Urlaub in der Arbeitslosigkeit

Arbeitslosigkeit und Erreichbarkeit

Urlaub allgemein

Gründe gegen Genehmigung

Außerhalb des Nahbereichs

Innerhalb des Nahbereichs

Kombination

Erster Tag der Arbeitslosigkeit

Krank im Urlaub

Urlaub nicht beantragt / genehmigt

Urlaub und Weiterbildung

Urlaub zur Kinderbetreuung

Abwesend – aber nicht genehmigt

Erreichbarkeit

Begriffserklärung

Wenn Sie arbeitslos sind, müssen Sie nach § 1 (1) Erreichbarkeitsanordnung (EAO)

  • an jedem Werktag (Mo.-Sa.)
  • am Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthaltsort
  • durch Briefpost
  • persönlich (Brief persönlich aus dem Briefkasten nehmen können)

erreichbar sein. 

Zur Erreichbarkeit gehört aber auch, dass Sie unverzüglich

  • die Agentur für Arbeit aufsuchen können
  • mit einem vorgeschlagenen Arbeitgeber oder Bildungsträger persönlich in Kontakt treten können
  • eine Arbeit oder eine Maßnahme antreten können.

Hält sich jemand vorübergehend nicht mehr an seinem Wohnort auf, wird unterschieden zwischen einer „Abwesenheit (Urlaub)“ 

innerhalb  oder  außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs.

Grundsätzlich müssen Sie bei Anwesenheit am Wohnort nicht per Mail oder Telefon, sondern nur postalisch erreichbar sein. Telefonnummer und Mailadresse müssen Sie der Agentur für Arbeit also nicht mitteilen. Aber: Über diese zusätzlichen Kanäle werden Sie evtl. schneller über ein gutes Stellenangebot informiert. Außerdem erfolgen Informationen per Mail oder Telefon in der Regel ohne Rechtsfolgenbelehrung. Es gilt also abzuwägen.

Ausnahmen

Von der Erreichbarkeit gibt es (befristete) Ausnahmen. Dazu zählen 

  • genehmigter Urlaub (genannt Ortsabwesenheit)
  • ehrenamtliche Tätigkeit
  • mediz. Vorsorge-/Reha-Maßnahmen
  • staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftl. Veranstaltungen
  • Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitsvermittler.

Urlaub allgemein

Offizielle Bezeichnung für Urlaub: „Aufenthalt innerhalb/außerhalb des ortsnahen Bereichs“.

Leitsatz: „Integration in Arbeit geht vor Urlaub„.

Beantragung: Telefonisch, persönlich oder online (e-Service „>Meldungen >Verfügbarkeit“).

Sie dürfen mehr als 3 Wochen unter Fortzahlung des Arbeitslosengeldes ortsabwesend sein! Sehen Sie hier.

Wann beantragen?

Die Genehmigung eines Urlaubs in der Arbeitslosigkeit erfolgt in der Regel erst einige Tage vor Abreise. Stimmen Sie den Urlaub aber frühzeitig mit Ihrem Arbeitsvermittler ab, so sollten im Regelfall keine bösen Überraschungen durch zeitlich unpassende Stellen- / Maßnahmevorschläge erfolgen. Geht ein solcher Vorschalg kurz vor Ihrem Urlaub bei Ihnen ein, wird es mit der Genehmigung schwierig. Auf einen Stellenvorschlag werden Sie reagieren und ggf. für den Arbeitgeber parat stehen müssen. Eine vorgeschlagene Maßnahme wird der Arbeitsvermittler nicht immer ohne weiteres verschieben.

Urlaub vor der Arbeitslosigkeit gebucht

Es besteht kein Anspruch auf Urlaub. Ihr Arbeitsvermittler muss auch hier zustimmen. Er wird die Buchung aber wenn möglich akzeptieren.

Innerhalb/außerhalb des zeit-/ortsnaher Bereichs

Arbeitslose Menschen müssen für die Arbeitsvermittlung an jedem Werktag per Briefpost erreichbar sein. Hält sich jemand vorübergehend nicht mehr an seinem Wohnort auf, wird unterschieden zwischen einer „Abwesenheit“ 

  • innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
    mit Bereitschaft auf Briefe zu reagieren und die Abwesenheit ggf. abzubrechen
    oder
  • außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
    ohne Bereitschaft auf Briefe zu reagieren.

Gründe gegen Genehmigung

Ein Urlaub soll die Vermittlung in Arbeit nicht behindern. Deshalb wird bei einer Antragstellung Folgendes geprüft:

  • Wurde über Vermittlungsvorschläge noch nicht entschieden?
  • Hat Sie ihr Arbeitsvermittler bereits für eine Bildungsmaßnahme eingeplant bzw. eingeladen und überschneidet sich diese mit Ihrem Urlaub?

Ist dies der Fall, ist kaum mit Genehmigung zu rechnen. Darüberhinaus sieht das Verfahren zur Genehmigung vor, dass ein Urlaub erst ca. eine Woche vor Antritt genehmigt wird (Merkblatt „Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen“). Wobei Ihnen Ihr Arbeitsvermittler in der Regel schon vorher signalisieren kann, dass er zustimmen wird. Trotzdem sollten Sie die Agentur für Arbeit schon früher informieren, so unterbleiben evtl. Vermittlungsvorschläge oder Einladungen zu Bildungsmaßnahmen.

Abwesenheit außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs

Merkmale:

  • Sie können die Arbeitsvermittlung nicht mehr kurzfristig aufsuchen.
  • Sie sind für die Arbeitsvermittlung nicht erreichbar. 
  • Arbeitslosengeld kann bis zu drei Wochen weitergezahlt werden, wenn
    • die Arbeitsvermittlung vorher zustimmt.
    • die Abwesenheitszeiten innerhalb eines Kalenderjahres 6 Wochen nicht übersteigen.

Abwesenheit innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs

Merkmale:

  • Sie können die Arbeitsvermittlung trotzdem noch kurzfristig aufsuchen und sind auch dazu bereit.
    Kurzfristig: Ca. 1 Std. Fahrzeit – aber mit Arbeitsvermittler klären.
  • Sie sind jederzeit schriftlich erreichbar.
    Beispiel: Adresse des Campingplatzes, der Oma usw. bei der Agentur hinterlegen.
  • Ihre Abwesenheit wurde mit der Arbeitsvermittlung vorher abgestimmt.

Grob gesagt, sind Sie während dieser Abwesenheit wie bisher arbeitslos und bereit zu arbeiten, halten sich aber vorübergehend an einem anderen Ort in der Nähe auf.

Die Abwesenheitsdauer im orts-/zeitnahen Bereich ist nicht festgelegt. Sie darf aber nur „vorübergehend“ sein. Eine Dauer von mehreren Wochen/Monaten könnte möglich sein. Sie müssen für die Arbeitsvermittlung nur wie am eigentlichen Wohnort kurzfristig erreichbar sein.

Kombination ortsnahe / ortsferne Abwesenheit

Eine Kombination ist möglich: 3-wöchiger Urlaub im Ausland und anschließend einige Wochen bei der Oma im Nachbarort. Für beide Fälle kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen. Ihr Arbeitsvermittler muss allerdings zustimmen.

Erster Tag der Arbeitslosigkeit

Wir sind der Auffassung, dass Sie schon am 1. Tag der Arbeitslosigkeit oder schon vor deren Eintritt in Urlaub fahren können. Die persönliche Arbeitslosmeldung muss dann natürlich vorher mit Wirkung zum 1. Tag der Arbeitslosmeldung  erfolgen.

Aber auch hier gilt: Ihr Urlaub muss vom Arbeitsvermittler genehmigt werden. Wird auf Anwesenheit am ersten Tag der Arbeitslosigkeit gepocht, nach der konkreten Vorschriften fragen.

Krank im Urlaub

Dauert Ihre Arbeitsunfähigkeit im Urlaub länger als die genehmigte Abwesenheit, gelten in der Arbeitslosigkeit spezielle Regelungen:

Sie sind weiter krank, können sich aber am 1. Tag nach dem Urlaub zurückmelden: Alg wird weitergezahlt.

Sie sind weiter krank und „reiseunfähig“: Alg wird weitergezahlt.
Lassen Sie sich vom Arzt eine Bestätigung geben.

Sie sind weiter krank und reisefähig, melden sich aber nicht zurück: Arbeitslosengeld endet mit der genehmigten Abwesenheit. Eine neue Antragstellung ist nach Genesung notwendig.

Urlaub in der Arbeitslosigkeit nicht gemeldet / nicht genehmigt

Stellt die Agentur für Arbeit eine nicht genehmigte Abwesenheit fest, wird Arbeitslosengeld eingestellt. Eine neue Antragstellung ist notwendig.

Ihr Urlaub wird nicht genehmigt, sie fahren trotzdem. Möglicherweise erhalten Sie in der geplanten Urlaubszeit eine Einladung. Das Nichterscheinen führt zur Einstellung des Arbeitslosengeldes. Ein Kürzung des Alg wegen Meldeversäumnis dürfte nach unserer Meinung nicht eintreten, denn wenn Alg wegen Abwesenheit nicht gezahlt wird, unterliegen Sie auch nicht der Meldepflicht.

Urlaub in einer Weiterbildung

In einer (Weiter-)Bildungsmaßnahme gibt es nicht den üblichen Urlaub in der Arbeitslosigkeit. Ist im Kurs ein Urlaub vorgesehen, können Sie in Urlaub fahren. Ist kein Urlaub vorgesehen, wird auch kein Urlaub genehmigt.

Aber: Sind Sie ungenehmigt abwesend, ist uns keine Folge bekannt. „Arbeitslosengeld bei Weiterbildung“ wird auch weitergezahlt. Negative Folge kann aber sein, dass Ihr Arbeitsvermittler die Maßnahmeteilnahme abbricht, weil der Maßnahmeerfolg gefährdet ist.

Urlaub zur Kinderbetreuung

… ist eigentlich nicht möglich. Urlaub kann nur genehmigt werden, wenn Sie verfügbar sind. Verfügbarkeit liegt vor, wenn Sie arbeiten können, Ihre Kinder beispielsweise versorgt sind. Ist dies (im Kindergarten in der Ferienzeit) nicht gegeben, kann eigentlich kein Arbeitslosengeld bewilligt werden. Also entfällt eine „Urlaubsgenehmigung für die Betreuung der eigenen Kinder“. Nach unserer Erfahrung wird dies von der Agentur in der Regel nicht geprüft.

Abwesend – aber nicht genehmigt

Sie sind ohne Genehmigung in Urlaub gefahren und die Agentur für Arbeit hat dies festgestellt? Für die Zeit der Abwesenheit müssen Sie damit rechnen, dass Arbeitslosengeld zurückgefordert wird. Evtl. ist für die Weiterzahlung des Alg nach dem Urlaub auch eine neue persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich.

Beispiel: Sie waren 2 Wochen ungenehmigt abwesend. Die Agentur hat dies erst einen Monat später festgestellt. Da bereits ausgezahlt, wird das Arbeitslosengeld für 2 Wochen zurückgefordert. Außerdem müssen Sie damit rechnen, dass auch das danach gezahlte Alg (ein Monat) zurückgefordert wird, da nach der Unterbrechung der Alg-Zahlung noch keine neue persönliche Arbeitslosmeldung erfolgte.


Fundstellen

Erreichbarkeitsanordnung (EAO) ab Seite 5:

  • § 2 EAO Aufenthalt im Nahbereich der Agentur
  • § 3 EAO Aufenthalt außerhalb des Nahbereichs der Agentur
  • § 3 Abs. 4 EAO Über 6 Wochen außerhalb des Nahbereichs – kein Alg von Anfang an

§ 146 SGB III Arbeitsunfähigkeit

  • Pkt. 146.1.4 (7) Krank im Urlaub
  • Pkt. 146.3.1 (3) Nachweis der Krankheit bei genehmigtem Auslandsaufenthalt 

 

Grundlagen

 

Begriffe

FW
Fachliche Weisungen


 

Flyer

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