Informationsfreiheitsgesetz

Allgemein

Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG Bund) gilt für alle „Agenturen für Arbeit“ und „Jobcenter in gemeinsamer Trägerschaft“ von Agentur für Arbeit und Kommune.

Für Jobcenter einer Optionskommune gilt das Informationsfreiheitsgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Dies kann wesentlich ungünstiger sein als das IFG Bund. Kosten können entstehen, auf die Sie vorab nicht hingewiesen werden!

Weisungen aus dem SGB II können Sie allerdings auch bei jeder Agentur für Arbeit bzw. jedem anderen Jobcenter anfordern. Von der Zentrale der Bundesagentur wurde uns bestätigt, dass es Ihnen freigestellt ist, wo Sie einen Antrag stellen. Nur (wenige) Weisungen, die von einer örtlichen Agentur oder dem örtlichen Jobcenter erstellt wurden, können auch nur dort angefordert werden. Die meisten Vorschriften werden nach unseren Feststellungen aber überregional erstellt.

Anforderungstext

Hier finden Sie das Grundgerüst für Ihre Anforderung von Informationen.

Wichtige Punkte des IFG Bund

  • Jeder Bürger kann amtliche Informationen anfordern
    Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gewährleistet jedem Bürger den Zugang zu amtlichen Informationen (Dokumente und Weisungen).
  • Datenschutz und „anonyme“ Anforderung
    Eine anonyme Anforderung ist aufgrund des Schutzes Ihrer Daten zulässig (Tätigkeitsbereicht des BfDI 2018-2019 Seite 17).
    Anderslautende Rückanworten der Agentur sind unzulässig. Wenn Sie den BfDI verständigen, kann dies zur Abmahnung der Agentur führen.
  • Eine Anforderung muss nicht begründet werden
  • Einfache Auskünfte sollen kostenfrei erteilt werden
    § 10 Abs. 1 IFG
    Deshalb wird von uns bei jeder Anforderung der Hinweis „Vor der Entstehung evtl. Kosten bitte ich vorab um Benennung der Höhe und des Grundes“ angebracht. Die BA hielt sich bisher daran. Sie ist bei den Kosten unseres Erachtens eher großzügig.
    Unsere Auskünfte zu jeweils 1-3 Weisungen waren immer kostenfrei!!
  • Die Zurücknahme oder die Ablehnung eines Antrags war bisher kostenfrei
    Die uns vorliegende „Arbeitshilfe zum IFG“ der Bundesagentur für Arbeit weist deren Mitarbeiter darauf hin, dass für die Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages keine Kosten erhoben werden sollen.
  • Die Ablehnung eines Widerspruchs ist kostenpflichtig
    Sie legen Widerspruch gegen die Ablehnung Ihres Antrags ein? Wird ein Widerspruch abgelehnt, müssen sie mit einer Gebühr von mindestens 30€ rechnen (Gebührenverzeichnis zum IFG)
  • Informationen können anonym angefordert werden
    Sofern die Agentur für Arbeit nicht per Briefpost antworten soll, ist eine anonyme Anforderung unter Pseudonym erlaubt.

„Jeder kann gegenüber den öffentlichen Stellen des Bundes einen Antrag auf freien Zugang zu Informationen stellen. Dies gilt grundsätzlich auch für anonyme Antragstellung und Antragstellung unter Pseudonym.“
++ Punkt 2.2.2 Tätigkeitsbericht 2014-2015 – BfDI ++

„Sie (Behörden) verlangen weiterhin von den Antragstellern vor Bearbeitung ihrer IFG-Anträge grundsätzlich deren postalische Erreichbarkeit. Diese Praxis verstößt nach meiner Rechtsauffassung gegen Datenschutzrechte der Antragstellenden.“
 ++ Pkt. 5.1 Tätigkeitsbericht 2018-2019 – BfDI ++

  • Am erfolgversprechensten ist es, wenn Sie Informationen über „fragdenstaat.de“ anfordern.
  • Die Auskunft soll innerhalb eines Monats erteilt werden
    § 7 Abs. 5 IFG
  • Anrufung des „Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit (BfDI)“
    § 12 IFG
    Ihrem Wunsch auf Informationszugang wurde nicht entsprochen? Wenden Sie sich an den BfDI! Dieser Versteht sich als Ombudsmann in Sachen IFG. Evtl. erübrigt sich so ein Widerspruch gegenüber der Agentur für Arbeit. Allerdings läuft in dieser Zeit die Widerspruchsfrist weiter.

Wie weit die Möglichkeit der Informationsanforderung gehen kann, wird im Gutachten WD 3 – 3000 – 228/11 des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages dargelegt. Dabei geht es um den „Zugang zu internen Arbeitsanweisungen von Jobcentern“. Unseres Erachtens kann dies sinngemäß auch auf Informationen der Agentur für Arbeit angewandt werden.


Flyer

„Informationsfreiheitsgesetz des Bundes“
http://www.bfdi.bund.de/…/Publikationen/Infobroschueren/INFO2.pdf
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit