnvoll sein, den Antrag zunächst nicht abzugeben. Eine Abgabe und rückwirkende Zahlung ist auch nach einem Jahr noch möglich.
Für die Abgabe sind maßgeblich: Entsteht ein neuer Anspruch? Wie unterscheidet sich das Einkommen vor und nach dieser Arbeitslosigkeit? Werden Sie innerhalb eines Jahres wieder arbeitslos? Lesen Sie unseren Beitrag: Kurze Arbeitslosigkeit - mit Alg-Antrag jonglieren.