Weiterbildung abbrechen/ablehnen

Allgemein

Ablehnen  

Abbrechen

Wichtige Gründe

Rückforderung Alg / Lehrgangskosten?

Abbrechen wegen Qualitätsmängel

Erneute Förderung

Allgemein

Die Zusage einer Weiterbildung durch die Arbeitsvermittlung erfolgt durch Ausstellen eines Bildungsgutscheins. Darin werden die förderbaren Inhalte einer Maßnahme benannt. 

Ablehnung von Weiterbildung

Alle Bildungsmaßnahmen grundsätzlich ablehnen

Die Zahlung von Arbeitslosengeld setzt Arbeitsbereitschaft voraus. Dies beinhaltet auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Bildungsmaßnahmen (§ 138 Abs. 5 Nr. 4 SGB III).

Sollten Sie jede Art von Bildungsmaßnahmen ablehnen, bedeutet das, dass Sie nicht „verfügbar“ sind. Folge: Das Arbeitslosengeld wird versagt.
Es ist dabei nicht erforderlich, Ihnen eine konkrete Weiterbildung vorzuschlagen. Es reicht, dass Sie Maßnahmen grundsätzliche ablehnen. Sie sind dann nicht verfügbar. Arbeitslosengeld wird frühestens wieder gezahlt, wenn Sie diese grundsätzliche Ablehnung zurücknehmen.

Konkrete Bildungsmaßnahme ablehnen

Andererseits ist es möglich, dass Sie grundsätzlich bereit sind, an Bildungsmaßnahmen teilzunehmen, aber eine konkret vorgeschlagene Weiterbildung aus den unterschiedlichsten Gründen ablehnen. Weiteres Vorgehen:

  • Sie lösen den Bildungsgutschein nicht ein:
    Eine Sperrzeit tritt in der Regel nicht ein, da im Bildungsgutschein nur die fachliche Richtung der Qualifizierung, aber noch keine konkrete Weiterbildung benannt ist.
  • Sie haben den Bildungsgutschein bereits eingelöst:
    Wenn Sie die Weiterbildung jetzt nicht antreten, ist eine Sperrzeit möglich. Denn jetzt lehnen Sie eine konkrete Weiterbildung ab.

Das Ablehnen einer einzelnen/speziellen Maßnahme kann also höchstens zum Eintritt einer Sperrzeit führen.

Weiterbildung abbrechen

Ein selbst verschuldeter Abbruch einer Bildungsmaßnahme kann eine Sperrzeit nach sich ziehen. Das Gleiche gilt, wenn Sie schuldhaft von einer Maßnahme ausgeschlossen werden. Dies wird gleich gewertet, wie wenn Sie eine Weiterbildung abbrechen.

Sollten Sie aber eine Bildungsmaßnahme abbrechen, weil Sie nahtlos eine Beschäftigung aufnehmen, liegt in der Regel ein wichtiger Grund vor, sodass keine Sperrzeit eintritt. Die  Betonung liegt dabei aber auf nahtlos. Sprechen Sie immer rechtzeitig mit Ihrem Arbeitsvermittler.

Der Abbruch einer Weiterbildung kann notwendig werden, wenn Sie das Ziel der Weiterbildung nicht mehr erreichen können. Dies kann u. a. wegen längerer Erkrankung der Fall sein. Hier trifft Sie in der Regel kein Verschulden, denn die Krankheit haben Sie ja nicht bewusst herbeigeführt. Hier müssen auch Sie nicht die Maßnahme abbrechen, sondern der Abbruch erfolgt durch den Bildungsträger bzw. die Agentur für Arbeit. Eine Sperrzeit dürfte nicht eintreten.

Wichtig zu wissen: Bildungsträger meldet der Arbeitsvermittlung regelmäßig, ob das Maßnahmeziel noch erreicht werden kann. Reden Sie mit Ihrem Arbeitsvermittler rechtzeitig über häufige Fehlzeiten, bspw. über geplante Operation mit anschließender Fehlzeit. Sie können so Nachteilen vorbeugen bzw. zusammen mit der Arbeitsvermittlung eine Lösung finden.

Wichtige Gründe

Wenn Sie eine Weiterbildung abbrechen, kann es Gründe geben, die von Ihrem Arbeitsvermittler als wichtig anerkannt werden. Die Agentur für Arbeit erklärt in Ihren Weisungen (Punkt 159.1.2.5 zu § 159 SGB III), dass die wichtigen Gründe für den Abbruch einer Arbeit (Punkt 159.1.2.1 zu § 159 SGB III) sinngemäß auch für das Abbrechen einer Weiterbildung gelten, sofern Sie inhaltlich passen.

Abbruch – Rückforderung?

Sie brechen eine Maßnahme ab? Müssen Sie das bezogene „Arbeitslosengeld bei Weiterbildung“ oder die von der Agentur für Arbeit bezahlten Kurskosten zurückzahlen?

Nein. Es gibt keine Rückforderung. Sie haben auch nirgends in den Formularen der Agentur für Arbeit dazu entwas unterschreiben bzw. es gibt auch keine entsprechende Erklärung der Agentur für Arbeit zur Rückzahlung. Sollten Sie allerdings ohne einen wichtigen Grund eine Weiterbildung abbrechen, müssen Sie mit einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld rechnen.

Ob Sie im Vertrag mit dem Träger bzw. Ausbildungsbetrieb etwas unterschrieben haben (z.B. Erstattung der künftig wegfallenden Kurskosten) müssen Sie prüfen. Allerdings stellt die Agentur für Arbeit die Zahlung der Kurskosten an den Träger nicht sofort mit Datum des Abbruchs ein. Sie erstattet dem Träger noch einige Zeit Kurskosten, obwohl sie nicht mehr teilnehmen.

Bevor Sie abbrechen, sollten Sie aber unbedingt mit der Agentur für Arbeit sprechen. Denn evtl. kann je nach Grund des geplanten Abbruchs durch die Agentur geholfen werden (Qualitätsprobleme, Überforderung, falsche Weiterbildungsrichtung etc.).

Abbrechen wegen Qualitätsmängel

… ist nicht so einfach. Die Begründung gegenüber Ihrem Arbeitsvermittler kann deshalb schwierig werden, weil dieser die fachliche Qualität evtl. selbst nicht beurteilen kann. Trotzdem ist die Agentur für Arbeit zur Prüfung der Qualität verpflichtet. Hier grob die Punkte einer Prüfung. Bei erheblichen Problemen kann eine solche Prüfung auch durch Ihre Vorsprache bei Ihrem Arbeitsvermittler ausgelöst werden. Denn es liegt im Interesse Ihres Arbeitsvermittlers, dass Sie die Weiterbildung erfolgreich absolvieren.

Wo sind Qualitätsmängel zu finden?

Inhalt

Einerseits muss es einen Stoffplan für die gesamte Maßnahmedauer geben. Andererseits einen Stundenplan für die nächste/übernächste Woche. Der Stoffplan sollte/muss Ihnen ausgehändigt worden sein. Der Stundenplan muss im Unterrichtsraum ausgehängt sein. Vielleicht können Sie hier schon Unstimmigkeiten zur Wirklichkeit feststellen und können Ihren Arbeitsvermittler davon überzeugen, dass Sie die Weiterbildung abbrechen dürfen. Dies ist aus Sicht der Agentur für Arbeit aber eher er letzte Schritt. Vorher sollten Gespräche zwischen Agentur und Bildungsträger stattfinden.

Lehrkraft

Für Lehrkräfte ist je nach Fach eine bestimmte Ausbildungen vorgeschrieben. Vielleicht gibt es schon hier Diskrepanzen. Wenn Sie Zweifel an der Qualifikation der Lehrkraft haben, fragen Sie Ihren Arbeitsvermittler oder die Zertifizierungsstelle. Bei der Zertifizierungsstelle sollte der Name und die Qualifikation der Lehrkraft hinterlegt sein.

Räumlichkeiten und Ausstattung

Der Unterrichtsraum muss von der Zetrifizierungsstelle abgenommen worden sein. Hinsichtlich Ausstattung gibt es Vorgaben. Ob Sie bei Nichteinhaltung aber abbrechen dürfen oder der Maßnahmeträger eine Frist zur Behebung der Mängel erhält, entscheidet die Agentur für Arbeit.

Sie dürfen aber nicht zu lange warten. Lesen Sie auch unseren Beitrag „Probleme in der Weiterbildung“.

Erneute Förderung einer Weiterbildung

Grundsätzlich gibt es nach einer geförderten Bildungsmaßnahme keine „Wartezeit“. Eine weitere Förderung ist grundsätzlich jederzeit möglich. Es muss aber immer die Notwendigkeit vorliegen, Ihre Kenntnisse an die Entwicklung des Arbeitsmarktes anzupassen, die Arbeitslosigkeit zu beenden oder einen beruflichen Abschluss nachzuholen. Ob eine dieser Voraussetzungen vorliegt, wird Ihr Arbeitsvermittler vor einer weiteren Förderung neu prüfen.

Erneute Förderung nach Abbruch

Sollten Sie eine Weiterbildung ablehnen oder abbrechen, liegen danach bei Ihnen die gleichen beruflichen Defizite wie vor der Maßnahme vor. Insofern hat sich an den Gründen für eine Förderung nichts geändert. Wenn Sie eine vorhergehende Maßnahme abbrechen oder eine angebotene Weiterbildung ablehnen, spielt natürlich der Grund für den Abbruch oder die Ablehnung eine wesentliche Rolle. Ein erneuter Abbruch muss vermieden werden. Lag der Grund des Abbruchs bei Ihnen, wird ein neuer Bildungsgutschein nur dann ausgestellt, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Maßnahme zu erwarten ist. Das kann bedeuten, dass Ihre Eignung durch den Berufspsychologischen Dienst (BPS) abgeklärt wird.


Fundstellen

FW = Fachliche Weisung

Nichteinlösung eines Bildungsgutscheines
Pkt. 159.1.1.4 letzter Satz der FW zu § 159 SGB III

Verhaltensbedingter Abbruch einer Maßnahme
Pkt. 159.1.1.5 der FW zu § 159 SGB III

Grundsätzliche Ablehnung von Weiterbildungen
Pkt. 138.5.2 (4) der FW zu § 138 SGB III

Wichtige Gründe für den Abbruch einer Weiterbildung
Pkt. 159.1.2.5 und 159.1.2.1 der FW zu § 159 SGB III

Abbruch – Weiterzahlung der Kurskosten für zwei Monate
§ 84 SGB III Pkt. 5 Abs. 5 (Seite 28)


 

Grundlagen