Arbeitsvermittlung - Arbeitslosigkeit - Weiterbildung
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Gesucht: Interne Weisungen zum Arbeitslosengeld: Danke für Ihre Mithilfe.
Durch den Arbeitsentgeltzuschuss (AEZ) werden die Arbeitsstunden finanziell ausgeglichen, die Sie mit Weiterbildung anstatt mit Arbeit in der Beschäftigung vrebringen. Der Ausgleich für den Arbeitgeber, der den vollen Lohn weiterzahlt, erfolgt allerdings in der Regel nicht zu 100%. Da der Arbeitgeber später von der Weiterbildung profitiert, soll er auch in der Regel einen Teil der Kosten tragen.
Die Förderung der Weiterbildung mit Arbeitsentegeltzuschuss in einem Beschäftigungsverhältnis kann nur von beschäftigten Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden. Sie bietet aber auch für "noch Arbeitslose", die eine betriebliche Umschulung anstreben, eine Möglichkeit. Grund: Es gibt hinsichtlich der Beschäftigungsdauer vor Eintritt der betrieblichen Umschulung keine gesetzliche Mindestfrist. Das heißt, dass grundsätzlich eine Anstellung in ein Arbeitsverhältnis und der kurzfristige Wechsel in die Umschulung möglich ist und unter Umständen eine bessere Förderung für Betrieb und Umschüler darstellt. Näheres unter Umschulung für ungelernte / wieder ungelernte Beschäftigte.
Die Förderung im Rahmen der Weiterbildung Beschäftigter ist dann möglich, wenn
Auch der Arbeitgeber kann sich speziell für Einzelumschulungen zertifizieren lassen. Die Zertifizierung kann von der Agentur für Arbeit kostenlos vogenommen werden.
Die Erstattung des Arbeitslohns für die ausgefallenen Stunden erfolgt durch die Agentur für Arbeit in der Regel nicht in voller Höhe. Die Erstattung richtet sich nach der Betriebsgröße.
Ausnahme: Für ungelernt / wieder ungelernt Personen können Lohn- und Lehrgangskosten bis zur vollen Höhe erstattet werden. Allerdings können die einzelnen Agenturen für Arbeit im Rahmen des Ermessens davon abweichen.
Für die „normale" betriebliche Umschulung wird ein Arbeitnehmer vom Betrieb in ein Ausbildungsverhältnis eingestellt. Dagegen erfolgt bei einer Förderung im Rahmen der "Weiterbildung für Beschäftigte" die Einstellung in ein Arbeitsverhältnis mit anschließendem Wechsel in die Ausbildung. Für Geringqualifizierte (ungelernt / wieder ungelernt) ist in diesem Fall eine Erstattung des ausgefallenen Arbeitslohnes und der Lehrgangskosten bis zu 100% möglich.
Die Förderung der Umschulung richtet sich nach den Regeln von § 81 Abs. 2 SGB III. Die Höhe der Förderung kann aus § 82 SGB III und den Fachlichen Weisungen entnommen werden. Die Agenturen können im Rahmen des Ermessens dazu weitere Regelungen erlassen.
Beispiel: Eine Person, ungelernte oder wieder ungelernt, ist mit Arbeitsvertrag beschäftigt. Sie wechselt innerhalb des Unternehmens in eine betriebliche Ausbildung. Auch wenn diese Person keine Arbeitsleistung erbringt, wird der vereinbarte Arbeitslohn weitergezahlt. Nach § 82 Abs. 3 Satz 2 u. 3 SGB III erfolgt die Erstattung der wegen der Umschulung ausgefallenen Arbeitsstunden durch die Agentur für Arbeit im Rahmen eines Arbeitsentgeltzuschusses (AEZ).
Für ungelernte Arbeitnehmer, die eine Ausbildung nachholen, kann der AEZ 100% betragen. Unabhängig von der Betriebsgröße (§ 82 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Der Arbeitsentgeltzuschuss ist in den übrigen Fällen gestaffelt:
1 - 9 Beschäftigte: bis zu 75% Förderung
10 - 249 Beschäftigte: bis zu 50% Förderung
250 - Beschäftigte: bis zu 25% Förderung
Bei einer "normalen" Umschulung muss der Arbeitgeber in der Regel eine Ausbildungsvergütung zahlen, die ihm von der Agentur nicht erstattet wird. Bei der Umschulung im Rahmen der „Weiterbildung Beschäftigter“ ist für den Arbeitgeber kein Eigenanteil in Höhe einer Ausbildunsvergütung vorgeschrieben (Ausnahme: Pflegeberufe). Somit entfallen diese Kosten.
ABER: Obwohl gesetzlich möglich, bewilligen nicht alle Agenturen für Arbeit die volle 100%-Förderung. Bei Festlegung der Förderhöhe berücksichtigt die Agentur für Arbeit die Interessen des Betriebes, evtl. Probleme des Arbeitnehmers und die Form der Umschulung. Der Arbeitgeberservice Ihrer Agentur für Arbeit gibt Ihnen Auskunft.
Absolvieren Sie die Umschulung im Betrieb, entstehen im Grunde keine Lehrgangskosten. Es ist aber möglich, dass Sie trotz bestehendem Arbeitsvertrag, die Umschulung bei einem Träger der Weiterbildung außerhalb des Betriebes durchlaufen. Die Erstattung dieser Lehrganskosten richtet sich nach § 82 Abs. 2 Satz 3 u. 4 SGB III und ist zum Teil abhängig von der Betriebsgröße. Hintergrund: Der Arbeitgeber soll sich angemessen an den Kosten beteiligen:
Der Eigenanteil des Arbeitgebers kann sich verringern, wenn eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag mit eine Komponente zur betrieblichen Weiterbildung vorliegt. Auch bei den Lehrgangskosten kann die Agentur für Arbeit Ermessen ausüben, sprich weitere Kriterien für die Höhe der Förderung festlegen.
Die Förderung ist nur für Beschäftigte möglich. Allerdings gibt es keine Mindestbeschäftigungsdauer vor einer geförderten Weiterbildung/Umschulung. Das bedeutet, Sie können mit Arbeitsvertrag eingestellt werden und wenige Tage oder Wochen später in die Umschulung wechseln.
Werden Sie vom Betrieb für die Umschulung bei einem Bildungsträger freigestellt, werden Ihnen die Kosten berechnet. Sind Sie in einem Betrieb unter 10 Beschäftigte angestellt, soll die Agentur für Arbeit den vollen Betrag erstatten. Sind Sie in einem größeren Betriebe beschäftigt, erfolgt eine Abstufung. Lassen Sie sich von der Agentur für Arbeit unbedingt beraten.
Auch eine Weiterbildung zur Anpassung Ihrer Kenntnisse an die allgemeine Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt wird gefördert. Für die Erstattung der Lehrganskosten gelten die gleichen Regeln wie für die Erstattung bei Umschulung. Die Erstattung der ausgefallenen Arbeitskosten erfolgt hier allerdings, gestaffelt nach Betriebsgröße, nur bis maximal 75%.
Sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber muss vor Beginn einer Weiterbildung/Umschulung durch die Agentur für Arbeit beraten werden.
Die Förderung von Aufstiegsfortbildungen (Fachwirte, Meister, Techniker) ist ausgeschlossen.
Sollte Ihr Arbeitgeber einen Personalabbau planen, kann der Arbeitsplatz eventuell durch die Förderung der Weiterbildung im Beschäftigungsverhältnis, insbesondere für ungelernte Arbeitnehmer in kleineren Betrieben, erhalten werden.