Wechsel der Arbeitsbereitschaft

Ihnen ist bekannt, dass Sie

  • nur volles Arbeitslosengeld (Alg) erhalten, wenn Sie sich der Arbeitsvermittlung im Umfang Ihrer bisherigen Beschäftigung zur Verfügung stellen.
  • die Arbeitsbereitschaft gegenüber der Arbeitsvermittlung aber jederzeit geändert werden kann.

Achtung: Die Änderung der Arbeitsbereitschaft wirkt nur auf die Zukunft. Wurde Ihnen also eine Arbeitsstelle oder Maßnahme ganztags angeboten, gilt für diese Angebote noch Ihre bisherige zeitliche Arbeitsbereitschaft (§139 Abs. 4 Satz 2 SGB III).

Konsequenz: Bei Ablehnung kann eine Sperrzeit eintreten. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob Sie der Arbeitsvermittlung von Anfang an überhaupt zur Verfügung gestanden haben, da Sie die bisher angegebene Zeit evtl. nie leisten konnten. Die Rückforderung des Arbeitslosengeldes wäre die Folge. Eine Strafanzeige ist zusätzlich möglich.

Deshalb sollten Sie sich wirklich nur in dem Umfang der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, den Sie wirklich leisten können. Beziehen Sie in Ihre Überlegungen auch unbedingt die zumutbare Pendelstrecke nach § 140 Abs. 4 SGB III mit ein. Nach unserer Auffassung kann die Arbeitsvermittlung die maximal mögliche Pendelstrecke aber dann nicht verlangen, wenn Sie Kinder oder pflegebedürftige Personen betreuen müssen. So interpretieren wir zumindest § 8 SGB III (Vereinbarkeit von Familie und Beruf). Dies müssen Sie aber unbedingt mit Ihrem Arbeitsvermittler abklären.


Fundstellen

§ 139 SGB III
Pkt. 139.4 (2): Wechsel der Arbeitsbereitschaft

Grundlagen