Arbeitsvermittlung - Zeitarbeit - Arbeitslosigkeit - Weiterbildung
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Der Begriff "wieder ungelernt" soll besagen, dass Sie trotz Ausbildung nach dem SGB III wieder als ungelernter Arbeitnehmer gelten. Der Begriff hängt nicht nur davon ab, wie lange Sie nicht mehr im Beruf tätig waren, sondern auch davon, ob Sie sich von Ihrem erlernten Beruf fachlich entfremdet haben und diesen Beruf deshalb nicht mehr ausüben können. Natürlich können Sie in anderen Bereichen den gelernten Beruf angebeten, denn Sie haben ihn ja gelernt.
Als gelernt gelten Sie nach einer Ausbildung
Wenn Sie also über einen entsprechenden Berufsabschluss verfügen, wird eine Umschulung durch die Agentur für Arbeit in der Regel nur gefördert, wenn
"Gelernt" sind Sie, wenn Sie eine anerkannte Ausbildung abgeschlossen haben. Auch wenn Sie einen Beruf fünf oder zehn Jahre als ungelernte Kraft ausüben, sind Sie ungelernt. Einen Gesellenbrief können Sie nicht automatisch durch Zeitablauf erhalten.
Um einen Beruf zu erlernen, muss nicht zwingend die vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen werden. Wenn Sie eine berufliche Tätigkeit schon längere Zeit ohne Berufabschluss, also ungelernt, ausüben, können Sie in diesem Beruf eine sogenannten "Externenprüfung" ablegen und gelten bei Bestehen der Prüfung als gelernte Kraft.
In der Regel ist es notwendig, das Sie die 1,5-fache Zeit der normalen Ausbildungsdauer im Beruf gearbeitet zu haben. Erkundigen Sie sich bei IHK, Handwerkskammer oder sonst für den angestrebten Beruf zuständigen Einrichtung.
Üblicherweise verfügt man nach längerer Tätigkeit in einem Beruf über gute praktische Kenntnisse. Allerdings werden bei der Prüfung auch die üblichen theoretischen Kenntnisse geprüft. Aus diesem Grund ist eine Vorbereitung unumgänglich. Die Kammern bieten dafür in der Regel Vorbereitungskurse. Auch freie Maßnahmeträger bieten für gängige Berufe und bei genügender Teilnehmerzahl immer wieder Vorbereitungskurse. Denken Sie daran, dass Sie einen Rechtsanspruch auf Nachholen der Erstausbildung haben. Fragen Sie dei Agentur für Arbeit nach Förderung. Evtl. kann mangels Angebot eine Vorbereitung auf die Externenprüfung nicht, dafür aber eine komplette Ausbildung gefördert werden.
Der Begriff "wieder ungelernt" setzt voraus, dass Sie
Zu 2.)
An- und ungelernt sind Beschäftigungen, die keine Berufsausbildung voraussetzen.
Zu den an-/ungelernten Tätigkeiten zählen auch folgende Zeiten:
Zu 3.)
Beschäftigungsprognose im gelernten Beruf
§ 81 Abs. 2 Nr. 1 SGB III: "... eine ihrem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlichnicht mehr ausüben können."
Beispiel:
Im Beruf des Metzgers/Bäckers wird der Technische Fortschritt geringer ausfallen als im Beruf eines Elektronikers oder Netzwerktechnikers. Deshalb könnte beim Metzger/Bäcker ein Umschulungswunsch selbst nach längerer Unterbrechung der Beschäftigung eher abgelehnt werden, da trotzdem noch die Möglichkeit besteht, im gelernten Beruf eine Beschäftigung zu finden.
ABER: Es gibt keine Liste mit Berufen, die nach längerer Unterbrechung immer noch oder nicht mehr ausgeübt werden können. Es ist jeweils eine Ermessensentscheidung des Arbeitsvermittlers.
WICHTIG:
In der Definition wieder ungelernt sind die Begriffe
eindeutige Begriffe. Dagegen bedürfen die Begriffe
der Auslegung. Hier ist das Ermessen des Arbeitsvermittlers gefragt. Hören Sie sich in der Beratung seine Begründung an. Bringen Sie Ihre Argumente vor.
Üben Sie nach einer mindestens 4-jährigen un-/angelernten Beschäftigung wieder eine mindestens 6-monatige höherwertige Beschäftigung aus, gelten Sie eher wieder als gelernter Arbeitnehmer und nicht mehr als wieder ungelernt.
Beschäftigungen unter 15 Std./Wo. werden nicht als Beschäftigung, sondern als Arbeitslosigkeit gewertet.
Detailliert sind die Voraussetzungen/Varianten in der „VerBIS -Arbeitshilfe berufliche/besondere Merkmale“ nachzulesen. Siehe unter Grundlagen.
Ziel der Agentur für Arbeit ist es, ungelernten/wieder ungelernten Personen zu einem Berufsabschluss zu verhelfen. Aus diesem Grund kann für die Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses wegen einer angestrebten Ausbildung ein wichtiger Grund anerkannt werden. Vor der Kündigung muss aber ein Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit ausgestellt oder zugesagt worden sein. Die Kriterien sind in den Fachlichen Weisungen zu § 159 SGB III genannt.
Seit 2020 besteht für ungelernte / wieder ungelernte Arbeitnehmer im Berufsleben ein Rechtsanspruch auf Förderung einer Ausbildung. Voraussetzungen dafür sind nach § 81 SGB III: