Umzug in der Arbeitslosigkeit

Erreichbarkeit in der Arbeitslosigkeit

Umzug

richtiges Vorgehen

andere Agentur / anderes Bundesland

rechtzeitige Meldung

verspätete Meldung

Umzug ins Ausland

Kündigen wegen Umzug

Kostenerstattung

Erreichbarkeit in der Arbeitslosigkeit

Wenn Sie arbeitslos sind, müssen Sie der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen, also erreichbar sein. Erreichbarkeit bedeutet, dass Sie für die Agentur für Arbeit am Wohnsitz (§ 30 Abs. 3 SGB I) stets postalisch erreichbar sein müssen. Halten Sie sich gewöhnlich an einem anderen Ort als Ihrem Wohnsitz auf, müssen Sie den gewöhnlichen Aufenthaltsort angeben. Eine einfache Erklärung genügt (Fundstellen). Sie müssen sicherstellen, dass Sie

  • unter der gemeldeten Anschrift für die Agentur für Arbeit an jedem Werktag (Mo.-Sa.) persönlich erreichbar sind.
    (persönlich: die Post zumindest am gleichen Tag persönlich lesen können)
    -und-
  • an der gemeldeten Anschrift Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Ein Nachsendeantrag an eine neue Adresse genügt nicht. Über diesen sind Sie oft nur verzögert erreichbar. Auch halten Sie sich dann nicht mehr an der gemeldeten Adresse auf.

Umzug

Einen Umzug müssen Sie rechtzeitig melden.
Ein Nachsendeantrag genügt nicht! Auch nicht innerhalb einer Ortschaft.
Melden Sie mit dem Umzug auch eine Arbeitsaufnahme, bleibt die alte Agentur für Arbeit auch dann noch zuständig, wenn die Arbeitsaufnahme innerhalb einer Woche erfolgt (FW 310/327 Abs. 3).
(Umzug während Weiterbildung?)

Richtiges Vorgehen

Sobald feststeht, dass Sie umziehen, sollten Sie diese Tatsache Ihrem Arbeitsvermittler mitteilen. Auch wenn der Termin noch nicht genau feststeht. Denn Ihr Arbeitsvermittler versucht Sie in der Regel im Umkreis der bisherigen Wohnung in Arbeit zu vermitteln. Mit Ihrer Meldung wird er seine Aktivitäten anpassen.

Ist der konkrete Umzugstag bekannt, müssen Sie die Agentur für Arbeit darüber unterrichten. Denn erst mit dem konkreten Umzugstag ist die Meldung korrekt und vollständig. Gemäß Pkt. 138.5.1.3 der Fachlichen Weisungen (Fundstellen) ist die Meldung dann noch rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am Tag nach dem Umzug bei der Agentur für Arbeit eingeht. Darauf sollten Sie sich aber nicht unbedingt verlassen. Die Meldung kann telefonisch, schriftlich formlos bzw. mit dem Vordruck Veränderungsmitteilung oder, falls Sie im Portal der Agentur für Arbeit angemeldet sind, online erfolgen.

Die Mitteilung eines Umzugs wird, sofern Sie außerhalb des bisherigen Bezirks verziehen, auch als Antrag auf Wechsel der Agentur-Zuständigkeit gewertet. Sie müssen also dazu keinen separaten Antrag stellen.

Andere Agentur / anderes Bundesland

Wenn Sie einen geplanten Umzug schon frühzeitig bei Ihrer Agentur für Arbeit benennen, kann Ihr Arbeitsvermittler veranlassen, dass die Stellensuche sofort auf das Gebiet des neuen Wohnortes ausgerichtet wird. Den genauen Umzugstermin müssen Sie dazu noch nicht wissen. Gleichzeitig dürften Angebote im Umkreis des alten Wohnsitzes unterbleiben. Dazu gehören auch Kursangebote. Trotzdem ist Ihr jetziger Arbeitsvermittler bis zum Umzug für Sie zuständig.

Folgen rechtzeitiger Meldung

Wenn Sie der Agentur für Arbeit den genauen Umzugstermin nennen, veranlasst diese kurz davor, dass die Daten an die neu zuständige Agentur übergeben werden. Die Arbeitslosengeld-Zahlungen laufen nahtlos weiter.
Weiterer Vorteil bei rechtzeitiger Umzugsmeldung: Eine sofortige persönliche Vorsprache und Beantragung des Arbeitslosengeldes bei der neu zuständigen Agentur für Arbeit ist nicht erforderlich. Wir empfehlen trotzdem, nicht auf die Einladung zu warten, sondern sich telefonisch am Tag des Umzugs oder kurz danach bei der neuen Agentur für Arbeit telefonisch zu melden (Hotline der Agentur für Arbeit: 0800 4 555500).

Folgen der verspäteten Meldung

Die nicht rechtzeitige Meldung des Umzugs hat Folgen:

  • Das Arbeitslosengeld wird mit dem Umzugstag gestoppt (Fundstellen).
  • Eine Weiterzahlung erfolgt erst nach Meldung der neuen Anschrift. Handelt es sich dann um eine nur kurze Unterbrechung, genügt eine telefonische oder schriftliche Mitteilung.
  • Bei einer Unterbrechung von über sechs Wochen erlischt die Arbeitslosmeldung – Arbeitslosengeld wird erst nach einer erneuten persönlichen Vorsprache gezahlt.
  • Wurde Arbeitslosengeld bereits über den Termin des Umzugs hinaus gezahlt, wird dieses zurückgefordert. Dies gilt auch bei Umzug innerhalb der gleichen Agentur, wenn der Termin nicht rechtzeitig gemeldet wurde.
  • Mit dem Arbeitslosengeld entfällt auch der Versicherungsschutz

Umzug ins Ausland

Bei einem Umzug ins EU-Ausland können Sie Ihren Arbeitslosengeld-Anspruch mindestens drei Monate, evtl. auch bis zu sechs Monate mitnehmen. Lassen Sie sich dazu aber unbedingt rechtzeitig  über Vor- und Nachteile beraten. Die Agentur für Arbeit ist zur Beratung verpflichtet und hilft ihnen dabei gern.

Bei Umzug ins nichteuropäische Ausland kann eine freiwillige Arbeitslosenversicherung sinnvoll sein. Auch darüber werden Sie auf Wunsch beraten.

Kündigen wegen Umzug – dann arbeitslos

Bei eigener Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses, droht in der Regel eine Sperrzeit. Ein wichtiger Grund kann allerdings dann vorliegen, wenn Sie

wegen Begründung, Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung einer ehelichen oder eheähnlichen Gemeinschaft und damit verbundenem Ortswechsel die Beschäftigung kündigen (Fundstellen).

Hier gilt es aber weitere Regeln zu beachten. Reden Sie vorher mit der Agentur für Arbeit.

Kostenerstattung

Zunächst handelt es sich beim Umzug um eine private Angelegenheit, deren Kosten Sie selbst tragen müssen. Steht der Umzug allerdings in Verbindung mit einer Arbeitsaufnahme, besteht die Möglichkeit, zumindest einen Teil der Kosten erstattet zu bekommen (§ 44 SGB III). Umzug und Arbeitsaufnahme müssen aber in einem Zusammenhang stehen. Wobei der Umzug durchaus auch einige Zeit nach Arbeitsaufnahme erfolgen kann. Die neue Arbeitsstelle muss sich natürlich außerhalb des Tagespendelbereichs (üblicherweise zweieinhalb Stunden Fahrzeit) befinden.

Es ist dabei unerheblich, ob es sich um eine selbst gesuchte oder eine vermittelte Tätigkeit handelt. Auch ist es unerheblich, ob Sie Arbeitslosengeld beziehen. Voraussetzung ist aber, dass Sie bei der Agentur für Arbeit als stellensuchende Person gemeldet sind. Arbeitslosigkeit ist in der Regel nicht erforderlich. Die Erstattung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses schwankt von Agentur zu Agentur. Auf die Erstattung der Kosten besteht allerdings kein Rechtsanspruch. Es geht darum, ob Sie die Kosten selbst tragen können (Eigenleistungsfähigkeit). Wobei dieser Begriff nicht allzu eng gesehen werden muss (Fundstellen)

Der Leistungsumfang schwankt von Agentur zu Agentur. Die agenturinterne Festlegung zum Umfang der Förderung erfolgt meist in ermessenslenkenden Weisungen. Diese Regelungen werden von den Agenturen nicht, dagegen von den Jobcentern meist, veröffentlicht. Die Regelungen von Agentur und Jobcenter ähneln sich. Fragen Sie einfach Ihren Arbeitsvermittler oder geben Sie im Internet folgende Suchworte ein: Ermessenslenkende Weisungen Vermittlungsbudget. Auf den gefundenen Seiten nach „Umzug“ suchen.


Fundstellen

§ 138 SGB III mit Fachlichen Weisungen

  • Erreichbarkeit nach Umzug
    Pkt. 138.5.1.3 (2) der Fachlichen Weisungen
  • Nachsendeantrag
    FW 138.5.1.3 (2) der Fachlichen Weisungen
  • Frist für die Umzugsmeldung
    FW 138.5.1.3 (2)

§ 310 / 327 SGB III mit Fachlichen Weisungen

  • Meldepflicht nach Wechsel der Agentur
    FW 310.  (Seite 5) der Fachlichen Weisungen
  • Verspätete Meldung – Alg wird gestoppt
    Pkt. 310/327. Verfahren  Abs.1 (letzte Seite)

§ 159 SGB III mit Fachlichen Weisungen

  • Kündigen wegen notwendigem Umzug
    Pkt. 159.1.2.1 Buchstabe j, k, l

§ 44 SGB III mit Fachlichen Weisungen

  • Eigenleistungsfähigkeit – können Sie die Kosten selbst tragen?
    Pkt. 44.05 (1) der Fachlichen Weisungen

 

Flyer

Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen
Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg