Arbeitsvermittlung - Zeitarbeit - Arbeitslosigkeit - Weiterbildung
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Anrechnung auf Arbeitslosengeld
Die Stundenzahl aus mehreren Nebentätigkeiten werden zusammengerechnet und dürfen die Grenze von 15 Std./Wo. nicht erreichen. Andernfalls wird Arbeitslosengeld gestrichen. Der Umfang muss also „unter 15 Std./Wo.“ bleiben .
Ein Nebenjob darf Sie nicht hindern, eine Tätigkeit aufzunehmen bzw. eine notwendige Bildungsmaßnahme zu besuchen.
Die Anrechnung von Nebeneinkommen erfolgt nur, wenn dises während des Bezugs von Arbeitslosengeld erarbeitet wurde. Wurde ein Nebeneinkommen in einer Ruhenszeit (Sperrzeit) erarbeitet, wird es nicht angerechnet. Auf den Zeitpunkt des Zuflusses kommt es nicht an.
Arbeitslosengeld erhalten Sie nur, wenn Sie durch den Nebenjob nicht gehindert sind, eine Tätigkeit oder Bildungsmaßnahme zu den Zeiten anzunehmen, zu denen Sie sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt haben. Wird Ihr Nebeneinkommen innerhalb der von Ihnen angegebenen möglichen Arbeitszeit erzielt, müssen Sie die Nebentätigkeit kurzfristig aufgeben oder auf eine andere Zeit verschieben können.
Beispiel
Darüber hinaus ist es wichtig, ob in Ihrem Beruf Schichtarbeit üblich ist und deshalb auch erwartet wird. Dann kann es für die Erzielung eines Nebeneinkommens umso schwieriger werden.
Besteht durch den Nebenjob die Chance, bei dem betreffenden Arbeitgeber später voll angestellt zu werden, ergibt sich keine andere Rechtslage: Arbeitslosengeld erhalten Sie auch hier nur, wenn Sie dem Arbeitsmarkt zu den von Ihnen angegebenen Zeiten zur Verfügung stehen. Denn die Agentur für Arbeit wird Ihre Vermittlungsbemühungen so lange fortsetzen, bis die Arbeitslosigkeit beendet ist. Es kann sinnvoll sein, Ihren Arbeitsvermittler auf die Einstellungschance hinzuweisen, die sich durch Ihr Nebeneinkommen ergibt. Evtl. kann die Agentur durch eine finanzielle Förderung (Eingliederungszuschuss) die feste Einstellung zu beschleunigen. Fragen Sie Ihren Arbeitsvermittler
Die Tätigkeit, aus der Sie ihr Nebeneinkommen erzielen muss zeitlich "unter" als 15 Std./Wo. bleiben. Maßgebend ist die Kalenderwoche (Mo.-So.).
Beispiel: Sie arbeiten am Donnerstag und am Dienstag der Folgewoche jeweils 8 Stunden. Sie bleiben damit unter 15 Std.-Grenze.
Arbeiten Sie für Ihr Nebeneinkommen 15 Std./Wo., liegt Arbeitslosigkeit nicht mehr vor. Die Arbeitslosengeld-Zahlung wird eingestellt.
Die Arbeitslosigkeit entfällt aber nicht, wenn die Überschreitung der Stundengrenze nur
erfolgt(e). Klären Sie dies unbedingt vorher mit der Agentur für Arbeit.
Die Höhe des Nebeneinkommens ist dabei unerheblich. Mehrere Nebeneinkommen werden zusammengezählt. Die Arbeitsbereitschaft in der Selbstständigkeit (Öffnungszeit eines Ladengeschäfts) zählt als Arbeitszeit (Pkt. 138.3 Abs. 7 zu § 138 SGB III). Bei Selbstständigen kann auch die Fahrzeit als Arbeitszeit zählen.
Es ist unerheblich, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung, eine selbstständige Tätigkeit oder um eine Tätigkeit als Familienangehöriger handelt. Der Stundenumfang mehrerer Nebenjobs wird zusammengezählt.
Die Anrechnung des Nebeneinkommens erfolgt in dem Monat, in dem das Entgelt erarbeitet wurde, nicht im Monat des Zuflusses.
Zur Verrechnung kommt nur das Netto-Nebeneinkommen. Angerechnet wird nur der Betrag, der über den Freibetrag von 165 €/Monat hinausgeht.
Der Freibetrag kann sich erhöhen, wenn Sie
• in den letzten 18 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit
• neben Ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung
• mindestens 12 Monate
• unter 15 Stunden in der Woche
nebenher gearbeitet haben.
Der Freibetrag für die Anrechnung des Nebeneinkommens erhöht sich dann auf das durchschnittlichen Einkommen der letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit.
Dieser ggf. erhöhte Freibetrag ist auch dann interessant, wenn Sie während der Arbeitslosigkeit einen zusätzlichen Nebenjob annehmen. Sie erhalten dann zwei Freibeträge: Den Freibetrag für die bereits vor der Arbeitslosigkeit ausgeübte Nebentätigkeit und 165 EUR für das neue Nebeneinkommen.
Beispiele finden Sie in der Anlage zu § 155 SGB III.
(Dazu bitte die verlinkten Texte anklicken. Ggf. ist es notwendig, die Datei herunterzuladen und in Adobe zu öffnen.)
Es werden nur Einnahme aus der Verwertung Ihrer Arbeitskraft auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Müheloses Einkommen (Pkt. 155.1.3 der Fachlichen Weisungen), bspw. Mieteinnahmen oder Einkommen aus einer Photovoltaik-Anlage, wird nicht angerechnet.
Tatsächliche Werbungskosten (bspw. Fahrkosten) können Sie von Ihrem Nebeneinkommen abziehen. Für die Meldung Ihrer Werbungskosten finden Sie einen Vordruck auf der Homepage der Agentur für Arbeit.
Wird nach der Anrechnung nur noch ein geringes Arbeitslosengeld an Sie ausgezahlt, kann ein Verzicht auf das Arbeitslosengeld angebracht sein. Grund: Ihr Arbeitslosengeld mindert sich täglich um einen Tag. Es ist unerhblich, ob täglich hundert oder fünf EUR an Sie ausgezahlt werden. Sofern Ihr Nebenjob befristet ist/sporadisch vorkommt, kann es evtl. sinnvoll sein, sich für einige Tage/Wochen aus der Arbeitslosigkeit abzumelden. Das in dieser Zeit erzielte Nebeneinkommen wird nicht auf ein später wieder bezogenes Arbeitslosengeld angerechnet.
Achtung: Üben Sie einen selbstständigen Nebenjob aus, werden nach unserer Auffassung durch das Nebeneinkommen auch Vor- und Nacharbeiten abgegolten. Erfolgen diese während des Bezugs von Arbeitslosengeld, ist der Hinzuverdienst nach unserer Auffassung (anteilig) auf die Bezugszeit des Arbeitslosengeldes umzulegen. Fragen Sie Ihre Agentur für Arbeit. Sie werden dann auf die Gestaltungsmöglichkeiten hingewiesen (§ 14 SGB I).
Sie müssen Ihr Nebeneinkommnen der Agentur für Arbeit spätestens am Tag der Aufnahme melden. Verlassen Sie sich nicht auf die Meldung des Arbeitgebers. Sie sind meldepflichtig. Die Meldung bei der Minijob-Zentrale ist kein Ersatz.
Nicht als Nebeneinkommen angerechnet werden die steuerfreien Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit bis zu 720 EUR im Jahr. Wird zusätzlich ein pauschalierter Auslagenersatz für die ehrenamtliche Tätigkeit gezahlt, wird der über 200 EUR/Mon. hinausgehende Betrag (Einnahmen plus Aufwandsentschädigung) als Nebeneinkommen angerechnet. (§ 1 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen - Seite 4). Bei Einnahmen aus einem Ehrenamt sollten Sie die Agentur für Arbeit zu den verschiedenen Regelungen befragen.