Eingliederungsvereinbarung unterschreiben?

Allgemein

Inhalt der Eingliederungsvereinbarung

Worauf achten

Unterschreiben ja/nein

Rechtsfolgenbelehrung in der EV

Allgemein

Die „Eingliederungsvereinbarungen (EV)“ muss zwischen Kunde und Arbeitsvermittler abgeschlossen werden. Der Name sagt es, es handelt sich um eine Vereinbarung. Sie dürfen hier durchaus in einen Dialog mit dem Arbeitsvermittler treten. Die Arbeitsvermittlung kann aber bei 

  • „marktnahen“ Kunden (gut vermittelbar) 
    – oder –
  • Kunden in den ersten 3 Monaten der Arbeitslosigkeit

auf die EV verzichten. Aber auch ohne Eingliederungsvereinbarung sollten Sie unaufgefordert um die Beendigung der Arbeitslosigkeit bemühen.

Ein Sperrzeit wegen Ablehnung einer Stelle oder einer Bildungsmaßnahme können Sie im Bereich SGB III auch erhalten, wenn keine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben ist.

Inhalt der Eingliederungsvereinbarung

Der Inhalt der Eingliederungsvereinbarung wird im Gesetz erläutert. Dazu zählt u. a. die Benennung eines Ziels. An diesem Ziel ausgerichtet legt Ihr Arbeitsvermittler in Absprache mit Ihnen die konkreten Einzelschritte bis zum Ziel fest.

Die Eingliederungsvereinbarung soll den fortschreitenden Prozess der Stellensuche widerspiegeln. Festgelegte Ziele oder Zwischenschritte werden deshalb bei jeder Beratung an die aktuelle Situation angepasst.

Worauf achten

Auf diese Punkte sollten Sie achten:

  • Zielberuf
    Darauf erstrecken sich die Bemühungen der Agentur. Sind Sie damit einverstanden?
  • Eigenbemühungen
    Anzahl, Zeitraum, auf welche Tätigkeiten ausgerichtet.
    Es gibt keine Mindest- oder Höchstzahl.
    Wenn Sie zur ersten Meldung bereits Nachweise vorlegen, können die Auflagen für Sie günstiger ausfallen.
  • Enthält sie eine Rechtsfolgenbelehrung?
    Falls nicht, hat die Nichteinhaltung keine Folgen. Aber: Nichteinhaltung kann dazu führen, dass die folgende Eingliederungsvereinbarung mit Rechtsfolgebelehrung versehen wird.
  • Reisekosten-/Bewerbungskostenerstattung
    In der Eingliederungsvereinbarung sollte auch stehen, ob dies Kosten übernommen werden und für Sie als beantragt gelten.
  • Maßnahmen/Stellenablehnungen
    Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld II können Sie auch ohne EV zur Teilnahme an Maßnahme verpflichtet werden. Sperrzeiten bei Ablehnungen sind auch ohne Eingliederungsvereinbarung möglich.
  • Sind Leistungen der Agentur für Arbeit in der Eingliederungsvereinbarung aufgeführt.
    Beispiel: Erstattung von Bewerbungskosten.

Unterschreiben / nicht unterschreiben

Die Betonung liegt hier auf Vereinbarung. Im Idealfall herrscht über die niedergeschriebenen Schritte Konsens. Die Eingliederungsvereinbarung wird von Ihnen und dem Arbeitsvermittler unterschrieben. Vorheriges Durchlesen ist auf jeden Fall angezeigt. Sollten Sie mit den aufgeführten Pflichten nicht einverstanden sein, sprechen Sie es an. Die Eingliederungsvereinbarung wird dann im Idealfall angepasst. Sie können aber auch die Unterschrift verweigern. Die Verweigerung der Unterschrift ist meist nicht zu empfehlen. Ihre Pflichten können dann als Verwaltungsakt festgeschrieben werden. 

Verwaltungsakt
Möchte der Arbeitsvermittler Punkte festhalten, die Sie nicht unterschreiben können, wird er einen anderen Weg wählen. Anstatt des Vordrucks „Eingliederungsvereinbarung“ wird er die geforderten Eigenbemühungen in einem „Verwaltungsakt“ festhalten. Dieser Vordruck erfordert nur seine Unterschrift und ist trotzdem für Sie bindend. Der Haken: Eine Eingliederungsvereinbarung kann ohne Rechtsfolgenbelehrung erstellt werden. Ein Verwaltungsakt enthält aber auf jeden Fall eine Rechtsfolgenbelehrung.

Eingliederungsvereinbarung und Rechtsfolgenbelehrung

Die in einer Eingliederungsvereinbarung niedergeschriebenen Pflichten haben nur dann negative Folgen, wenn die EV mit einer „Rechtsfolgenbelehrung (RfB)“ versehen ist. Dies ist nicht immer der Fall. Eine Eingliederungsvereinbarung ohne Rechtsfolgen kann aus unserer Sicht ohne besondere Bedenken unterschrieben werden. Auch ohne Rechtsfolgenbelehrung sollten Sie die EV möglichst einhalten, da sonst bei der nächsten Eingliederungsvereinbarung mit Rechtsfolgen zu rechnen ist. Erfüllen Sie die Auflagen einer EV ohne RfB nicht, sollten Sie das Ihrem Arbeitsvermittler möglichst erklären.

Im Gegensatz zur Eingliederungsvereinbarung werden in einem Verwaltungsakt immer Rechtsfolgen aufgeführt. Das bedeutet, dass eine Sperrzeit eintreten kann, wenn Sie eine Auflage nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im vollen Umfang  erfüllen. Der Verwaltungsakt könnte für Sie also die schlechtere Variante sein.


Fundstellen

Anlage 1 zur Weisung 201703010
(Das arbeitnehmerorientierte Integrationskonzept)

  • Pkt. 3.4.1 – Eingliederungsvereinbarung

 

Grundlagen