Arbeitsvermittlung - Arbeitslosigkeit - Weiterbildung
Zusammenhänge erkennen - Handlungen verstehen - Entscheidungen mitgestalten
Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG Bund) gilt für alle "Agenturen für Arbeit" und "Jobcenter in gemeinsamer Trägerschaft" von Agentur für Arbeit und Kommune.
Für Jobcenter einer Optionskommune gilt das Informationsfreiheitsgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Dies kann wesentlich ungünstiger sein als das IFG Bund. Kosten können entstehen, auf die Sie vorab nicht hingewiesen werden!
Weisungen aus dem SGB II können Sie allerdings auch bei jeder Agentur für Arbeit bzw. jedem anderen Jobcenter anfordern. Von der Zentrale der Bundesagentur wurde uns bestätigt, dass es Ihnen freigestellt ist, wo Sie einen Antrag stellen. Nur (wenige) Weisungen, die von einer örtlichen Agentur oder dem örtlichen Jobcenter erstellt wurden, können auch nur dort angefordert werden. Die meisten Vorschriften werden nach unseren Feststellungen aber überregional erstellt.
Hier finden Sie das Grundgerüst für Ihre Anforderung von Informationen.
"Jeder kann gegenüber den öffentlichen Stellen des Bundes einen Antrag auf freien Zugang zu Informationen stellen. Dies gilt grundsätzlich auch für anonyme Antragstellung und Antragstellung unter Pseudonym."
++ Punkt 2.2.2 Tätigkeitsbericht 2014-2015 - BfDI ++
"Sie (Behörden) verlangen weiterhin von den Antragstellern vor Bearbeitung ihrer IFG-Anträge grundsätzlich deren postalische Erreichbarkeit. Diese Praxis verstößt nach meiner Rechtsauffassung gegen Datenschutzrechte der Antragstellenden."
++ Pkt. 5.1 Tätigkeitsbericht 2018-2019 - BfDI ++
Wie weit die Möglichkeit der Informationsanforderung gehen kann, wird im Gutachten WD 3 - 3000 - 228/11 des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages dargelegt. Dabei geht es um den "Zugang zu internen Arbeitsanweisungen von Jobcentern". Unseres Erachtens kann dies sinngemäß auch auf Informationen der Agentur für Arbeit angewandt werden.