Arbeitsvermittlung - Arbeitslosigkeit - Weiterbildung
Zusammenhänge erkennen - Handlungen verstehen - Entscheidungen mitgestalten
Gesucht: Interne Weisungen zum Arbeitslosengeld: Danke für Ihre Mithilfe.
Hier kann keine Sperrzeit eintreten
Hier kann eine Sperrzeit eintreten
Verhalten beim Vorstellungstermin
Absichtlich schlechte Bewerbung
- Verfahren für länger Sperrzeitdauer
Krankenversicherung während Sperrzeit
Sie sind
und Ihnen wird ein Stelle angeboten
Achtung: In diesen Fällen droht eine Vermittlungssperre.
Es gibt eindeutige Gründe, die von Ihnen aber ggf. belegt werden müssen. Andererseits können mehrere Gründe zusammen eine Sperrzeit verhindern, obwohl sie einzeln betrachtet "nicht wichtig" sind. Der Arbeitsvermittler muss dann besonders "alle Umstände des Angebots", "Ihre Ablehnungsgründe" und die "Interessen der Beitragszahler" gegeneinander abwägen.
Hier liegen wichtige Gründe vor.
ABER:
Auch wenn das Lohnangebot darüber liegt, muss es nicht zumutbar sein. Ein langer oder teurer Anfahrtsweg kann die Arbeit unzumutbar machen.
ABER:
Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, gilt die längere Pendelzeit als zumutbar.
Eventuell ist aber sogar ein Umzug zumutbar, sofern familiäre Bindungen dem nicht entgegenstehen.
Pflege oder Erziehung kann die zumutbare Fahrzeit einschränken (§ 8 SGB III).
Anmerkung:
Nicht nur die verbale Ablehnung einer Stelle kann zum Eintritt einer Sperrzeit führen, nein auch Ihr Verhalten kann dazu beitragen. Gehen Sie immer davon aus, dass der Arbeitgeber eine separate Mitteilung mit dem Ergebnis Ihrer Bewerbung an die Agentur für Arbeit zurückmeldet. Stellen Sie sich beispielsweise alkoholisiert beim Arbeitgeber vor, kann dieses Verhalten zum Eintritt einer Sperrzeit führen.
Sie wurden zur Bewerbung in einem bestimmten Format aufgefordert, beispielsweise online? Sie halten sich aber nicht daran und bewerben sich in Briefform. Außerdem ist Ihre Bewerbung offensichtlich nicht vollständig.
Sie müssen in einem solchen Fall mit einer Sperrzeit rechnen. Zumindest so vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im SGB II-Bereich geurteilt (L 19 AS 1870/11 B ER und L 19 AS 1871/11 B).
Sie sind befristet beschäftigt und Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen eine Vertragsverlängerung an. Diese möchten Sie nicht annehmen. Droht bei Ablehnung eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Nein! Eine Sperrzeit bei Ablehnung eines Arbeitsvertrages kann unter anderem nur dann eintreten, wenn die Stelle von Ihrer Arbeitsagentur mit Rechtsfolgenbelehrung angeboten wurde. Das ist hier nicht der Fall. Gleiches gilt, wenn Sie eine Änderungskündigung erhalten. Auch diese können Sie ablehnen, ohne dass zu Beginn der Arbeitslosigkeit eine Sperrzeit eintritt. Sie unter Fundstellen.
Grundlage: (§ 159 (4) SGB III)
Die Dauer der Sperrzeit bei Ablehnung einer Arbeit beträgt maximal zwölf Wochen:
Bevor eine längere als 3-wöchige Sperrzeit eintritt (zweite oder dritte Sperrzeit), müssen Sie vorher einen Bescheid über den Eintritt der ersten oder zweiten Sperrzeit erhalten. Außerdem muss dem Arbeitsvorschlag die seit Januar 2021 geltende umfassende Rechtsfolgebelehrung beigefügt sein (siehe Anlage 1 der Fachliche Weisungen zu § 159 SGB III).
Sie muss die konkrete Dauer einer möglichen Sperrzeit enthalten. Falls durch den Eintritt der Sperrzeit der gesamte Anspruch erlöschen kann (§ 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III), muss auch dazu eine Belehrung
Vor Eintritt der zweiten oder dritten Sperrzeit muss die arbeitslos gemeldete Person einen Bescheid über den Eintritt der ersten oder zweiten Sperrzeit erhalten haben. Wurde dies nicht beschieden, ist eine längere Sperrzeit für Folgeablehnungen nicht möglich.
Die Texte der Rechtsfolgenbelehrungen wurden als Anlage zu den Fachlichen Weisungen veröffentlicht. Ergänzung: Die wichtigen Gründe für Arbeitsaufgabe, Stellenablehnungen usw. wurden beibehalten (ab Pkt. 159.1.2). In der Anlage 6 der Fachlichen Weisungen wurden verschiedene Beispiele zur Prüfung von Sperrzeittatbeständen aufgenommen.
Krankenversicherungspflicht und -schutz besteht auch während einer Sperrzeit.
Vorsicht
... wenn das Arbeitslosengeld noch aus anderen Gründen parallel gestrichen wird (Punkt 1.2.1 der Fachlichen Weisungen zu § 5 SGB V).
... wenn Sie während der Sperrzeit erkranken. Es ist eine neue Meldung bei der Agentur sofort nach Genesung erforderlich.
Sind Sie bei der Agentur für Arbeit
gemeldet, dann kann keine Sperrzeit eintreten.
Bei Ablehnung eines Stellenangebots können Sie aber für eine bestimmte Zeit von der Vermittlung ausgeschlossen werden (Vermittlungssperre). Diese Zeit kann bei der Rentenversicherung nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden. Sofern Sie arbeitslos sind, sollten Sie unseren Beitrag "Vermittlungssperre und Rentenversicherung" lesen. Machen Sie dies unbedingt vor Eintritt einer Vermittlungssperre. Denn dann ist schnelles handeln gefragt.