Scheinselbstständig

Allgemein

Die Grenzen zwischen Selbstständigkeit und Arbeitnehmereigenschaft sind nicht immer leicht zu ziehen. Mögliche Beschäftigungen mit unklarem Status:

  • Außendienst
  • Subunternehmer
  • Tätigkeit mit Werkvertrag

Die richtige Zuordnung zum Status Selbständigkeit oder abhängige Beschäftigung hat Auswirkung auf arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragen und Fragen der Haftung bei fehlerhaft ausgeführten Arbeiten. 

Anhaltspunkte

Indizien für eine Scheinselbstständigkeit können sein

  • Tätigkeit nur für einen Auftraggeber
  • Berichtspflicht gegenüber dem Auftraggeber
  • Weisungen des Auftraggebers müssen befolgt werden
  • Arbeitsort wird vom Auftraggeber bestimmt
  • Der (Sub-) Unternehmer beschäftigen selbst keine Arbeitnehmer
  • Weisungsbindung und Einbindung in die Organisation des Auftraggebers (bspw. Abstimmung von Urlaubs- bzw. Arbeitszeit)
  • Werbemaßnahmen müssen mit dem Auftraggeber abgestimmt werden
  • Vorheriges Beschäftigungsverhältnis beim jetzigen Auftraggeber

Für sich gesehen muss bei Vorliegen eines dieser Kriterien noch keine Scheinselbstständigkeit vorliegen. Beim Zusammentreffen mehrerer Kriterien kann die Beurteilung aber zu einem anderen Ergebnis führen. 

Klärung

Zweifelhafte Fälle können über die „Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund“ geklärt werden.


Grundlagen

§ 7a SGB IV
Juris

§ 336 SGB III – Leistungsrechtliche Bindung
Bundesagentur für Arbeit (BA)
Anmerkung von arbeitsvermittler.de: Ab Seite 10 für Laien verständlich.

Flyer

„Arbeitnehmer oder (Schein)selbstständiger?“
-mehrsprachig-
http://www.faire-mobilitaet.de/…/52540023ef1a
Deutscher Gewerkschaftsbund