Arbeitsvermittlung - Zeitarbeit - Arbeitslosigkeit - Weiterbildung
Zusammenhänge erkennen - Handlungen verstehen - Entscheidungen mitgestalten
Umzugskosten und Bewerbungskosten sind nur ein Teil des Vermittlungsbudget. Wir nennen weitere. Es gibt nur Zuschüsse - keine Darlehen.
Allgemein
Voraussetzungen für das Vermittlungsbudget
Antragstellung
Das ist möglich
Art der Förderung
Geltungsbereich
Vermittlungsbudget im SGB II
Über das Vermittlungsbudget können Kosten
der Stellensuche und
der Arbeitsaufnahme
gefördert werden. Dazu gehören nicht nur Umzugskosten oder Bewerbungskosten. Die Förderung erfolgt nur als Zuschuss und ist deshalb nicht rückzahlbar.
Die Fachlichen Weisungen zum Vermittlungsbudget nennen keine konkreten Leistungen. Die detaillierten Leistungen werden durch die einzelnen Agenturen jeweils für Ihren Bezirk festgelegt. Sie nennen sich meist „ermessenslenkende Weisungen zum Vermittlungsbudget“.
Leistungen aus dem Vermittlungsbudget sind grundsätzlich auch für eine Arbeitsaufnahme in der EU, den EWR-Staaten und der Schweiz möglich.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Leistungen sind vor der Entstehung von Kosten zu beantragen (§ 324 SGB III). Meist wird zumindest die Erstattung von Bewerbungskosten aus dem Vermittlungsbudget im Erstgespräch mit dem Arbeitsvermittler besprochen und in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten. Die Bewerbungskosten können dann als beantragt gelten. Nicht bspw. Umzugskosten, wenn diese nicht auch mit angesprochen wurden. Diese müssen dann extra beantragt werden.
Als Antragstellung gilt das Datum, an dem Sie die Kostenerstattung beim Arbeitsvermittler oder der Anmeldung / Hotline ansprechen. Sie erhalten daraufhin einen Antragsvordruck, den Sie „nach dem Ereignis“, also nach dem Entstehen der Umzugskosten oder Bewerbungskosten einreichen können.
(Fast) Alles ist möglich. Aber: Die jeweilige Agentur für Arbeit legt den Rahmen für Ihren Bezirk fest. Diese Festlegung kann von der Nachbaragentur abweichen.
Nachstehend eine Auflistung der Erstattungsmöglichkeiten aus dem Vermittlungsbudget:
Bei Arbeitsaufnahme wird das Arbeitslosengeld gestoppt. Eine finanzielle Überbrückung bis zur ersten Lohnzahlung ist über das Vermittlungsbudget nicht möglich (§44 Abs. 3 SGB III: „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen“). Fragen Sie aber immer Ihren Arbeitsvermittler zu Alternativen.
Die Förderung im Rahmen des Vermittlungsbudgets erfolgt nur als Zuschuss. Darlehen sind ausgeschlossen.
Es sind Teilförderungen möglich: Beispielsweise 50% der Pendelkosten für die Fahrt zur Arbeit. Für Bewerbungskosten werden meist Pauschalen je Bewerbung vereinbart.
Die Kostenerstattung im Rahmen des Vermittlungsbudgets erfolgt nachträglich. Sie sind auch als Vorschuss möglich, müssen dann aber besonders begründet werden (z.B. Aufstocker).
Die Höhe der Erstattung kann an der Eigenleistungsfähigkeit ausgerichtet werden. Beispiel: Pendelkosten zur neuen Arbeitsstelle können bei höherem Einkommen versagt oder nur zu einem geringen Bruchteil erstattet werden.
Die Erstattung der Reisekosten zu einem Meldetermin ist möglich. Diese Erstattung erfolgt aber nicht im Rahmen des Vermittlungsbudgets (§ 44 SGB III), sondern im Rahmen der Allgemeinen Meldepflicht (§309 SGB III). Die Agenturen müssen dazu interne ermessenslenkende Weisungen erlassen (HEGA 04/14 - 2 Pkt. 2.2)
Leistungen sind grundsätzlich auch für eine Arbeitsaufnahme in der EU, den EWR-Staaten und der Schweiz möglich.
Die Förderung erfolgt durch die Jobcenter in ähnlichem Rahmen. Die detaillierten Fördermöglichkeiten werden meist im Internet veröffentlicht. Über die Internetsuche "Jobcenter xxx - Vermittlungsbudget - ermessenslenkende Weisungen" werden Sie evtl. fündig.