Stellenvorschlag oder Stellenempfehlung

Allgemein

Stellenvorschlag mit Rechtsfolgenbelehrung

Stellenvorschlag ohne Rechtsfolgenbelehrung

Stellenempfehlung

Unfallversicherung

Allgemein

Sie werden von Ihrem Arbeitsvermittler auf offene Stellen in der Regel per Vermittlungsvorschlag oder Stelleninformation hingewiesen. Zu unterscheiden sind

  • Vermittlungsvorschlag mit Belehrung über die Rechtsfolgen
  • Vermittlungsvorschlag ohne Belehrung über die Rechtsfolgen
  • Stellenempfehlung per Mail (SE) ohne Belehrung

Hinweis: Ihr Arbeitsvermittler wird von Arbeitgebern oft nicht über alle Bedingungen des Stellenangebots informiert. Deshalb kann es passieren, dass das (Lohn-) Angebot eines Stellenvorschlag nicht zumutbar ist. Dadurch ist auch der Stellenvorschlag nicht zumutbar.

Stellenvorschlag mit Rechtsfolgenbelehrung SGB III

Stellenvorschläge mit Rechtsfolgenbelehrung sollten Sie nicht ignorieren. Denn im negativen Fall kann Ihnen Arbeitslosengeld bis zu 12 Wochen gesperrt werden. Lessen Sie dazu unseren Beitrag „Vermittlungsvorschlag und Rechtsfolgenbelehrung„.

Stellenvorschlag ohne Rechtsfolgenbelehrung SGB III

Sie müssen auf einen „Stellenvorschlag ohne Rechtsfolgebelehrung“ nicht reagieren. Da der Vorschlag aber in Ihren Unterlagen gespeichert wird, müssen Sie damit rechnen, dass Sie von Ihrem Arbeitsvermittler darauf angesprochen werden. Es ist dann immer gut, wenn Sie einen plausiblen Grund für die Nichtbewerbung nennen können. Aber: So oder so kann das Arbeitslosengeld nicht gesperrt werden.

Stellenempfehlung

Seit Mai 2020 bietet die Agentur für Arbeit die Möglichkeit, Sie per Mail über passende Stellen zu informieren. Geregelt wird dies mit Weisung 202010002. Die Unterrichtung nennt sich „Stellenempfehlung (SE)„. Die Unterrichtung erfolgt durch unverschlüsselte Mail. Gehen Sie davon aus, dass das Thema bei der nächsten Beratung von Ihr Arbeitsvermittler angesprochen wird, sofern dies noch nicht geschehen ist.

Wenn Sie von der Möglichkeit der Stellenempfehlung Gebrauch machen wollen, können Sie dies schriftlich oder mündlich erklären:

  • Schriftlich
    Sie unterschreiben „Einwilligung zum Erhalt von Informationen zu Stellenangeboten per E-Mail“ unterschreiben. Diese wird bei der Agentur für Arbeit hinterlegt.
  • Mündliche
    Telefonisch oder persönlich.

In jedem Fall erhalten Sie eine Unterrichtung darüber, dass

  • es sich es sich um ein freiwilliges und unverbindliches Angbot handelt.
  • es sich bei einer unverschlüsselten Mail um eine unsichere Übertragungsart handelt.
  • die Zusendung jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Nachteil mündlich/schriftlich widerrufen werden kann.

Die Ihnen zugesandten Stellenempfehlungen werden in Ihren Kundendaten gespeichert. Sie sollten also davon ausgehen, dass Sie von Ihrem Arbeitsvermittler auch darauf angesprochen werden. Dies muss nicht zwingend negativ sein. Vielmehr kann ein Gespräch über Bewerbung/Nichtbewerbung zu einzelnen Stellenempfehlungen dazu beitragen, dass Sie künftig Stellenvorschläge und Stellenempfehlungen erhalten, die besser auf Ihr Suchprofil passen.

Ab März 2021 sollen die Stellenempfehlungen nicht mehr per Mail zugesandt, sondern im Portal hinterlegt werden.

Unfallversicherung

Den Unfallversicherungsschutz der Agentur für Arbeit genießen Sie in der Regel dann, wenn Sie zu einer Handlung aufgefordert werden (§ 2 SGB VII).

Die entsprechenden Bestimmungen besagen allerdings, dass es sich bei Vermittlungsvorschlägen ohne Rechtsfolgen nicht um eine Aufforderung der Agentur für Arbeit zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber handelt. Die Absicherung durch die Unfallversicherung greift deshalb nicht.

Anzumerken ist, dass für die Abwicklung eines eventuellen Unfalls die „Unfallversicherung Bund und Bahn“ zuständig ist. Ein Schadensfall müssen Sie der Agentur für Arbeit melden. Diese unterrichtet dann die Unfallversicherung.


Fundstellen

Fachliche Weisungen zu § 2 SGB VII:

  • Pkt. 2.10: Vorschlag ohne Rechtsfolgen – kein Versicherungsschutz

Grundlagen