Arbeitsunfähig krank - vor und während Arbeitslosigkeit

Allgemein

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Frühzeitige Arbeitsuchenmeldung

Arbeitsunfähig krank im Übergang zur Arbeitslosigkeit

Arbeitsunfähig in der Arbeitslosigkeit
    – kurze Unterbrechung

Arbeitsunfähigkeit und Sperrzeit

Arbeitsunfähigkeit während Urlaub

AU wird von Krankenkasse nicht mehr anerkannt

Medizinische Rehabilitation

Höhe Krankengeld

Krankengeld – Alg-Höhe

Krankengeld und neuer Alg-Anspurch

Allgemein

Der Begriff der „Arbeitsunfähigkeit“ richtet sich nach den „Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien“. Er ändern sich mit Beginn der Arbeitslosigkeit.

Während der Beschäftigung:
Sie sind arbeitsunfähig, wenn Sie Ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können (§ 2 Abs. 1).
Während Arbeitslosigkeit: 
Sie sind nur dann arbeitsunfähig, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten zu verrichten (§ 2 Abs. 3). Ihre frühere Tätigkeit ist hier ohne Bedeutung.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Arbeitgeber erhalten seit Anfang 2023 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform. Sie sind vielmehr verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten bei der zuständigen Krankenkasse elektronisch abzurufen.

Dieses Verfahren gilt für die Agentur für Arbeit erst ab 2024. Sind arbeitslose Personen arbeitsunfähig krank, müssen Sie im Jahr 2023 bei Ihrem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform anfordern. Diese ist an die Agentur für Arbeit zu übermitteln.

Frühzeitige Arbeitsuchendmeldung

Sie können sich wegen Krankheit nicht arbeitsuchend melden? Krankheit ist ein wichtiger Grund dafür, dass Sie sich nicht melden. ABER: Sie müssen die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung sofort (am ersten Tag!) nach Ende der Krankheit nachholen. Das gleiche gilt für andere Hinderungsgründe. Sie dürfen danach also nicht wie sonst drei Tage mit der Meldung warten.

Krank im Übergang zur Arbeitslosigkeit 

Sie sind vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, also zum Ende der Beschäftigung arbeitsunfähig krank geschrieben?
Dauert die Krankheit über die Beschäftigung hinaus an, besteht in der Regel zunächst ein Anspruch auf Krankengeld. Die Krankenversicherung wird dann auch über das Ende der Beschäftigung hinaus Krankengeld zahlen. Sind Sie zum Ende der Beschäftigung noch keine 6 Wochen arbeitsunfähig krank, beginnt die Zahlung nach Ende der Beschäftigung.

Eine Arbeitslosmeldung und Antragstellung auf Arbeitslosengeld ist erst zum Ende der Krankheit möglich.

  • Antragstellung:
    Sie haben sich schon zum Ende der Beschäftigung arbeitslos gemeldet und bereits den Antrag auf Arbeitslosengeld erhalten oder bei der Agentur eingereicht? Informieren Sie die Agentur für Arbeit über die eingetretene Arbeitsunfähigkeit. Evtl. ist eine neue Antragstellung notwendig, denn ein Alg-Antrag gilt zunächst nur zu dem genannten Datum. Er muss also neu gestellt oder umdatiert werden.
  • Arbeitslosmeldung:
    Nach den neuen Weisungen kann eine einmal erfolgte persönliche Arbeitslosmeldung bis zu 3 Monate in die Zukunft wirken. Sie muss in diesem Zeitraum nicht neu erfolgen. Informieren Sie die Agentur für Arbeit aber trotzdem rechtzeitig über die Änderung.

Arbeitsunfähig während der Arbeitslosigkeit

Was bedeutend „vor“ bzw. „während“ der Arbeitslosigkeit?
Beispiel: Sie fühlen sich krank, stellen aber trotzdem am ersten Tag der Arbeitslosigkeit um 10.00h Antrag auf Alg.

  • Wenn Sie sich vor 10.00h vom Arzt krank schreiben lassen, ist eine Benatragung von Arbeitslosengeld nicht möglich. Sie erhalten Kein Arbeitslosengeld, aber bei Vorliegen der Voraussetzungen Krankengeld von Ihrer Krankenkasse.
    Die Krankheit ist vor der Arbeitslosigkeit eingetreten.
  • Wenn Sie sich nach 10.00h arbeitsunfähig krank schreiben lassen, tritt die Arbeitsunfähigkeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein. Die Arbeitslosmeldung und Antragstellung um 10.00h ist gültig. Sie erhalten Arbeitslosengeld bei längerer Krankheit bis zu 6 Wochen weiter.
    Krankheit ist während der Arbeitslosigkeit eingetreten.

Grundsätzlich müssen Sie den Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Arbeitsagentur unverzüglich anzeigen (§ 311 SGB III).  Das Arbeitslosengeld wird in der Regel bis zu 6 Wochen weitergezahlt.

Krank unter 6 Wochen

Tritt wieder Arbeitsfähigkeit ein, sollten Sie die Agentur für Arbeit vorsorglich unterrichten. Denn für Ihr Arbeitslosengeld wurde bei Eingang der ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung evtl. eine vorläufige Zahlungseinstellung auf einen Termin in 6 Wochen veranlasst.

Krank über 6 Wochen

Dauerte eine Erkrankung über 6 Wochen, wird die Arbeitslosengeldzahlung eingestellt. Nach erfolgter Genesung ist dann eine erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung erforderlich. 

WICHTIG: Eine erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung ist auch erforderlich, wenn Ihre Arbeitsunfähigkeit während einer Ruhenszeit (z.B. Sperrzeit, Ruhen wegen Abfindung) beginnt oder endet. Das trifft auch dann zu, wenn sie unter 6 Wochen gedauert hat und Sie kein Krankengeld von Ihrer Krankenkasse bezogen haben.

Fristberechnung

Legen Sie nach einer Unterbrechungen eine neue Erstbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vor, beginnt die 6-Wochen-Frist neu. Die Agentur für Arbeit erhält keine Information über Ihre Erkrankung. Deshalb können mehrere Erstmeldungen nicht zusammengerechnet werden.

Kurze Unterbrechung

Wird eine „Folge-„Bescheinigung nach kurzer Unterbrechung, z.B. wegen Feiertagen oder Wochenende, eingereicht, erfolgt die Alg-Lohnfortzahlung nahtlos weiter bis 6 Wochen erreicht sind.

 

Arbeitsunfähigkeit und Sperrzeit

Das Arbeitslosengeld ruht bspw. während einer Sperrzeit oder der Anrechnung einer Abfindung. Wenn Sie

  • während der Ruhenszeit krank werden
    und
  • die Arbeitsunfähigkeit über die Ruhenszeit hinaus geht,

beginnt die Alg-Zahlung danach nicht automatisch. Sie müssen das Ende der Krankheit anzeigen, sich evtl. neu persönlich arbeitslos melden. Auch wenn die Arbeitsunfähigkeit in der Ruhenszeit wieder endet: Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufnehmen (siehe WDB-Anlage zu § 146 SGB III).

Ab dem ersten Tag einer Sperrzeit besteht Krankenversicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Beiträge für den ersten Monat werden nicht gezahlt. Es ist aber unbedingt zu beachten, dass durch andere parallel laufende Sachverhalte diese Versicherungspflicht wieder entfallen kann. Beispiele dazu sind in den Fachlichen Weisungen aufgeführt (Link siehe unter Fundstellen).

Sie sollten deshalb bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit alle Umstände der Arbeitslosigkeit auf den Tisch legen und bei Ihrer Krankenversicherung und ggf. auch der Agentur für Arbeit Ihren Krankenversicherungsschutz während der Arbeitslosigkeit und ggf. während einer möglichen Sperrzeit klären.

 

Arbeitsunfähigkeit während Urlaub

Sie befinden sich in genehmigter Abwesenheit mit laufendem Alg (erste 3 Wochen der Abwesenheit):

  • Lohnfortzahlung endet nicht bereits nach Ablauf der 3 Wochen.

Wichtig: Setzen Sie sich umgehend wegen des Verfahrens / der notwendigen Bescheinigungen mit Ihrer Agentur in Verbindung.

AU wird von der Krankenkasse nicht mehr anerkannt

Es ist möglich, dass die Krankenversicherung (KV) auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes eine Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nicht mehr anerkennt und von Arbeitsfähigkeit ausgeht. Gleichzeitig werden Sie, sofern Sie arbeitslos sind, zur Beantragung von Arbeitslosengeld aufgefordert.

Wichtig: Beachten Sie aber, dass Sie nicht zwangsläufig Arbeitslosengeld erhalten. Denn bei der Beantragung von Arbeitslosengeld muss Arbeitsfähigkeit vorliegen, Sie sind aber arbeitsunfähig krank. Auch wenn die Krankenkasse diese Arbeitsunfähigkeit nicht mehr anerkennen will, für die Agentur für Arbeit sind Sie arbeitsunfähig krank.

Weiteres Vorgehen

Wenn Sie selbst weiter von Arbeitsunfähigkeit ausgehen, ist ein Widerspruch bei Ihrer Krankenkasse gegen die Beendigung der Krankengeldzahlung zu empfehlen. Ihr Arzt sollte dabei aber auch hinter Ihnen stehen. Gleichzeitig sollten Sie aber auch Arbeitslosengeld beantragen, denn der Ausgang Ihres Widerspruchs bei der Krankenversicherung ist nicht absehbar. Wird Ihnen die Aushändigung des Arbeitslosengeldantrages verweigert weil Sie noch krank geschrieben sind, lassen Sie sich unbedingt eine Bestätigung über Ihre Vorsprache geben. Ggf. ist eine erneute persönliche Vorsprache bei der Agentur für Arbeit notwendig, sobald Ihre AU abgelaufen ist.

Zur Weiterzahlung des Krankengeldes im Widerspruchsverfahren, finden Sie nachstehend unter Links die Stellungnahme des Bundesamtes für Soziale Sicherung („Verfahrensfehler bei der Einstellung von Krankengeldzahlungen“).

Stationäre Behandlung / Kur

Grobe Regel: Anspruch auf Lohnfortzahlung bei stationärer Behandlung in Krankenhaus, Vorsorge- oder Reha-Einrichtung:

  • Kostenträger Kranken- oder Unfallversicherung
    Anspruch auf Lohnfortzahlung (weiterzahlung Alg bis 6 Wochen)
  • Kostenträger Rentenversicherung, Reha-Träger
    Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung

Die Art der Maßnahmen sind am Ende der Fachlichen Weisungen zu § 146 SGB III aufgeführt. Fragen Sie aber immer vor Antritt einer Reha- oder stationärer Behandlung die Agentur für Arbeit. Das Thema ist zu komplex.

Höhe des Krankengeldes

Die Höhe des Krankengeldes kann sich nach unterschiedlichen Kriterien richten.

  • In einer Beschäftigung
    In der Regel 70% des zuvor bezogenen Arbeitsentgelts, max. 90% des Nettoarbeitsentgelts (§ 47 SGB V)
  • Im Arbeitslosengeldbezug
    In der Regel Höhe des Arbeitslosengelds, also ca. 60/67% des maßgeblichen früheren Nettolohns (§ 47b SGB V)

Es macht also einen Unterschied, ob eine Arbeitsunfähigkeit

  1. bereits gegen Ende eines Beschäftigungsverhältnisses beginnt und in die Arbeitslosigkeit hineinreicht
    (nach Ende der Beschäftigung zahlt i.d.R. die Krankenkasse Krankengeld in gleicher Höhe weiter)
    -oder-
  2. erst nach Beginn des Arbeitslosengeldbezugs eintritt
    (Krankengeld ab der 6. Woche in Höhe des Alg)

Im ersten Fall zahlt die Krankenkasse nach Ende der Beschäftigung in der Regel weiter. Arbeitslosengeld ist dann erst nach der Arbeitsunfähigkeit zu beantragen.

Krankengeld – Auswirkung auf Arbeitslosengeld-Höhe

Um die Höhe des Arbeitslosengeldes zu ermitteln, wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt einer Beschäftigung herangezogen. Zeiten des Krankengeldbezuges werde nicht berücksichtigt (§ 151 Abs. 1 SGB III). Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes werden in der Regel in den letzten 2 Jahren mindestens 150 Tage beitragspflichtige Beschäftigungszeiten benötigt. Sind diese zum Beispiel wegen langer Krankheitszeiten nicht zu finden, erfolgt eine fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes (§ 152 SGB III).

Krankengeld und neuer Arbeitslosengeldanspruch

Bezogenes Krankengeld fließt nich in die Höhe des Arbeitslosengeldes ein. Dagegen kann aber mit Krankengeld ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld erreicht werden. Der Krankengeldbezug ist nach § 26 Abs. 2 SGB III eine versicherungspflichtige Zeit, wenn Sie unmittelbar vorher beitragspflichtig beschäftigt waren oder Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand.


Fundstellen

§ 141 SGB III mit Fachlichen Weisungen (FW)

  • Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung
    Pkt. 141.1.1 (7) + Anlage zu § 141 SGB III

Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien

  • Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der Arbeitslosigkeit
    § 2 Abs. 1 bzw. 3

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

  • Regelung im Jahr 2023 für arbeitslose Personen

 § 146 SGB III mit Fachlichen Weisungen (FW)

  • Lfz während stationärer Behandlung
    Pkt. 146.1.3 der FW zu § 146 SGB III
  • Arbeitsunfähigkeit während Urlaub
    Pkt. 146.1.4 (7) der FW
  • Anzeige und Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
    Pkt. 146.3.1 der FW
  • AU über den Ruhenszeitraum (Sperrzeit …) hinaus
    Anlage im Anschl. zu den FW zu § 146 SGB III
  • Beginn und Dauer der Lohnfortzahlung
    Pkt. 146.1.4 der FW
  • Unterbrechung der Krankschreibung
    Pkt. 146.1.4 (2) der FW

Sozialversicherung der Leistungsbezieher mit Fachlichen Weisungen

  • Krankenversicherung in der Sperrzeit
    Pkt. 1.2.1 (1) – Seite 11

 

Grundlagen