Arbeitsablehnung - wichtige Gründe gegen eine Sperrzeit

Hier kann keine Sperrzeit eintreten

Hier kann eine Sperrzeit eintreten

Gründe für Ablehnung

Wichtige Gründe

Verhalten beim Vorstellungstermin

Absichtlich schlechte Bewerbung

Vertragsverlängerung ablehnen  

Gestaffelte Sperrzeitdauer

   – Verfahren für länger Sperrzeitdauer

Krankenversicherung während Sperrzeit

Vermittlungssperre

Hier kann keine Sperrzeit eintreten

  • Das Stellenangebot enthält keine Rechtsfolgenbelehrung.
    (Text der Rechtsfolgebelehrung finden Sie in Anlage 1 zu § 159 SGB III)
    oder
  • Die Arbeitsstelle wurde von Ihnen selbst gesucht. Sie treten Sie aber nicht an.
    oder
  • Das Stellenangebot wurde von einem privaten Arbeitsvermittler angeboten.
    oder
  • Die Stelle wurde Ihnen nur direkt vom Arbeitgeber angeboten.
    oder
  • Sie sind bei der Agentur für Arbeit nur arbeitsuchend (ungekündigt) oder arbeitslos ohne Arbeitslosengeldanspruch gemeldet. Aber Achtung, hier kann eine Vermittlungssperre greifen.

Hier kann eine Sperrzeit eintreten

Sie sind

  • arbeitslos
    oder
  • im gekündigten Arbeitsverhältnis und haben sich bereits arbeitsuchend gemeldet (Aktionszeit) 
    und
  • beziehen Arbeitslosengeld oder haben Anspruch auf Arbeitslosengeld

und Ihnen wird ein Stelle angeboten

  • von der Agentur für Arbeit
  • mit Belehrung über die Rechtsfolgen
  • mit Nennung des Arbeitgebers und der Tätigkeit.

Achtung: In diesen Fällen droht eine Vermittlungssperre.

Gründe für eine Ablehnung

Es gibt eindeutige Gründe, die von Ihnen aber ggf. belegt werden müssen. Andererseits können mehrere Gründe zusammen eine Sperrzeit verhindern, obwohl sie einzeln betrachtet „nicht wichtig“ sind. Der Arbeitsvermittler muss dann besonders „alle Umstände des Angebots“, „Ihre Ablehnungsgründe“ und die „Interessen der Beitragszahler“ gegeneinander abwägen.

Wichtige Gründe

  • Liste wichtiger Gründe
    Unter Punkt 159.1.2.1 der Fachlichen Weisungen zu § 159 SGB III der Agentur für Arbeit ist eine große Zahl an wichtigen Gründen zur Arbeitsaufgabe aufgeführt. Diese gelten analog auch für Vermittlungsvorschläge (siehe Punkt 159.1.2.2).
  • Lohnangebot 
    Lohn liegt unter den Grenzen des § 140 (3) SGB III: 
    • In den ersten 3 Monate mehr als 20% unter Bemessungsentgelt
    • 4.-6. Monat: mehr als 30% unter Bemessungsentgelt.
    • Ab 7. Monat: Nettolohn abzüglich arbeitsbedingte Ausgaben unter dem Arbeitslosengeld.

Hier liegen wichtige Gründe vor.
ABER:
Auch wenn das Lohnangebot darüber liegt, muss es nicht zumutbar sein. Ein langer oder teurer Anfahrtsweg kann die Arbeit unzumutbar machen. 

  • Pendelzeit (§ 140 (4) SGB III)
    Arbeit kann unzumutbar sein bei 
    • mehr als sechs Arbeitsstunden   –   über zweieinhalb Stunden Fahrzeit
    • bis zu sechs Arbeitsstunden/Tag   –   über zwei Stunden Fahrzeit

ABER:
Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, gilt die längere Pendelzeit als zumutbar.
Eventuell ist aber sogar ein Umzug zumutbar, sofern familiäre Bindungen dem nicht entgegenstehen.
Pflege oder Erziehung kann die zumutbare Fahrzeit einschränken (§ 8 SGB III).

  • Gesundheitliche Gründe
    Diese müssen durch ein eindeutiges Attest oder sogar durch ein Gutachten des Agentur-Arzt bestätigt werden. Die Agentur für Arbeit hat einen Vordruck entwickelt, den du vom Forum für Erwerbslose herunterladen kannst. Ist aus 2007. Bei dem dort aufgeführten § 144 SGB III handelt es sich zwischenzeitlich um den § 159 SGB III. Der Vordruck ist nicht mehr als Anlage beigefügt. Evtl. sollten Sie einen neueren Vordruck bei der Agentur anfordern.

Anmerkung:

  • Es gibt keinen Berufsschutz.
  • Eine vorübergehende getrennte Haushaltsführung bis zu 6 Monaten kann zumutbar sein.
  • Es wird erwartet, dass Sie einen zumutbaren Versuch unternehmen, Hinderungsgründe in Ihrem Verantwortungsbereich zu beseitigen.
  • Bei Vermittlungsvorschlägen mit Rechtsfolgenbelehrung wird der Arbeitgeber Ihrem Arbeitsvermittler Rückmeldung geben. Finden Sie das Arbeitsangebot unzumutbar, reden Sie deshalb vor einer Ablehnung mit Ihrem Arbeitsvermittler. 
     

„Verhalten“ bei der Vorstellung

Nicht nur die verbale Ablehnung einer Stelle kann zum Eintritt einer Sperrzeit führen, nein auch Ihr Verhalten kann dazu beitragen. Gehen Sie immer davon aus, dass der Arbeitgeber eine separate Mitteilung mit dem Ergebnis Ihrer Bewerbung an die Agentur für Arbeit zurückmeldet. Stellen Sie sich beispielsweise alkoholisiert beim Arbeitgeber vor, kann dieses Verhalten zum Eintritt einer Sperrzeit führen.

Absichtlich schlechte Bewerbung

Sie wurden zur Bewerbung in einem bestimmten Format aufgefordert, beispielsweise online? Sie halten sich aber nicht daran und bewerben sich in Briefform. Außerdem ist Ihre Bewerbung offensichtlich nicht vollständig.

Sie müssen in einem solchen Fall mit einer Sperrzeit rechnen. Zumindest so vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im SGB II-Bereich geurteilt (L 19 AS 1870/11 B ER und L 19 AS 1871/11 B).

Vertragsverlängerung ablehnen

Sie sind befristet beschäftigt und Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen eine Vertragsverlängerung an. Diese möchten Sie nicht annehmen. Droht bei Ablehnung eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Nein! Eine Sperrzeit bei Ablehnung eines Arbeitsvertrages kann unter anderem nur dann eintreten, wenn die Stelle von Ihrer Arbeitsagentur mit Rechtsfolgenbelehrung angeboten wurde. Das ist hier nicht der Fall. Gleiches gilt, wenn Sie eine Änderungskündigung erhalten. Auch diese können Sie ablehnen, ohne dass zu Beginn der Arbeitslosigkeit eine Sperrzeit eintritt. Sie unter Fundstellen.

Gestaffelte Sperrzeitdauer

Grundlage: (§ 159 (4) SGB III)

Die Dauer der Sperrzeit bei Ablehnung einer Arbeit beträgt maximal zwölf Wochen: 

  • Erste Ablehnung: drei Wochen.
  • Zweite Ablehnung: sechs Wochen.
  • Weitere Ablehnungen: zwölf Wochen.
  • ACHTUNG: Es zählt nicht nur die Ablehnung einer Arbeit. Es zählen auch Abbruch/Ablehnung von Weiterbildungen, Ausbildungen, REHA-Maßnahmen, §45-Maßnahmen und Integrationskursen.

Bevor eine längere als 3-wöchige Sperrzeit eintritt (zweite oder dritte Sperrzeit), müssen Sie vorher einen Bescheid über den Eintritt der ersten oder zweiten Sperrzeit erhalten. Außerdem muss dem Arbeitsvorschlag die seit Januar 2021 geltende umfassende Rechtsfolgebelehrung beigefügt sein (siehe Anlage 1 der Fachliche Weisungen zu § 159 SGB III).
Sie muss die konkrete Dauer einer möglichen Sperrzeit enthalten. Falls durch den Eintritt der Sperrzeit der gesamte Anspruch erlöschen kann (§ 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III), muss auch dazu eine Belehrung

Verfahren für längere Sperrzeiten

Vor Eintritt der zweiten oder dritten Sperrzeit muss die arbeitslos gemeldete Person einen Bescheid über den Eintritt der ersten oder zweiten Sperrzeit erhalten haben. Wurde dies nicht beschieden, ist eine längere Sperrzeit für Folgeablehnungen nicht möglich.

Die Texte der Rechtsfolgenbelehrungen wurden als Anlage zu den Fachlichen Weisungen veröffentlicht. Ergänzung: Die wichtigen Gründe für Arbeitsaufgabe, Stellenablehnungen usw. wurden beibehalten (ab Pkt. 159.1.2). In der Anlage 6 der Fachlichen Weisungen wurden verschiedene Beispiele zur Prüfung von Sperrzeittatbeständen aufgenommen.

Krankenversicherung während Sperrzeit

Krankenversicherungspflicht und -schutz besteht auch während einer Sperrzeit.
Vorsicht
… wenn das Arbeitslosengeld noch aus anderen Gründen parallel gestrichen wird (Punkt 1.2.1 der Fachlichen Weisungen zu § 5 SGB V). 
… wenn Sie während der Sperrzeit erkranken. Es ist eine neue Meldung bei der Agentur sofort nach Genesung erforderlich.

Vermittlungssperre

Sind Sie bei der Agentur für Arbeit 

  • arbeitsuchend in ungekündigter Beschäftigung
    oder
  • arbeitslos ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld

gemeldet, dann kann keine Sperrzeit eintreten.

Bei Ablehnung eines Stellenangebots können Sie aber für eine bestimmte Zeit von der Vermittlung ausgeschlossen werden (Vermittlungssperre). Diese Zeit kann bei der Rentenversicherung nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden. Sofern Sie arbeitslos sind, sollten Sie unseren Beitrag „Vermittlungssperre und Rentenversicherung“ lesen. Machen Sie dies unbedingt vor Eintritt einer Vermittlungssperre. Denn dann ist schnelles handeln gefragt.


Fundstellen

Fachliche Weisungen zu § 159 SGB III:

  • Wichtige Gründe (u.a. für Arbeitsablehnung)
    Ab Seite 15 und in „Anlage WDB“
  • Texte der Rechtsfolgenbelehrungen
    Anlagen
  • Angebot einer Vertragsverlängerung ablehnen
    Pkt. 159.1.1.1 (4)

§ 161 SGB III mit Fachlichen Weisungen (FW)

  • Erlöschen des Anspruchs
    Pkt. 161.1.2 der FW

„Das A-Z des wichtigen Grundes“

  • Gilt für SGB II – kann zumindest sinngemäß bei SGB III-Fällen mitüberlegt werden.
    veröffentlicht bei Harald Thome – Gründungsmitglied von Tacheles (SGB II)

Fachliche Weisungen zu § 140 SGB III:

  • Punkt 140.1 Es gibt keinen Berufsschutz

PowerPoint-Präsentation Sperrzeit

  • Rechtsfolgenbelehrung
    Seite 6

„Arbeitshilfe – Rechtsfolgenbelehrungen für arbeitsuchende Aufstocker“

– nicht veröffentlicht –
anfordern.


 

Grundlagen

Verlinkungen in den FW (Fachlichen Weisungen) können nur im Adobe Acrobat geöffnet werden.


 

Begriffe

Aktionszeit
Zeitraum von der persönlicher Arbeitsuchendmeldung bis zum Ende der Beschäftigung.

FW
Fachliche Weisungen

Vermittlungssperre
Ausschluss von den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit für 12 Wochen. Es wird keine Anrechnungszeit an die Rentenversicherung gemeldet.
Voraussetzung: Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.