Arbeitsvermittlung - Arbeitslosigkeit - Weiterbildung
Zusammenhänge erkennen - Handlungen verstehen - Entscheidungen mitgestalten
Gesucht: Interne Weisungen zum Arbeitslosengeld: Danke für Ihre Mithilfe.
Nach
Es kommt nicht auf die Entfernung an, sondern auf die Fahrzeit/Pendelzeit.
Als zumutbarer Arbeitsweg gelten im Regelfall:
Arbeitszeit | Hin- und Rückfahrt | |
über 6 Std. | bis zu 2,5 Std. | |
bis 6 Std. | bis zu 2 Std. |
Nach § 140 Abs. 4 SGB III gelten aber noch folgende Regelungen:
Bei Personen mit aufsichtsbedürftigen Kindern oder pflegebedürftigen Personen muss die Arbeitsvermittlung zusätzlich "§ 8 SGB III Vereinbarkeit von Familie und Beruf" beachten. Darin wird der zumutbare Pendelbereich zwar nicht um einen konkreten Faktor reduziert, er bietet aber die Grundlage für ein Gespräch mit Ihrem Arbeitsvermittler. Denn er muss diese Bestimmung in gebotenem Maße berücksichtigen.
Im Bereich der Zumutbarkeit geht es immer um die Umstände des Einzelfalls, also um Ihre persönliche Situation. Sind Sie der Auffassung, dass aufgrund Ihrer Situation nur kürzere Arbeitswege zumutbar sind, sollten Sie die Gründe Ihrem Arbeitsvermittler nennen. So lange Sie Ihre Argumente nicht als bindend nennen, kann Arbeitslosengeld nicht gestrichen werden.
Für die Fahrt zur Arbeit, können Sie auf alle Verkehrsmittel verwiesen werden, die Ihnen zur Verfügung stehen. Besitzen Sie einen PKW, könnte es zu einer Sperrzeit führen, wenn Sie dessen Benutzung verweigern. Allerdings können bei Vorliegen weiterer Gründe die Benutzung unzumutbar werden. Sollen Sie weit entfernt von Ihrer Wohnung arbeiten und Ihre Ehefrau benötigt den PKW für Fahrten mit den Kindern zum Arzt usw., kann darin ein wichtiger Grund bestehen. Denn Ihr Arbeitsvermittler muss auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf beachten (§ 8 SGB III). Ihr Arbeitsvermittler entscheidet.
Ist ein Pendeln zum vorgeschlagenen Arbeitsort nicht zumutbar, kann ein Umzug durchaus zumutbar sein (§ 140 Abs. 4 SGB III). Es ist allerdings eher davon auszugehen, dass die Agentur für Arbeit nur in den Berufen darauf zurückgreift, bei denen eine erhöhte Mobilität erwartbar ist. Beispielsweise, wenn des sich um sehr qualifizierte und deshalb nicht überall zu findende Tätigkeiten handelt.
Dagegen ist eine vorüberhende getrennte Haushaltsführung durchaus zumutbar. Vorübergehend wird dabei mit einer Dauer von sechs Monaten definiert.
Wichtig in beiden Fällen ist, dass familiäre Gründe der Zumutbarkeit eines Umzugs entgegenstehen können.
Eine Sperrzeit kann nur eintreten, wenn der Vorschlag
Den Text der Belehrung finden Sie in Anlage 1 der Fachlichen Weisungen zu § 159 SGB III.
Auch wenn eine weite Pendelstrecke noch als zumutbar erscheint, kann sie durch den dort gebotenen niederen Lohn unzumutbar werden. Auch wenn der Lohn alleine betrachtet auch zumutbar ist.
Nennen Sie also alle Gründe, die die Annahme einer Stelle für Sie unzumutbar machen. Auch Gründe, die für Sie erst an vierter oder fünfter Stelle stehen. Denn nach den „Fachlichen Weisungen“ zu § 159 SGB III muss ein Arbeitsvermittler „alle Gründe und alle Umstände des Einzelfalls“ bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Selbst Gründe, die Sie nicht nennen, die der Arbeitsvermittler aber aufgrund früherer Beratungsgespräche kennen muss.
Für die Anzahl der Ablehnungen zählen auch Ablehnungen/Abbrüche von Maßnahmen und Ablehnungen in der Aktionszeit.
Sperrzeiten aus früheren Arbeitslosigkeitsperioden können mitzählen und letztendlich zum Verlust des ganzen Alg-Anspruchs führen.
Für die Arbeitsaufnahme kann Ihnen Ihr Arbeitsvermittler Unterstützung im Rahmen des „Vermittlungsbudgets (§ 45 SGB III)“ gewähren. Das kann die anteilige Erstattung von Pendelkosten (Fahrkostenbeihilfe) für eine bestimmte Dauer, eine Umzugskostenbeihilfe oder die Unterstützung für eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe) sein. Jede Agentur für Arbeit/jedes Jobcenter hat dazu eigene „ermessenslenkende Weisungen“ erstellt, die voneinander abweichen. Die Agentur veröffentlicht diese in der Regel nicht. Hier finden Sie die ermessenslenkende Weisungen des Jobcenters Landkreis Uelzen (Seite 2 unten).
Fachliche Weisungen zu § 14 SGB I
Fachliche Weisungen zu § 138 SGB III
Fachliche Weisungen zu § 159 SGB III
FAchliche Weisungen zu § 140 SGB III:
Aktionszeit
Aktionszeit ist die Zeit von der „frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung“ bis zum Beginn der Arbeitslosigkeit.
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