Saisonarbeitslos

Sie wurden arbeitslos, Ihr Arbeitgeber hat Ihnen aber die Wiedereinstellung zugesagt? Nun gehen Sie natürlich davon aus, dass Sie in der Zwischenzeit von der Arbeitsvermittlung keine Stellenangebote erhalten. Diese Annahme trifft so nicht zu.

Eine Zusage der Wiedereinstellung soll laut Fachlichen Weisungen kein Anhaltspunkt dafür sein, dass an Ihrer Arbeitsbereitschaft gezweifelt wird. Arbeitslosengeld (Alg) erhalten Sie aber nur, wenn Sie bereit sind, die Arbeitslosigkeit baldmöglichst zu beenden. Dies ist auch durch eine Zwischenbeschäftigung möglich. Die Arbeitsvermittlung erwarten deshalb von Ihnen in der Regel, dass Sie nach Stellen suchen, also Eigenbemühungen unternehmen. Eine Zwischenbeschäftigung soll Sie aber nicht daran hindern, die bereits zugesagte Wiedereinstellung zu verwirklichen.

Durch den Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme könnte die Arbeitslosigkeit gut genutzt werden. Weiterbildungen werden durch die Arbeitsvermittlung aber nur gefördert, wenn sie zur Beendigung der Arbeitslosigkeit erforderlich sind. Dies ist aber dann nicht notwendig, wenn eine Einstellungszusage vorliegt.

Helfen könnte, wenn durch die angestrebte Weiterbildung künftige (Saison-) Arbeitslosigkeit vermieden werden kann. Greifen könnte auch die seit Januar 2019 mögliche Erweiterungsqualifizierung. Sie soll Ihre Kenntnisse erweitern, auch wenn dies nicht zur Beendigung der Arbeitslosigkeit notwendig ist.
Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitsvermittler.


Fundstellen

§ 138 SGB III
Pkt. 138.5.2 (3)

Grundlagen