Arbeitsvermittlung - Zeitarbeit - Arbeitslosigkeit - Weiterbildung
Zusammenhänge erkennen - Handlungen verstehen - Entscheidungen mitgestalten
Erster Tag der Arbeitslosigkeit
Urlaub nicht beantragt / genehmigt
Sie müssen nach § 1 (1) Erreichbarkeitsanordnung (EAO)
erreichbar sein.
Zur Erreichbarkeit gehört aber auch, dass Sie unverzüglich
Hält sich jemand vorübergehend nicht mehr an seinem Wohnort auf, wird unterschieden zwischen einer "Abwesenheit (Urlaub)"
innerhalb oder außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs.
Grundsätzlich müpssen Sie bei Anwesenheit am Wohnort nicht per Mail oder Telefon, sondern nur postalisch erreichbar sein. Telefonnummer und Mailadresse müssen Sie der Agentur für Arbeit also nicht mitteilen. Aber: Über diese zusätzlichen Kanäle werden Sie evtl. schneller über ein gutes Stellenangebot informiert. Außerdem erfolgen Informationen per Mail oder Telefon in der Regel ohne Rechtsfolgenbelehrung. Es gilt also abzuwägen.
Von der Erreichbarkeit gibt es (befristete) Ausnahmen. Dazu zählen
genehmigter Urlaub (genannt Ortsabwesenheit)
ehrenamtliche Tätigkeit
mediz. Vorsorge-/Reha-Maßnahmen
staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftl. Veranstaltungen
Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitsvermittler.
Offizielle Bezeichnung für Urlaub: "Aufenthalt innerhalb/außerhalb des ortsnahen Bereichs".
Leitsatz: "Integration in Arbeit geht vor Urlaub".
Beantragung: Telefonisch, persönlich oder online (e-Service „>Meldungen >Verfügbarkeit“).
Sie dürfen mehr als 3 Wochen unter Fortzahlung des Arbeitslosengeldes ortsabwesend sein! Sehen Sie hier.
Die Genehmigung eines Urlaubs in der Arbeitslosigkeit erfolgt in der Regel erst einige Tage vor Abreise. Stimmen Sie den Urlaub aber frühzeitig mit Ihrem Arbeitsvermittler ab, so sollten im Regelfall keine bösen Überraschungen durch zeitlich unpassende Stellen- / Maßnahmevorschläge erfolgen. Geht ein solcher Vorschalg kurz vor Ihrem Urlaub bei Ihnen ein, wird es mit der Genehmigung schwierig. Auf einen Stellenvorschlag werden Sie reagieren und ggf. für den Arbeitgeber parat stehen müssen. Eine vorgeschlagene Maßnahme wird der Arbeitsvermittler nicht immer ohne weiteres verschieben.
Es besteht kein Anspruch auf Urlaub. Ihr Arbeitsvermittler muss auch hier zustimmen. Er wird die Buchung aber wenn möglich akzeptieren.
Arbeitslose Menschen müssen für die Arbeitsvermittlung an jedem Werktag per Briefpost erreichbar sein. Hält sich jemand vorübergehend nicht mehr an seinem Wohnort auf, wird unterschieden zwischen einer "Abwesenheit"
innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
mit Bereitschaft auf Briefe zu reagieren und die Abwesenheit ggf. abzubrechen
oder
außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
ohne Bereitschaft auf Briefe zu reagieren.
Merkmale:
Sie können die Arbeitsvermittlung nicht mehr kurzfristig aufsuchen.
Sie sind für die Arbeitsvermittlung nicht erreichbar.
Arbeitslosengeld kann bis zu drei Wochen weitergezahlt werden, wenn
die Arbeitsvermittlung vorher zustimmt.
die Abwesenheitszeiten innerhalb eines Kalenderjahres 6 Wochen nicht übersteigen.
Merkmale:
Sie können die Arbeitsvermittlung trotzdem noch kurzfristig aufsuchen und sind auch dazu bereit.
Kurzfristig: Ca. 1 Std. Fahrzeit - aber mit Arbeitsvermittler klären.
Sie sind jederzeit schriftlich erreichbar.
Beispiel: Adresse des Campingplatzes, der Oma usw. bei der Agentur hinterlegen.
Ihre Abwesenheit ist mit der Arbeitsvermittlung abgestimmt.
Grob gesagt, sind Sie während dieser Abwesenheit wie bisher arbeitslos und bereit zu arbeiten, halten sich aber vorübergehend an einem anderen Ort in der Nähe auf.
Die Abwesenheitsdauer im orts-/zeitnahen Bereich ist nicht festgelegt. Sie darf aber nur "vorübergehend" sein. Eine Dauer von mehreren Wochen/Monaten könnte möglich sein. Sie müssen für die Arbeitsvermittlung nur wie am eigentlichen Wohnort kurzfristig erreichbar sein.
Eine Kombination ist möglich: 3-wöchiger Urlaub im Ausland und anschließend einige Wochen bei der Oma im Nachbarort. Für beide Fälle kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen. Ihr Arbeitsvermittler muss allerdings zustimmen.
Wir sind der Auffassung, dass Sie schon am 1. Tag der Arbeitslosigkeit oder schon vor deren Eintritt in Urlaub fahren können. Die persönliche Arbeitslosmeldung muss dann natürlich vorher mit Wirkung zum 1. Tag der Arbeitslosmeldung erfolgen.
Aber auch hier gilt: Ihr Urlaub muss vom Arbeitsvermittler genehmigt werden. Wird auf Anwesenheit am ersten Tag der Arbeitslosigkeit gepocht, nach der konkreten Vorschriften fragen.
Dauert Ihre Arbeitsunfähigkeit im Urlaub länger als die genehmigte Abwesenheit, gelten in der Arbeitslosigkeit spezielle Regelungen:
Sie sind weiter krank, können sich aber am 1. Tag nach dem Urlaub zurückmelden: Alg wird weitergezahlt.
Sie sind weiter krank und "reiseunfähig": Alg wird weitergezahlt.
Lassen Sie sich vom Arzt eine Bestätigung geben.
Sie sind weiter krank und reisefähig, melden sich aber nicht zurück: Arbeitslosengeld endet mit der genehmigten Abwesenheit. Eine neue Antragstellung ist nach Genesung notwendig.
Stellt die Agentur für Arbeit eine nicht genehmigte Abwesenheit fest, wird Arbeitslosengeld eingestellt. Eine neue Antragstellung ist notwendig.
Ihr Urlaub wird nicht genehmigt, sie fahren trotzdem. Möglicherweise erhalten Sie in der geplanten Urlaubszeit eine Einladung. Das Nichterscheinen führt zur Einstellung des Arbeitslosengeldes. Ein Kürzung des Alg wegen Meldeversäumnis dürfte nach unserer Meinung nicht eintreten, denn wenn Alg wegen Abwesenheit nicht gezahlt wird, unterliegen Sie auch nicht der Meldepflicht.
In einer (Weiter-)Bildungsmaßnahme gibt es nicht den üblichen Urlaub in der Arbeitslosigkeit. Ist im Kurs ein Urlaub vorgesehen, können Sie in Urlaub fahren. Ist kein Urlaub vorgesehen, wird auch kein Urlaub genehmigt.
Aber: Sind Sie ungenehmigt abwesend, ist uns keine Folge bekannt. "Arbeitslosengeld bei Weiterbildung" wird auch weitergezahlt. Negative Folge kann aber sein, dass Ihr Arbeitsvermittler die Maßnahmeteilnahme abbricht, weil der Maßnahmeerfolg gefährdet ist.
... ist eigentlich nicht möglich. Urlaub kann nur genehmigt werden, wenn Sie verfügbar sind. Verfügbarkeit liegt vor, wenn Sie arbeiten können, Ihre Kinder beispielsweise versorgt sind. Ist dies (im Kindergarten in der Ferienzeit) nicht gegeben, kann eigentlich kein Arbeitslosengeld bewilligt werden. Also entfällt eine "Urlaubsgenehmigung für die Betreuung der eigenen Kinder". Nach unserer Erfahrung wird dies von der Agentur in der Regel nicht geprüft.