Arbeitsvermittlung - Arbeitslosigkeit - Weiterbildung
Zusammenhänge erkennen - Handlungen verstehen - Entscheidungen mitgestalten
Gesucht: Interne Weisungen zum Arbeitslosengeld: Danke für Ihre Mithilfe.
Befristete oder dauerhafte Sperrung
Vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
Warum erhalten Sie Arbeitsangebote die mal zumutbar und mal unzumutbar sind? Oft sind dem vorschlagenden Arbeitsvermittlern nicht alle Bedingungen einer vorgeschlagenen Arbeit oder Ihrer Bindungen/Einschränkungen nicht.
Grund: Jobangebote gehen beim arbeitgeberorientierten Vermittler ein. Ihre Daten (Arbeitsgesuch) werden dagegen vom arbeitnehmerorientierten Vermittler erhoben. Der vorschlagende Arbeitsvermittler kennt also nur eine Seite genauer.
Positiv: Sie können Gründe auch bei schon laufenden Stellenvorschlägen immer noch nachreichen. Die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit muss dann neu beurteilt werden. Ihr Vermittler muss Ihnen Auskunft geben (Pkt. 140.6 der Fachlichen Weisungen zu § 140 SGB III).
Die Kriterien sind in § 140 SGB III genannt. Es geht dabei um die Punkte
Nicht alle Punkte, die nachstehend genannt sind, sind grundsätzlich zumutbar. Auch wenn einzelne Kriterien (bspw. Entfernung, Einkommen) für sich gesehen noch zumutbar erscheinen, kann die Kombination mehrerer (negativen) Punkte dazu führen, dass ein Vermittlungsvorschlag unzumutbar wird. Beispielsweise niederes Einkommen bei max. Entfernung sollte nicht zumutbar sein. Sie müssen dies aber mit Ihrem Arbeitsvermittler klären. Sie sollten dann aber Ihre Gesamtsituation benennen. Ob Sie das wollen, bleibt Ihnen überlassen.
Zumutbarkeit im Einzelnen (hier nachzulesen):
ABER: Eine Stelle kann unzumutbar sein, wenn Sie Verpflichtungen aus tatsächlichen Bindungen nicht nachkommen können. Und es gibt noch viele weitere wichtige Gründe (siehe Fundstellen § 159 SGB III) gegen die obigen Zumutbarkeitskriterien.
Grundsätzlich ist Zeitarbeit zumutbar. Es gibt keinen speziellen Ablehnungsgrund für Stellen in der Zeitarbeit. Vielmehr sind diese Stellen an den allgemeinen Zumutbarkeitsregelungen zu messen. Also Lohnhöhe, Entfernung usw.
Eine Ablehnung kann zu einer befristeten oder dauerhaften Sperrung des Arbeitslosengeldes führen. Es kommt auf die Begründung an.
Beispiel:
Ablehnungsgrund und Folgen:
Eine Sperrzeit kann bereits eintreten, wenn Sie sich frühzeitig arbeitsuchend gemeldet haben. Also auch dann, wenn Sie sich früher als gesetzlich vorgeschrieben bei der Agentur melden und dann ein Angebot erhalten.
Allerdings kann eine Sperrzeit nicht eintreten, wenn im Jobvorschlag eine Arbeitsaufnahme vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vorgesehen ist. Beispiel: Sie erhalten einen Vorschlag bereits zwei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit mit Vermerk "Eintritt: sofort". Annehmen müssen Sie diesen Job nicht.
Eine Sperrzeit kann unter anderem nur eintreten, wenn die Arbeit
Es kommt durchaus vor, dass Vorschläge nicht mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen sind. Die Ursache kann darin liegen, dass Ihr Arbeitsvermittler vielleicht selbst davon ausgeht, dass das Stellenangebot unzumutbar sein könnte. Bei Ablehnung eines Vorschlags ohne Belehrung kann keine Sperrzeit eintreten. Den Text der Belehrung finden Sie in Anlage 1 der Fachlichen Weisungen zu § 159 SGB III.
Nennen Sie alle Gründe, die die Annahme eine Arbeit für Sie unzumutbar erscheinen lassen. Auch Gründe, die für Sie erst an vierter oder fünfter Stelle stehen. Denn nach den „Fachlichen Weisungen“ zu § 159 SGB III muss ein Arbeitsvermittler „alle Gründe und alle Umstände des Einzelfalls“ bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Selbst Gründe, die Sie nicht nennen, die der Arbeitsvermittler aber aufgrund früherer Beratungsgespräche kennen muss.
In den Fachlichen Weisungen finden Sie untern Pkt. 159.1.2.1 zu § 159 SGB III eine Liste vieler wichtiger Gründe für die Aufgabe von Arbeitsstellen. Diese gelten ausdrücklich analog für die Ablehnung von Arbeit oder Bildungsangeboten.
Für die Anzahl der Ablehnungen zählen auch Ablehnungen/Abbrüche von Maßnahmen und Ablehnungen in der Aktionszeit (ab frühzeitiger Arbeitsuchendmeldung). Sperrzeiten aus früheren Arbeitslosigkeitsperioden können mitzählen und letztendlich zum Verlust des ganzen Alg-Anspruchs führen.
Für die Arbeitsaufnahme kann Ihnen Ihr Arbeitsvermittler Unterstützung im Rahmen des „Vermittlungsbudgets (§ 45 SGB III)“ gewähren. Bevor Sie einen Job nicht annehmen, sollten Sie sich nach -anteiliger- Erstattung von Pendelkosten (Fahrkostenbeihilfe), Umzugskosten oder die Unterstützung für eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe) erkundigenn. Jede Agentur für Arbeit hat dazu eigene „ermessenslenkende Weisungen“ erstellt. Die Agenturen veröffentlichen diese in der Regel nicht. Hier finden Sie die ermessenslenkende Weisungen zum Vermittlungsbudget des Jobcenters Landkreis Uelzen (Seite 2 unten).
Auf ein Arbeits- oder Bildungsangebot nicht zu reagieren ist stets die schlechteste Variante. Meist erhalten auch die betroffenen Arbeitgeber oder Bildungsträger zusätzlich zu Ihnen ein Informationsschreiben, sodass von dort auch Rückmeldungen an den Arbeitsvermittler erfolgen. Wenn Sie bis zu diesem Zeitpunkt warten, können Sie nur noch reagieren und nicht mehr agieren. Sprechen Sie bei Zweifeln an der Zumutbarkeit mit Ihrem Arbeitsvermittler, bevor Sie ein Angebot nicht annehmen.
§ 14 SGB I mit Fachlichen Weisungen (FW)
§ 140 SGB III mit Fachlichen Weisungen (FW)
§ 159 SGB III mit Fachlichen Weisungen (FW)
Aktionszeit
Zeitraum vom Tag der Arbeitsuchendmeldung nach § 38 SGB III bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit.
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