Arbeitsvermittlung - Zeitarbeit - Arbeitslosigkeit - Weiterbildung
Zusammenhänge erkennen - Handlungen verstehen - Entscheidungen mitgestalten
Krank im Übergang zur Arbeitslosigkeit
Arbeitsunfähig in der Arbeitslosigkeit
Arbeitsunfähigkeit und Sperrzeit
AU wird von Krankenkasse nicht mehr anerkannt
Der Begriff der "Arbeitsunfähigkeit" richtet sich nach den "Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien". Er ändern sich mit Beginn der Arbeitslosigkeit.
Beschäftigung: Sie sind arbeitsunfähig, wenn Sie Ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können (§ 2 Abs. 1).
Arbeislosigkeit: Sie sind nur dann arbeitsunfähig, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten zu verrichten (§ 2 Abs. 3). Ihre frühere Tätigkeit ist hier ohne Bedeutung.
Sie sind vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, also zum Ende der Beschäftigung arbeitsunfähig krank geschrieben? Dauert die Krankheit über die Beschäftigung hinaus an, besteht in der Regel zunächst ein Anspruch auf Krankengeld. Nach Ende der Beschäftigung wird in der Regel die Krankenversicherung Krankengeld zahlen. Auch dann, wenn Sie noch keine 6 krank sind. Eine Arbeitslosmeldung und Antragstellung ist erst zum Ende der Krankheit möglich.
Achtung: Haben Sie sich schon zum Ende der Beschäftigung arbeitslos gemeldet und einen Alg-Antrag erhalten, ist diese Meldung und der Antrag ungültig.
Melden Sie sich in diesem Fall aber nicht erst nach Ende der Arbeitsunfähigkeit persönlich bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit. Melden Sie sich bereits dann, wenn das Ende der Krankheit konkret absehbar ist. Der Antrag auf Arbeitslosengeld kann in die Zukunft gestellt werden, wenn der das Ende der Krankheit feststeht.
Sie müssen den Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Arbeitsagentur unverzüglich anzeigen (§ 311 SGB III). Sie können dazu die Veränderungsanzeige der Agentur für Arbeit verwenden. Das Arbeitslosengeld wird in der Regel bis zu 6 Wochen weitergezahlt.
Tritt wieder Arbeitsfähigkeit ein, sollten Sie die Agentur für Arbeit vorsorglich unterrichten.
Dauerte eine Erkrankung über 6 Wochen, wird die Arbeitslosengeldzahlung eingestellt. Nach erfolgter Genesung ist dann eine erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung erforderlich.
WICHTIG: Eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung ist auch erforderlich, wenn Ihre Arbeitsunfähigkeit während einer Ruhenszeit (z.B. Sperrzeit, Ruhen wegen Abfindung) endet. Auch dann, wenn die AU unter 6 Wochen gedauert hat und Sie kein Krankengeld von Ihrer Krankenkasse bezogen haben, müssen Sie sich umgehend neu persönlich arbeitslos melden.
Das Alg ruht bspw. während einer Sperrzeit oder Anrechnung einer Abfindung. Wenn die Arbeitsunfähgkeit in dieser Zeit beginnt, sollten Sie nach Eintritt der Arbeitsfähigkeit sofort in der Arbeitsvermittlung vorsprechen. Gehen Sie vorsorglich davon aus, dass für die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes eine erneute Antragstellung und persönliche Arbeitslosmeldung beim Arbeitsvermittler notwendig ist (siehe Anlage zu § 146 SGB III).
Es kommt vor, dass die Krankenversicherung (KV) eine Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nicht mehr anerkennt und von Arbeitsfähigkeit ausgeht. Sofern Sie arbeitslos sind, werden Sie aufgefordert, Arbeitslosengeld zu beantragen.
Wichtig: Sie können nicht zwingend davon ausgehe, dass Sie Arbeitslosengeld erhalten. Denn Sie sind ja noch arbeitsunfähig krank geschrieben. Zu Beginn einer Arbeitslosigkeit müssen Sie aber arbeitsfähig sein.
Wenn Sie selbst weiter von Arbeitsunfähigkeit ausgehen, ist ein Widerspruch gegen die Beendigung der Krankengeldzahlung zu empfehlen. Gleichzeitig sollten Sie aber auch Arbeitslosengeld beantragen, denn der Ausgang Ihres Widerspruchs bei der KV ist nicht absehbar. Wird Ihnen die Aushändigung des Arbeitslosengeldantrages verweigert weil Sie noch krank geschrieben sind, lassen Sie sich unbedingt eine Bestätigung über Ihre Vorsprache geben. Ggf. ist eine erneute persönliche Vorsprache bei der Agentur für Arbeit notwendig, sobald Ihre AU abgelaufen ist.
Zur Weiterzahlung des Krankengeldes im Widerspruchsverfahren, finden Sie weiter unten die Stellungnahme des Bundesamtes für Soziale Sicherung "Verfahrensfehler bei der Einstellung von Krankengeldzahlungen".
Während bestimmter medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen der Krankenkasse bzw. Deutschen Rentenversicherung wird Arbeitslosengeld als Lohnfortzahlung im Rahmen von § 146 SGB III weitergezahlt. Die Art der Maßnahmen sind als Anlage den Fachlichen Weisungen zu § 146 SGB III beigefügt.
Die Höhe des Krankengeldes kann sich nach unterschiedlichen Kriterien richten.
Es macht also einen Unterschied, ob eine Arbeitsunfähigkeit
Im ersten Fall zahlt die Krankenkasse nach Ende der Beschäftigung in der Regel weiter. Arbeitslosengeld ist dann erst nach der Arbeitsunfähigkeit zu beantragen.
Um die Höhe des Arbeitslosengeldes zu ermitteln, wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt einer Beschäftigung herangezogen. Zeiten des Krankengeldbezuges werde nicht berücksichtigt (§ 151 Abs. 1 SGB III).