Probleme in Weiterbildung und Umschulung


Vor der Weiterbildung
Unterstützung durch Arbeitsvermittlung
Qualitätsmaßstab
Mangel
Verfahren bei festgestelltem Mangel
Hinweise
Hintergrund
Fehlzeiten in der Weiterbildung


Vor einer Weiterbildung

Bevor Sie sich für einen bestimmte Maßnahme entscheiden, sollten Sie sich bestmöglich über den Ausbildungsgang und den Anbieter informieren. Hochglanzprospekte sind dabei nur bedingt hilfreich. Helfen können

  • die Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit
  • das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) mit der Checkliste „Qualität beruflicher Weiterbildung“
  • Kursnet
    Kursteilnehmer können ihre Zufriedenheit nach dem Maßnahmenbesuch in einem Onlinefragebogen ausdrücken. Daraus ergibt sich eine Sternebewertung. Diese wird bei den einzelnen Maßnahmeangeboten in Kursnet veröffentlicht, wenn der Träger der Maßnahme zustimmt.

Nehmen Sie sich die Zeit, denn der Abbruch einer Maßnahme ist nicht ohne weiteres möglich. Auch genehmigt Ihr Arbeitsvermittler nicht unbedingt eine weitere Fortbildung.

Unterstützung durch Arbeitsvermittlung bei Problemen

Die Aktivitäten der Arbeitsvermittlung enden nicht mit Beginn einer Maßnahme. Ihr Arbeitsvermittler soll Sie auch während der Maßnahme bei auftretenden Problemen unterstützen.

Es ist deshalb nicht nur möglich, sondern auch angezeigt, dass Sie bei Problemen mit Ihrem Arbeitsvermittler reden und ihn um Unterstützung bitten.

Unabhängig von Ihren Problemen, soll der für die jeweilige Maßnahme zuständige Arbeitsvermittler auch die Maßnahme gelegentlich anschauen und prüfen. Hierzu gibt es für ihn einen internen „Leitfaden zur Orientierung für Vor-Ort-Besuche der Maßnahmebtreuung bei einem Maßnahmeträger“. Diese Leitfaden können Sie im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes anfordern. Daraus ist leicht erkennbar, worauf ein Maßnahmeträger bei der Durchführung achten muss.

Qualitätsmaßstab

Bei der Qualität von Bildungsmaßnahmen sind folgende Kriterien zu unterscheiden:

  • Inhalt
    (Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten laut vorher festgelegtem Stoffplan)
  • Durchführung
    (Pädagogische Fähigkeiten der Lehrkraft; zur Verfügung gestellte Werkzeuge; Umsetzung des Stoffplanes; Personaleinsatz; Räumlichkeiten usw.)

Da die von Ihnen besuchte Maßnahme durch die Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit gefördert wird, muss die Qualität beider Punkte gemäß § 179 SGB III vor der Durchführung durch eine „fachkundigen Stelle“ geprüft und zertifiziert werden. Die zu prüfenden Punkte können u.a. grob aus den „Prüfschwerpunkten für die Qualitätsprüfung“ entnommen werden (siehe unter „Links“). Diese Prüfung findet aber unter Umständen nur auf dem Papier statt oder es wird nur ein Teil der Maßnahmen geprüft (Referenzauswahl).

Mangel – Probleme

Der Begriff des Mangels lässt sich nicht verbindlich bis ins letzte Detail festlegen. Es handelt sich um eine Leistung (stofflich, pädagogisch, räumlich), die

  • nicht oder mangelhaft erbracht wird
    und
  • den Maßnahmenerfolg gefährdet.

Dazu kann auch gehören, dass keine auf den Maßnahmeinhalt abgestimmte Arbeits-/Lernmittel zur Verfügung gestellt werden und dadurch das Maßnahmeziel nicht erreicht werden kann.

Verfahren bei festgestellten Mängeln

Teilnehmer

Maßnahmen müssen zertifiziert sein. Die dafür erforderliche Prüfung muss durch den Zertifizierer nicht persönlich  „vor Ort“ erfolgen. Es genügt die Prüfung der vom Träger eingereichten Unterlagen. Deshalb werden Sie als Teilnehmer oft als erster vorhandene Mängel feststellen. Es ist deshalb legitim, wenn Sie dann entsprechend reagieren.

Wenn die Maßnahme mit einer Prüfung endet, sollten Sie nicht zu lange warten. Ein einmal ausgefallener Stoff kann evtl. nicht mehr nachgeholt werden.

Reaktion bei festgestellten Problemen

  1. Überlegung: Handelt es sich um eine (vorübergehende) Bagatelle oder einen für den Lernerfolg erheblichen Mangel.
  2. Zeitpunkt, Häufigkeit und Auswirkung des Mangels dokumentieren.
  3. Lehrkraft oder Kursträger ansprechen. Auf schnelle Abhilfe achten.
  4. Erfolgt keine Abhilfe, Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit und/oder den Zertifizierer der Maßnahme in Kenntnis setzen.
    Ihr Arbeitsvermittler kann im Rahmen des „Absolventenmanagements“ tätig werden. Das Absolventenmanagement verpflichtet den Arbeitsvermittler bereits während einer Maßnahme zur Intervention, wenn Probleme ersichtlich sind (Integrationskonzept der BA: …ist … während… der Maßnahme eine konsequente Betreuung sicherzustellen.).
  5. Reagiert die örtlich zuständige Arbeitsvermittlung wider erwarten nicht, ggf. den zentralen „Prüfdienst Arbeitsmarktdienstleistungen“ der Bundesagentur für Arbeit kontaktieren (siehe „Links“).
  6. Darauf achten, dass die angesprochenen Personen/Institute auch reagieren und sich die beanstandeten Punkte bessern.

Fachkundige Stelle (Zertifizierer)

Die Kontaktdaten des Zertifizierers sind in der Regel auf dem Ihnen ausgehändigten Flyer der Maßnahme angegeben. Ansonsten finden Sie diese Angaben auf der Homepage des Maßnahmeträgers oder in „Kursnet“ der Agentur für Arbeit.

Je mehr Beanstandungen zu einem Träger oder einer Maßnahme beim Zertifizierer eingehen, umso eher wird er tätig.

Agentur für Arbeit

Gemäß § 183 SGB III obliegt der Arbeitsvermittlung die Prüfung der Maßnahmen. Es müssen aber nicht alle Maßnahmen geprüft werden. Allerdings ist die Arbeitsvermittlung entsprechend den Verfahrensvorschriften zur Qualitätssicherung gehalten „Hinweisen auf Qualitätsmängel schnell nachzugehen und darüber hinaus Vor-Ort-Prüfungen möglichst schon zeitnah zum Maßnahmebeginn durchzuführen“ (Quelle: Bundesagentur für Arbeit).

Betriebliche Umschulung

Gemeint ist hier nicht die schulische Umschulung mit Praktikumsanteil, sondern die durchgängig in einem Betrieb durchgeführte Umschulung.

Der Betrieb als „Maßnahmenträger“ wird durch die Arbeitsvermittlung zertifiziert (§ 177 Abs. 5 SGB III). Ansprechpartner bei Mängeln ist deshalb (neben dem Betrieb selbst) die Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit. Bei Umschulungsmaßnahmen im Betrieb handelt es sich um eine erwachsenengerecht verkürzte Ausbildung. Diese muss gem. § 30 HwO bei der Kammer in die Lehrlingsrolle eingetragen werden:

„Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluß des Berufsausbildungsvertrags die Eintragung in die Lehrlingsrolle zu beantragen.“
++Auszug aus § 30 HwO++

Sie können sich deshalb bei Problemen auch an die jeweils zuständige Kammer wenden. Dort gibt es in der Regel spezielle Stellen, die mit den Themen Schlichtung bzw. Behebung von Problemen vertraut sind.

Hinweise zu Problemen in der Weiterbildung

  • Der Maßnahmenträger muss gemäß § 2 (4) Nr. 9 AZAV die Teilnehmer regelmäßig zur Qualität der Maßnahme befragen.
  • Beanstanden mehrere Teilnehmer den gleichen Mangel, sind Reaktionen wahrscheinlicher (bspw. Prüfung durch die Arbeitsvermittlung nach § 183 SGB III).
  • Wichtig für Sie als Teilnehmer: Das Maßnahmeziel darf durch evtl. Mängel nicht gefährdet werden. Deshalb bei schwereren Mängeln nicht zu lange warten.
  • Sofern Sie wegen vorhandener Mängel, aber ohne Absprache mit Ihrem Arbeitsvermittler, abbrechen, müssen Sie mit finanziellen Konsequenzen rechnen (Sperrzeit).
  • Eine erneute Förderung der gleichen Maßnahme bei einem anderen Träger ist nicht grundsätzlich gewährleistet. Deshalb weitere Schritte immer zunächst mit der Arbeitsvermittlung absprechen.

 
Hintergrund

Die Zertifizierung von Maßnahmen kann von der Zertifizierungsstelle allein anhand von Dokumenten erfolgen. Eine Prüfung vor Ort ist nicht zwingend erforderlich. Es genügt auch, wenn der Zertifizierer nur einen Teil der Maßnahmen, die ein Träger durchführen will, prüft. Man spricht dann von der Prüfung einer Referenzauswahl (§ 181 Abs. 3 SGB III).

Es ist also möglich, dass erst Sie als Teilnehmer augenfällige Mängel entdecken.

Fehlzeiten in der Weiterbildung

Sie haben einige Tage in der Weiterbildung gefehlt? Nach unseren Recherchen erfolgt dafür keine Sperrung oder Kürzung Ihrer Leistungen. Konkret sagen die Fachlichen Weisungen zu § 144 SGB III, dass „Arbeitsloseneld bei Weiterbildung“ auch für Tage erbracht wird, an dem der Teilnehmer fehlt. Allerdings können häufige Fehlzeiten dazu führen, dass Sie das Maßnahmeziel (erfolgreicher Abschluß) nicht mehr erreichen können. Dies kann eintreten, wenn absehbar ist,

  • dass Ihnen das Wissen fehlt, die Abschlußprüfung zu bestehen
    oder
  • dass Sie von der IHK/HK nicht mehr zur Prüfung zugelassen werden
    (IHK/HK fordern in der Regel eine Mindestzahl an Teilnahmetagen).

Ein Abbruch der Maßnahme durch die Agentur für Arbeit ist die Folge. Bei schuldhaftem Verhalten Ihrerseits droht eine Sperrung des Arbeitslosengelds.


Fundstellen

§ 81 ff. SGB III mit Fachlichen Weisungen (FW)

  • Definition des Mangels in der Weiterbildung
    Pkt. 2 der FW zu § 183 (Seite 54)

§ 159 SGB III mit Fachlichen Weisungen (FW)

  • Abbruch einer Weiterbildungsmaßnahme
    Pkt. 159.1.1.5 der FW
  • Wichtige Gründe für den Abbruch einer Weiterbildung
    Nach Pkt. 159.1.2.5 gelten die unter den Pkt. 159.1.2.1 und 159.1.2.4 genannten Gründe der FW

§ 144 SGB III mit Fachlichen Weisungen (FW)

  • Fehlzeiten
    Pkt. 144.0 (3) der FW

Meldung von Fehlzeiten

  • Mit Stellungnahme des Trägers zur Erreichbarkeit des Maßnahmeziels

 

Grundlagen

Begriffe

FW
Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu einzelnen Paragraphen.

Sternebewertung
Nach dem Besuch einer Maßnahme können die Teilnehmer in einer Onlinebefragung Ihre Zufriedenheit ausdrücken. Die Ergebnisse fließen in eine Sternewertung ein. Diese Sternebewertungen werden bei neuen Maßnahmeangeboten des Trägers in Kursnet veröffentlicht. Allerdings nur dann, wenn der Träger einverstanden ist.

Alg-W
Arbeitslosengeld bei Weiterbildung