Geförderte Beschäftigung

Allgemein

Gesundheitliche Probleme, fehlende Fachkenntnisse, fortgeschrittenes Alter u.v.m. können die Stellensuche erschweren. Diese Nachteile kann die Arbeitsvermittlung durch Fördermaßnahmen abmildern.

Instrumente

Eingliederungszuschuss (EGZ)

Arbeitgeber können bei Einstellung von Personen mit Vermittlungshemmnissen einen Zuschuss erhalten. Umfang: Bis zu 50% des Arbeitsentgelts für die Dauer von max. 12 Monaten. Für Personen ab dem 50. Lebensjahr ist eine Bewilligung bis zu 36 Monaten möglich. Fragen Sie Ihren Arbeitsvermittler.

Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf diese Hilfe. Höhe und Dauer der Leistung hängen von den Schwierigkeiten bei der Arbeitsvermittlung ab.

Voraussetzungen für die Bewilligung:

  • Der Bewerber muss bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit gemeldet sein.
  • Personenbedingte Vermittlungshemmnisse müssen vorliegen.
  • Der Arbeitnehmer sollte in den letzten 4 Jahren nicht beim beantragenden Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein.

Sonderregelungen gelten für die Zeitarbeit. Hier ist eine Förderung nur möglich, wenn dem Verleiher tatsächlich finanzielle Nachteile entstehen.

Maßnahme bei einem Arbeitgeber (MAG)

Um die Eignung eines Bewerbers festzustellen, kann ein „Praktikum“ ermöglicht werden. Dauer: bis zu 6 Wochen, für Langzeitarbeitslose und bei Vorliegen schwerwiegender Vermittlungshemmnisse bis zu 12 Wochen. Die Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit muss diese Maßnahme vor deren Beginn schriftlich genehmigen. Es besteht kein Anspruch auf Genehmigung. Die Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit legt den Inhalt des Praktikums fest. Es liegt an Ihnen, deren Einhaltung durch den Arbeitgeber zu überwachen. Denn Sie sollen dort nicht als billige Arbeitskraft tätig sein.

Erfolgt nach dem Praktikum keine Übernahme, muss Ihnen der Arbeitgeber in einem Berichtsbogen die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten bestätigen.

Die Arbeitsvermittlung kann Ihnen die -notwendigen- Kosten für eine Maßnahmen erstatten. Dabei kann es sich um Kosten für Fahrten, Verpflegung oder Kinderbetreuung handeln. Besprechen Sie dies aber unbedingt vor Beginn der Maßnahme mit Ihrem Arbeitsvermittler.

Die Genehmigung eines Praktikums im EU-Ausland durch die Arbeitsvermittlung ist nicht möglich!

Auch ein Praktikum ohne Bezahlung sollten Sie genehmigen lassen. Denn es handelt sich auch dabei um eine Tätigkeit. Sobald die Grenze von 15 Std./Wo. erreicht wird, liegt Arbeitslosigkeit nicht mehr vor. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt. Wird das „Praktikum“ allerdings durch die Arbeitsvermittlung als „Maßnahme bei einem Arbeitgeber (MAG)“ genehmigt, kann das Arbeitslosengeld in dieser Zeit ausnahmsweise weitergezahlt werden.


Grundlagen
Begriffe

FW = Fachliche Weisungen