Arbeitsvermittlung - Arbeitslosigkeit - Weiterbildung
Zusammenhänge erkennen - Handlungen verstehen - Entscheidungen mitgestalten
Gesucht: Interne Weisungen zum Arbeitslosengeld: Danke für Ihre Mithilfe.
Abbrechen wegen Qualitätsmängel
Die Zusage einer Weiterbildung durch die Arbeitsvermittlung erfolgt durch Ausstellen eines Bildungsgutscheins. Darin werden die förderbaren Inhalte einer Maßnahme benannt.
Die Zahlung von Arbeitslosengeld setzt Arbeitsbereitschaft voraus. Dies beinhaltet auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Bildungsmaßnahmen (§ 138 Abs. 5 Nr. 4 SGB III).
Sollten Sie jede Art von Bildungsmaßnahmen ablehnen, bedeutet das, dass Sie nicht "verfügbar" sind. Folge: Das Arbeitslosengeld wird versagt.
Es ist dabei nicht erforderlich, Ihnen eine konkrete Weiterbildung vorzuschlagen. Es reicht, dass Sie Maßnahmen grundsätzliche ablehnen. Sie sind dann nicht verfügbar. Arbeitslosengeld wird frühestens wieder gezahlt, wenn Sie diese grundsätzliche Ablehnung zurücknehmen.
Andererseits ist es möglich, dass Sie grundsätzlich bereit sind, an Bildungsmaßnahmen teilzunehmen, aber eine konkret vorgeschlagene Weiterbildung aus den unterschiedlichsten Gründen ablehnen. Weiteres Vorgehen:
Das Ablehnen einer einzelnen/speziellen Maßnahme kann also höchstens zum Eintritt einer Sperrzeit führen.
Ein selbst verschuldeter Abbruch einer Bildungsmaßnahme kann eine Sperrzeit nach sich ziehen. Das Gleiche gilt, wenn Sie schuldhaft von einer Maßnahme ausgeschlossen werden. Dies wird gleich gewertet, wie wenn Sie eine Weiterbildung abbrechen.
Sollten Sie aber eine Bildungsmaßnahme abbrechen, weil Sie nahtlos eine Beschäftigung aufnehmen, liegt in der Regel ein wichtiger Grund vor, sodass keine Sperrzeit eintritt. Die Betonung liegt dabei aber auf nahtlos. Sprechen Sie immer rechtzeitig mit Ihrem Arbeitsvermittler.
Der Abbruch einer Weiterbildung kann notwendig werden, wenn Sie das Ziel der Weiterbildung nicht mehr erreichen können. Dies kann u. a. wegen längerer Erkrankung der Fall sein. Hier trifft Sie in der Regel kein Verschulden, denn die Krankheit haben Sie ja nicht bewusst herbeigeführt. Hier müssen auch Sie nicht die Maßnahme abbrechen, sondern der Abbruch erfolgt durch den Bildungsträger bzw. die Agentur für Arbeit. Eine Sperrzeit dürfte nicht eintreten.
Wichtig zu wissen: Bildungsträger meldet der Arbeitsvermittlung regelmäßig, ob das Maßnahmeziel noch erreicht werden kann. Reden Sie mit Ihrem Arbeitsvermittler rechtzeitig über häufige Fehlzeiten, bspw. über geplante Operation mit anschließender Fehlzeit. Sie können so Nachteilen vorbeugen bzw. zusammen mit der Arbeitsvermittlung eine Lösung finden.
Wenn Sie eine Weiterbildung abbrechen, kann es Gründe geben, die von Ihrem Arbeitsvermittler als wichtig anerkannt werden. Die Agentur für Arbeit erklärt in Ihren Weisungen (Punkt 159.1.2.5 zu § 159 SGB III), dass die wichtigen Gründe für den Abbruch einer Arbeit (Punkt 159.1.2.1 zu § 159 SGB III) sinngemäß auch für das Abbrechen einer Weiterbildung gelten, sofern Sie inhaltlich passen.
... ist nicht so einfach. Die Begründung gegenüber Ihrem Arbeitsvermittler kann deshalb schwierig werden, weil dieser die fachliche Qualität evtl. selbst nicht beurteilen kann. Trotzdem ist die Agentur für Arbeit zur Prüfung der Qualität verpflichtet. Hier grob die Punkte einer Prüfung. Bei erheblichen Problemen kann eine solche Prüfung auch durch Ihre Vorsprache bei Ihrem Arbeitsvermittler ausgelöst werden. Denn es liegt im Interesse Ihres Arbeitsvermittlers, dass Sie die Weiterbildung erfolgreich absolvieren.
Einerseits muss es einen Stoffplan für die gesamte Maßnahmedauer geben. Andererseits einen Stundenplan für die nächste/übernächste Woche. Der Stoffplan sollte/muss Ihnen ausgehändigt worden sein. Der Stundenplan muss im Unterrichtsraum ausgehängt sein. Vielleicht können Sie hier schon Unstimmigkeiten zur Wirklichkeit feststellen und können Ihren Arbeitsvermittler davon überzeugen, dass Sie die Weiterbildung abbrechen dürfen. Dies ist aus Sicht der Agentur für Arbeit aber eher er letzte Schritt. Vorher sollten Gespräche zwischen Agentur und Bildungsträger stattfinden.
Für Lehrkräfte ist je nach Fach eine bestimmte Ausbildungen vorgeschrieben. Vielleicht gibt es schon hier Diskrepanzen. Wenn Sie Zweifel an der Qualifikation der Lehrkraft haben, fragen Sie Ihren Arbeitsvermittler oder die Zertifizierungsstelle. Bei der Zertifizierungsstelle sollte der Name und die Qualifikation der Lehrkraft hinterlegt sein.
Der Unterrichtsraum muss von der Zetrifizierungsstelle abgenommen worden sein. Hinsichtlich Ausstattung gibt es Vorgaben. Ob Sie bei Nichteinhaltung aber abbrechen dürfen oder der Maßnahmeträger eine Frist zur Behebung der Mängel erhält, entscheidet die Agentur für Arbeit.
Sie dürfen aber nicht zu lange warten. Lesen Sie auch unseren Beitrag „Probleme in der Weiterbildung“.
Grundsätzlich gibt es nach einer geförderten Bildungsmaßnahme keine „Wartezeit“. Eine weitere Förderung ist grundsätzlich jederzeit möglich. Es muss aber immer die Notwendigkeit vorliegen, Ihre Kenntnisse an die Entwicklung des Arbeitsmarktes anzupassen, die Arbeitslosigkeit zu beenden oder einen beruflichen Abschluss nachzuholen. Ob eine dieser Voraussetzungen vorliegt, wird Ihr Arbeitsvermittler vor einer weiteren Förderung neu prüfen.
Sollten Sie eine Weiterbildung ablehnen oder abbrechen, liegen danach bei Ihnen die gleichen beruflichen Defizite wie vor der Maßnahme vor. Insofern hat sich an den Gründen für eine Förderung nichts geändert. Wenn Sie eine vorhergehende Maßnahme abbrechen oder eine angebotene Weiterbildung ablehnen, spielt natürlich der Grund für den Abbruch oder die Ablehnung eine wesentliche Rolle. Ein erneuter Abbruch muss vermieden werden. Lag der Grund des Abbruchs bei Ihnen, wird ein neuer Bildungsgutschein nur dann ausgestellt, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Maßnahme zu erwarten ist. Das kann bedeuten, dass Ihre Eignung durch den Berufspsychologischen Dienst (BPS) abgeklärt wird.