Arbeitsvermittlung - Zeitarbeit - Arbeitslosigkeit - Weiterbildung
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Arbeitslosengeld wird während einer Weiterbildung mindestens bis Maßnahmeende gezahlt - die Anspruchsdauer des Alg verlängert sich.
"Arbeitslosengeld bei Weiterbildung (Alg-W)" wird bei Besuch einer von der Agentur für Arbeit geförderten Weiterbildungsmaßnahme gewährt.
Sofern zu Beginn der Weiterbildung noch ein Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wird dieses in Arbeitslosengeld bei Weiterbildung umgewandelt und bis zum Ende der Weiterbildung weitergezahlt, auch wenn Ihr Arbeitslosengeldanspruch nicht mehr so lange dauern würde.
Alg-W können Sie unter folgenden Voraussetzungen erhalten:
Ein schriftlicher Antrag auf Arbeitslosengeld bei Weiterbildung ist nicht zu stellen. Grundlage für die Zahlung ist immer der Antrag auf Arbeitslosengeld.
Bei bereits beantragtem oder laufende Arbeitslosengeld ist zu Beginn der Weiterbildung der Vordruck „Fragebogen zur Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme" auszufüllen. Damit wird das Arbeitslosengeld automatisch zu Beginn der Weiterbildung umgestellt. Nach Ende der Weiterbildung erfolgt ohne Antragstellung wieder eine Umstellung in umgekehrter Richtung.
Es ist nicht notwendig, dass Sie vor Beginn der Weiterbildung arbeitslos sind. Sie können auch direkt von einer Beschäftigung in eine Weiterbildung eintreten. Um Höhe und Dauer des Arbeitslosengelds bei Weiterbildung zu ermitteln, müssen Sie jetzt allerdings einen reduzierten Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Es auch möglich, dass Sie noch während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses in eine Weiterbildung eintreten. Besteht noch Anspruch auf Lohnzahlung, wird Alg-W erst nach Ende des Lohnanspruchs gezahlt. Auch hier ist ein Antrag auf Arbeitslosengeld in verkürzter Form zu stellen, um so Höhe und Dauer des Alg zu ermitteln.
Ab Beginn der Weiterbildung erhalten Sie je nach Situation zusätzlich Reisekosten, Kosten der auswärtigen Unterbringung und Verpflegung, Kinderbetreuungskosten. Nachzulesen ab § 83 SGB III.
Achtung, wenn Sie während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld (Transfer-Kug) in eine Weiterbildung eintreten. Während des Bezugs von Transfer-Kug erfolgt die Förderung nach § 111a Abs. 2 SGB III. Geht die Weiterbildung über die Bezugsdauer von Transfer-Kug hinaus, muss bereits vor Beginn der Weiterbildung, nicht erst zum Ende des Transfer-Kug, über Alg-W entschieden worden sein. Sprechen Sie deshalb rechtzeitig mit Ihrem Arbeitsvermittler.
Nur bei einer Weiterbildung nach § 81 SGB III wird "Arbeitslosengeld bei Weiterbildung" gewährt. Und nur dieses Arbeitslosengeld verlängert Ihren Anspruch.
Bei Maßnahmen nach § 45 SGB III (in der Regel Bewerberseminare u. ä.) wird nur normales Arbeitslosengeld gezahlt. In diesen Fällen verlängert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht.
Zu Beginn einer Weiterbildung ändert sich der Name "Arbeitslosengeld (Alg)" in "Arbeitslosengeld bei Weiterbildung (Alg-W)". Die Höhe und die zu Beginn der Maßnahme noch vorhandene Bezugsdauer wird vom Alg an Alg-W übergeben.
Endet die Prüfung innerhalb von 3 Wochen nach Unterrichtsende, wird Arbeitslosengeld bei Weiterbildung bis zum Prüfungsende gezahlt. Endet die Prüfung später, muss in der Zwischenzeit normales Arbeitslosengeld beantragt werden.
Sie möchten zu den üblichen Arbeitszeiten an einer Weiterbildung teilnehmen, die von der Agentur für Arbeit nicht gefördert wird? Eigentlich ist das Arbeitslosengeld dann zu versagen, da Verfügbarkeit nicht vorliegt. Eine Ausnahme ist nach § 139 (3) SGB III möglich. Normales Arbeitslosengeld wird weitergezahlt, wenn folgende Voraussetzung erfüllt sind:
Aber Achtung: Wenn es sich um eine Bildungsmaßnahme mit Abschluss handelt, stimmt Ihr Arbeitsvermittler evtl. nicht zu, da trotz Ihrer Erklärung zur Abbruchbereitschaft, diese Bereitschaft angezweifelt werden kann.
Denn ohne Abschluss hat eine entsprechende Maßnahmeteilnahme nur einen geringen Wert.
Urlaub, konkret Abwesenheit vom Wohnort unter Weiterzahlung des Alg, ist nach Genehmigung durch Ihren Arbeitsvermittler möglich. Eine Genehmigung kann aber nur erfolgen, wenn eigentlich Verfügbarkeit vorliegt. Nehmen Sie an einer Weiterbildung ohne Tollerierung nach § 139 SGB III teil, kann auch die Verfügbarkeit für die Zeit der Kursteilnahme während eines Urlaubs nicht anerkannt werden. Sie müssen mit Versagung des Arbeitslosengelds rechnen.
Nach Ihrer Weiterbildung wird das Arbeitslosengeld bei Weiterbildung in normales Arbeitslosengeld umgewandelt und als solches ausgezahlt. Hatten Sie zu Beginn der Weiterbildung einen Alg-W-Anspruch von 30 oder mehr Tagen, so verbleiben mindestens 30 Tage Arbeitslosengeld für die Zeit nach der Weiterbildung. Sind Sie mit einer geringeren Restdauer in die Weiterbildung eingestiegen, verbleibt diese Restdauer Arbeitslosengeld für die Zeit nach der Weiterbildung.
Nach Ende einer Weiterbildung beginnt die Agentur für Arbeit mit dem sogenannten Absolventenmanagement. Dabei handelt es sich um eine intensivere Betreuung mit dem Ziel der baldigen Arbeitsaufnahme. Ihre Weiterbildung soll mit einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme abgerundet werden. Es ist aber trotzdem möglich, dass Sie eine Arbeit aufnehmen, die mit der Weiterbildung in keinerlei fachlichem Zusammenhang steht.